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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

kann auch bei einer Minderheitsbeteiligung bei entsprechender Ausgestaltung eine beherrschende<br />

Stellung der <strong>öffentlichen</strong> Hand vorliegen (verlängerter Arm des Staates) 839 . Schwierig<br />

abzugrenzen ist das Merkmal der Gründung zum Zweck der Wahrnehmung „<strong>im</strong> Allgemeininteresse<br />

liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art“. Der Begriff des Allgemeininteresses<br />

ist gemeinschaftsrechtlich weit auszulegen 840 und <strong>im</strong> Gegensatz zum reinen<br />

Individualinteresse zu verstehen. Darunter fallen nicht nur eng mit der <strong>öffentlichen</strong> Ordnung<br />

und dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpfte genuin staatliche Aufgaben 841 ,<br />

sondern auch sonstige Aufgaben der Daseinsvorsorge und Förderung des Gemeinwohls,<br />

deren Erfüllung der Staat ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Kostendeckung erfüllen<br />

will/muss 842 . Um die Auftraggebereigenschaft nach § 98 Nr. 2 GWB zu bejahen, reicht es<br />

schon aus, wenn von einem Unternehmen auch solche Aufgaben erfüllt werden 843 . Hat ein<br />

gemischtwirtschaftliches Unternehmen z.B. die Aufgabe, ein öffentliches Schw<strong>im</strong>mbad zu<br />

errichten und zu betreiben, kann dies durchaus als Tätigkeit <strong>im</strong> Allgemeininteresse anzusehen<br />

sein 844 . Für die Auftraggebereigenschaft des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens<br />

(mit der Folge seiner Verpflichtung zur Ausschreibung seiner Beschaffungen) kommt es<br />

dann entscheidend auf Gewerblichkeit oder Nichtgewerblichkeit seiner Aufgabendurchführung<br />

an. Indiz für eine Gewerblichkeit kann ein „entwickelter Wettbewerb“ auf dem betreffenden<br />

Markt 845 sein, d.h. dass der Auftraggeber den Kräften des Marktes ausgesetzt ist, so<br />

dass sein Handeln wesentlich von marktwirtschaftlichen Max<strong>im</strong>en best<strong>im</strong>mt ist 846 . Die Erfül-<br />

839<br />

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002, VK 1-83/02; keine Aufsicht des Staates über die<br />

Leitung der betreffenden Einrichtung hingegen bei bloßer nachprüfender Kontrolle der Leitung<br />

der Einrichtung, EuGH, IBR 2003, 261, Adolf Truley.<br />

840<br />

EuGH, Urteil vom 27.2.2003, Rs. C-373/00, Adolf Truley; VK Brandenburg, Beschluss vom<br />

1.10.2002, VK 53/02: regionale Wirtschafts- und Strukturförderung (+); VK Bund, Beschluss<br />

vom 12.12.2002, VK 1 – 83/02: Deckung des Sachbedarfs der Bundeswehr (+); VK Brandenburg,<br />

Beschluss vom 17.5.2002, VK 23/02: Daseinsvorsorge <strong>im</strong> ÖPNV (+).<br />

841 EuGH, Urteil vom 15.1.1998, Rs. C-44/96; Slg. 1998 I-73 ff. Mannesmann Anlagen Bau;<br />

EuGH Urteil vom 10.11.1998, Rs. C-360/96, Slg. 1998 I-6821 ff. Gemeente Arnhem<br />

842<br />

... und auf die er einen entscheidenden Einfluss haben möchte, vgl.: EuGH, IBR 2003, 261,<br />

Adolf Truley. Als Indiz kann die Aufzählung in Anhang I zur BKR dienen, in der u.a. Krankenhäuser,<br />

öffentliche Bühnen, Bibliotheken, Schw<strong>im</strong>mbäder als mögliche Einrichtungen des <strong>öffentlichen</strong><br />

Rechts genannt werden.<br />

843<br />

EuGH, IBR 2003, 261, Adolf Truley; VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002, VK 1-83/02.<br />

844<br />

Vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 15.2.2002, 320.VK-3194-02/02. Es kommt auf die<br />

„tatsächlich ausgeübte Tätigkeit“ und nicht allein auf den aus dem Gründungsakt ersichtlichen<br />

Gründungszweck an, EuGH, EuZW 2003, 147, Universale Bau.<br />

845<br />

EuGH, Urteil vom 10.11.1998, Rs. C-360-96, Arnhe<strong>im</strong>, Rn. 49; in EuGH, IBR 2003, 261, Adolf<br />

Truley wird nochmals klargestellt, „dass das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs allein<br />

nicht auf das Nichtvorliegen einer <strong>im</strong> Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nicht gewerblicher<br />

Art schließen lässt, jedoch für diese Frage nicht völlig unerheblich ist“.<br />

846<br />

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002, VK 1-83/02; VK Nordbayern, Beschluss vom 15.2.2002,<br />

320.VK-3194-02/02: be<strong>im</strong> Betrieb öffentlicher Bäder keine solche Wettbewerbssituation.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 306

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