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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

§ 13 VgV, d.h. auch derjenige Bieter ist vorab zu informieren, der am Verfahren hätte beteiligt<br />

werden müssen 1091 .<br />

Der Auftraggeber muss die Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem<br />

Vertragsschluss absenden (§ 13 Satz 2 VgV). Nach § 13 Satz 3, 4 VgV beginnt die Frist am<br />

Tage nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs<br />

der Information be<strong>im</strong> Bieter kommt es nicht an. Die Fristberechnung erfolgt nach dem<br />

§ 187ff. BGB. Die Absendung der Information ist der Ereignistag i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB und<br />

Beginn der 14-tägigen Frist. Fristende ist nach § 188 Abs. 1 BGB der Ablauf des letzten Tages<br />

der Frist um 24 Uhr. § 193 BGB, wonach bei fristgebundenen Willenserklärungen anstelle<br />

eines Sonnabends, Sonn- oder anerkannten Feiertages als Ende der Frist der nächst<br />

Werktag gilt, findet keine Anwendung. Die Vorabinformation ist keine Willenerklärung, denn<br />

die Information ist nicht darauf gerichtet, zwischen Vergabestelle und erfolglosen Bietern ein<br />

Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu ändern oder zu beenden 1092 .<br />

Die Information soll seit der Neufassung des § 13 Satz 2 VgV statt in Schrift- in Textform<br />

erfolgen. Die Anforderungen an die Textform ergeben sich aus § 126b BGB. Damit kann die<br />

Vorabinformation auch per Fax übermittelt werden.<br />

Inhaltlich hat die Information den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden<br />

soll, zu enthalten. Außerdem ist jeweils individuell gegenüber dem nichtberücksichtigten<br />

Bieter anzugeben, warum der Zuschlag nicht an ihn erfolgen soll. Dafür ist ein Standardtext<br />

ausreichend, der eine für den jeweiligen Einzelfall tragende Begründung enthalten sollte 1093 .<br />

Übertriebene Anforderungen an die Informationspflicht sind nicht zu stellen 1094 . Als ausreichende<br />

Information wird eine kurze, verständliche und präzise Benennung dafür erachtet,<br />

weshalb das Angebot des zu informierenden Bieters erfolglos geblieben ist 1095 . Die Grenze<br />

für den Umfang der Information ist die Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht gegenüber den Mitbewerbern<br />

1096 .<br />

1091<br />

Vgl. OLG Dresden, VergabeR 2002, 142.<br />

1092<br />

Vgl. Gesterkamp, NZBau 2002, 481 (482).<br />

1093<br />

Vgl. Antweiler, DB 2001, 1975.<br />

1094<br />

Vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 429.<br />

1095<br />

Vgl. BayObLG, NZBau, 2003, 105.<br />

1096<br />

Vgl. Erdl, VergabeR 2001, 10 (18).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 364

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