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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

einheitlichem Vertragsgegenstand (Vertrag sui generis) wird stattdessen ein Rechnungsabgrenzungsposten<br />

in Höhe der bereits erbrachten Vorleistung gebildet und über 20 Jahre<br />

abgeschrieben. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten wird in diesem Modell nicht<br />

benötigt, da aus Vereinfachungsgründen von keiner erheblichen Sanierungsleistung am<br />

Ende der Vertragslaufzeit ausgegangen wird.<br />

Die Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer)<br />

werden in beiden Varianten gleicher Maßen ermittelt. Die Gewerbesteuer wird mit Hilfe der<br />

Divisor-Methode best<strong>im</strong>mt, wobei von einer einheitlichen Steuermesszahl von 5% und einem<br />

Hebesatz von 430% ausgegangen wird. Die Gewerbesteuer ist als Aufwand gewinnmindernd<br />

zu verbuchen und verringert somit die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.<br />

Sowohl in der Modellvariante Typenkombinationsvertrag als auch be<strong>im</strong> Vertrag mit einheitlichem<br />

Vertragsgegenstand ist die komplette Vorsteuer voll abzugsfähig. Dem Grundsatz der<br />

Soll-Besteuerung folgend, fällt <strong>im</strong> Rahmen des Typenkombinationsvertrages die Umsatzsteuer<br />

auf die Werkleistung mit deren Erbringung nach Abnahme des Werkes in voller Höhe<br />

an. Die Betreiberleistung wird proratierlich besteuert, die Finanzierungsleistung ist umsatzsteuerfrei.<br />

Bei dem Vertrag mit einheitlichem Vertragsgegenstand ist das gesamte einheitliche<br />

Entgelt umsatzsteuerpflichtig.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 477

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