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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Unabhängig von der Beschaffung von Bauleistungen ist allen fünf privatrechtlichen Vertragsmodellen<br />

gemeinsam, dass über die gesamte Vertragslaufzeit jedenfalls Dienstleistungen<br />

(Facility Management, Betrieb), die über die üblichen Verpflichtungen eines Vermieters<br />

hinausgehen, vom Auftraggeber beschafft werden. Da <strong>PPP</strong>-Modelle nach dem dieser Untersuchung<br />

zugrunde liegenden Ansatz grundsätzlich das "Gesamtpaket" von Planung, Bau,<br />

Betrieb und Verwertung umfassen sollen, ist davon auszugehen, dass auch <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

den Beschaffungscharakter keine isolierte Betrachtung einzelner Teile der <strong>PPP</strong> erfolgen<br />

kann. Nach dieser Auffassung ist der Beschaffungscharakter in aller Regel zu bejahen.<br />

7.3.4 Gründung von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen<br />

Bei <strong>PPP</strong>-Projekten, die auf der Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Privaten aufbauen,<br />

sinnvoll und durchaus üblich ist die Gründung eines sog. "Joint Ventures" zwischen<br />

öffentlicher Hand und privatem Partner (in der Regel <strong>im</strong> Verhältnis öffentliche Hand 51% -<br />

Privater 49%) zur Durchführung bzw. Weitervergabe der geplanten Bau- und Dienstleistungen<br />

während der Vertragslaufzeit. Diese als Vertragsmodell VIII vorgestellte Vorgehensweise<br />

ist grundsätzlich in Kombination mit sämtlichen übrigen Vertragsmodellen denkbar.<br />

Die Gründung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens durch öffentliche Hand und<br />

Privaten kann entweder durch Übertragung von Anteilen an einer 100%igen Eigengesellschaft<br />

auf die neue Gesellschaft oder direkten Anteilserwerb an der neuen Gesellschaft erfolgen.<br />

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

wie z.B. Gesellschaftsanteilen fällt nicht unter die in § 99 GWB aufgeführten<br />

Beschaffungsverträge der <strong>öffentlichen</strong> Hand 817 und stellt somit für sich genommen keinen<br />

ausschreibungspflichtigen, vergaberechtlich relevanten Vorgang dar. Nach der von der neueren<br />

vergaberechtlichen Rechtsprechung geforderten „wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung“<br />

von Vergabevorgängen unterliegt allerdings auch die isoliert betrachtet vergaberechtsfreie<br />

Auswahl des privaten Partners bzw. Gründung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens<br />

dann vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten, wenn <strong>im</strong> Zusammenhang damit eine Auftragsvergabe<br />

an das Unternehmen erfolgt, die § 99 GWB unterfällt.<br />

Von einem ausschreibungspflichtigen Auftrag ist nach allgemeiner Auffassung nicht auszugehen,<br />

wenn ein sog. "In-house-Geschäft" vorliegt. Die Beauftragung einer zu 100% von der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand gehaltenen privatrechtlichen Eigengesellschaft bleibt als „Eigengeschäft“<br />

vergaberechtsfrei, weil die Aufgabenübertragung in diesen Fällen materiell nur als interne<br />

Organisationsmaßnahme angesehen wird. Ein "In-house-Geschäft" hat nach der EuGH-<br />

817 Vgl. Schröder, NJW 2002, 1831; Boesen, Vergaberecht, § 100 GWB Rn. 105; Opitz, ZVgR<br />

2000, 97, 106; Jaeger, NZBau 2001, 6, 7.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 298

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