Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
anzunehmen, wenn ein Werkunternehmer <strong>im</strong> Auftrag eines Bestellers einen Liefergegenstand<br />
herstellt, be- oder verarbeitet und das hierfür erforderliche Material (Hauptstoffe) ganz<br />
oder zum Teil selbst beschafft.<br />
Von einem Unternehmer <strong>im</strong> Rahmen eines Werkvertrages erbrachte Leistungen sind grundsätzlich<br />
umsatzsteuerpflichtig. Die Steuer für die Werklieferung entsteht nach § 13 Abs. 1<br />
Nr. 1 a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Bauleistungen ausgeführt<br />
worden sind. Dies gilt auch für Teilleistungen, wenn sie vorliegen. Eine Werklieferung ist<br />
umsatzsteuerrechtlich ausgeführt, sobald dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am<br />
erstellten Werk verschafft worden ist. Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet, den<br />
Auftraggeber zu befähigen, <strong>im</strong> eigenen Namen über das auftragsgemäß fertig gestellte Werk<br />
zu verfügen. In der Regel setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht die Übergabe und<br />
Abnahme des fertig gestellten Werks voraus. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei<br />
nicht an.<br />
Bei Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsteht die Umsatzsteuer jedoch bereits<br />
vor Ausführung der Leistung (Teilleistung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem<br />
die Zahlung dem Unternehmer zugeflossen ist.<br />
8.3.1.2.1.2 Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des privaten Auftragnehmers<br />
mit anschließendem Verkauf des Gebäudes an die öffentliche<br />
Hand<br />
Der Private kann auch ein Gebäude auf einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück<br />
errichten und das gesamte Grundstück nach Fertigstellung an die öffentliche Hand veräußern.<br />
Dies kann umsatzsteuerlich dann von Vorteil sein, wenn der Leistungsempfänger - wie<br />
vorliegend der Fall die öffentliche Hand - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der<br />
Private einen großen eigenen Wertschöpfungsanteil hat (z.B. Personalkosten) und relativ<br />
wenig fremde Leistungen bezieht, die mit Umsatzsteuer belastet sind.<br />
Da der Verkauf eines Grundstücks regelmäßig der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1<br />
GrEStG unterliegt, würde es aufgrund § 4 Nr. 9 a UStG zu einer Befreiung der Grundstückslieferung<br />
von der Umsatzsteuer kommen. Da der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer<br />
gemäß § 11 GrEStG nur 3,5% des Kaufpreises beträgt, ergäbe sich hierdurch gegenüber der<br />
Umsatzsteuer mit einem Regelsteuersatz in Höhe von 16% (§ 12 Abs. 1 UStG) ein entsprechender<br />
Vorteil.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 416