04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

anzunehmen, wenn ein Werkunternehmer <strong>im</strong> Auftrag eines Bestellers einen Liefergegenstand<br />

herstellt, be- oder verarbeitet und das hierfür erforderliche Material (Hauptstoffe) ganz<br />

oder zum Teil selbst beschafft.<br />

Von einem Unternehmer <strong>im</strong> Rahmen eines Werkvertrages erbrachte Leistungen sind grundsätzlich<br />

umsatzsteuerpflichtig. Die Steuer für die Werklieferung entsteht nach § 13 Abs. 1<br />

Nr. 1 a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Bauleistungen ausgeführt<br />

worden sind. Dies gilt auch für Teilleistungen, wenn sie vorliegen. Eine Werklieferung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich ausgeführt, sobald dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am<br />

erstellten Werk verschafft worden ist. Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet, den<br />

Auftraggeber zu befähigen, <strong>im</strong> eigenen Namen über das auftragsgemäß fertig gestellte Werk<br />

zu verfügen. In der Regel setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht die Übergabe und<br />

Abnahme des fertig gestellten Werks voraus. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei<br />

nicht an.<br />

Bei Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsteht die Umsatzsteuer jedoch bereits<br />

vor Ausführung der Leistung (Teilleistung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem<br />

die Zahlung dem Unternehmer zugeflossen ist.<br />

8.3.1.2.1.2 Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des privaten Auftragnehmers<br />

mit anschließendem Verkauf des Gebäudes an die öffentliche<br />

Hand<br />

Der Private kann auch ein Gebäude auf einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück<br />

errichten und das gesamte Grundstück nach Fertigstellung an die öffentliche Hand veräußern.<br />

Dies kann umsatzsteuerlich dann von Vorteil sein, wenn der Leistungsempfänger - wie<br />

vorliegend der Fall die öffentliche Hand - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der<br />

Private einen großen eigenen Wertschöpfungsanteil hat (z.B. Personalkosten) und relativ<br />

wenig fremde Leistungen bezieht, die mit Umsatzsteuer belastet sind.<br />

Da der Verkauf eines Grundstücks regelmäßig der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1<br />

GrEStG unterliegt, würde es aufgrund § 4 Nr. 9 a UStG zu einer Befreiung der Grundstückslieferung<br />

von der Umsatzsteuer kommen. Da der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer<br />

gemäß § 11 GrEStG nur 3,5% des Kaufpreises beträgt, ergäbe sich hierdurch gegenüber der<br />

Umsatzsteuer mit einem Regelsteuersatz in Höhe von 16% (§ 12 Abs. 1 UStG) ein entsprechender<br />

Vorteil.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 416

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!