Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
§ 13 VgV, d.h. auch derjenige Bieter ist vorab zu informieren, der am Verfahren hätte beteiligt<br />
werden müssen 1091 .<br />
Der Auftraggeber muss die Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem<br />
Vertragsschluss absenden (§ 13 Satz 2 VgV). Nach § 13 Satz 3, 4 VgV beginnt die Frist am<br />
Tage nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs<br />
der Information be<strong>im</strong> Bieter kommt es nicht an. Die Fristberechnung erfolgt nach dem<br />
§ 187ff. BGB. Die Absendung der Information ist der Ereignistag i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB und<br />
Beginn der 14-tägigen Frist. Fristende ist nach § 188 Abs. 1 BGB der Ablauf des letzten Tages<br />
der Frist um 24 Uhr. § 193 BGB, wonach bei fristgebundenen Willenserklärungen anstelle<br />
eines Sonnabends, Sonn- oder anerkannten Feiertages als Ende der Frist der nächst<br />
Werktag gilt, findet keine Anwendung. Die Vorabinformation ist keine Willenerklärung, denn<br />
die Information ist nicht darauf gerichtet, zwischen Vergabestelle und erfolglosen Bietern ein<br />
Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu ändern oder zu beenden 1092 .<br />
Die Information soll seit der Neufassung des § 13 Satz 2 VgV statt in Schrift- in Textform<br />
erfolgen. Die Anforderungen an die Textform ergeben sich aus § 126b BGB. Damit kann die<br />
Vorabinformation auch per Fax übermittelt werden.<br />
Inhaltlich hat die Information den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden<br />
soll, zu enthalten. Außerdem ist jeweils individuell gegenüber dem nichtberücksichtigten<br />
Bieter anzugeben, warum der Zuschlag nicht an ihn erfolgen soll. Dafür ist ein Standardtext<br />
ausreichend, der eine für den jeweiligen Einzelfall tragende Begründung enthalten sollte 1093 .<br />
Übertriebene Anforderungen an die Informationspflicht sind nicht zu stellen 1094 . Als ausreichende<br />
Information wird eine kurze, verständliche und präzise Benennung dafür erachtet,<br />
weshalb das Angebot des zu informierenden Bieters erfolglos geblieben ist 1095 . Die Grenze<br />
für den Umfang der Information ist die Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht gegenüber den Mitbewerbern<br />
1096 .<br />
1091<br />
Vgl. OLG Dresden, VergabeR 2002, 142.<br />
1092<br />
Vgl. Gesterkamp, NZBau 2002, 481 (482).<br />
1093<br />
Vgl. Antweiler, DB 2001, 1975.<br />
1094<br />
Vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 429.<br />
1095<br />
Vgl. BayObLG, NZBau, 2003, 105.<br />
1096<br />
Vgl. Erdl, VergabeR 2001, 10 (18).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 364