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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

wer ihre Konkurrenten sind, sondern können möglicherweise aus deren Fragen auch Rückschlüsse<br />

auf ihre Angebote ziehen. Somit müssen die Rechtspflichten zur Herstellung von<br />

Transparenz gegen die vergaberechtlichen Gehe<strong>im</strong>haltungspflichten abgewogen werden 1143 :<br />

Für den Vorrang des Gehe<strong>im</strong>nisschutzes spricht nicht nur, dass die Identität der Bieter/Bewerber<br />

vor Angebotsabgabe Teil der gehe<strong>im</strong>haltungsbedürftigen Fakten (Gehe<strong>im</strong>wettbewerb)<br />

ist, sondern darüber hinaus, dass die Kenntnis der Unternehmen über ihre Mitbieter<br />

der wettbewerbswidrigen Kartellbildung Vorschub leisten könnte. Nicht nur für <strong>PPP</strong>-Vergaben<br />

scheint dieses Mittel der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern somit wenig<br />

geeignet.<br />

Zur Ausräumung von Zweifeln und Unklarheiten ist daher – gerade bei dem zu erwartenden<br />

engen Bieterkreis bei <strong>PPP</strong>-Projekten – zu Einzelgesprächen mit den Bietern zu raten, deren<br />

Protokolle – anonymisiert – jedem einzelnen Bieter zugesandt werden. Auf diese Weise wird<br />

gerade bei komplexeren Fragestellungen die Gefahr von Missverständnissen oder unvollständigen<br />

Antworten min<strong>im</strong>iert und zugleich die Transparenz des Verfahrens und die Gleichbehandlung<br />

der Bieter/Bewerber gewährleistet.<br />

7.11 Änderung der Leistungsbeschreibung <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren<br />

Grundsätzlich kann <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren – mit den jeweils ausgewählten Bietern - über<br />

sämtliche Bestandteile ihrer Angebote verhandelt werden. Anders als <strong>im</strong> Offenen oder Nichtoffenen<br />

Verfahren gilt kein grundsätzliches Nachverhandlungsverbot gemäß § 24 Nr. 3<br />

VOB/A bzw. § 24 Nr. 2 VOL/A nach Angebotsabgabe. Vielmehr beginnt mit der Angebotsabgabe<br />

ein dynamischer Prozess, in dem sich sowohl auf Nachfrage- als auch auf Angebotsseite<br />

Veränderungen ergeben können 1144 . Begrenzt werden kann diese umfassende Freiheit<br />

durch zwei Grundsätze: Zum einen ist der Auftraggeber auch in diesem Prozess dem Wettbewerbsgrundsatz<br />

und dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen 1145 . Zum anderen darf<br />

er sich nicht letztlich andere Leistungen beschaffen als zuvor angekündigt. Denn grundlegende<br />

Änderungen gegenüber den ursprünglich in der Leistungsbeschreibung geforderten<br />

Leistungsinhalten führten u.U. dazu, dass eine nicht ausgeschriebene Leistung vergeben<br />

würde. Die Nichtausschreibung ausschreibungspflichtiger Beschaffungen kann entsprechend<br />

1143<br />

Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 97 Rn. 43; VÜA Bayern,<br />

1144<br />

WuW/E VergAL 92 (100).<br />

OLG Celle, VergabeR 2002, 299 ff.; VK Sachsen, Beschluss vom 13.5.2002, 1/SVK/027-02.<br />

1145 OLG Celle, VergabeR 2002, 299 ff.; BayOblG, Beschluss vom 5.11.2002, Verg 22/02.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 375

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