Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
jedoch allein von einer "Vorfinanzierung" spricht 1433 , die jedoch Contracting-Modelle einschließt.<br />
Baden-Württemberg reicht zudem eine Amortisationszeit durch Energieeinsparung<br />
von 10 Jahren aus.<br />
9.6 Förderung des privaten Auftragnehmers<br />
Nach den gesetzlichen Regelungen der Hochschulbauförderung sind die Länder Zuwendungsempfänger.<br />
Ähnlich sehen die gesetzlichen Regelungen der Schulförderung die<br />
Gemeinden oder Gemeindeverbände als Zuwendungsempfänger vor. Soweit jedoch kommunale<br />
Hochbauvorhaben auf der Grundlage von Förderrichtlinien unterstützt werden,<br />
besteht die Möglichkeit der Zuwendung an den privaten Auftragnehmer. Gemäß Nr. 12 VV<br />
zu § 44 der Haushaltsordnungen kann die Bewilligungsbehörde <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid<br />
vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder<br />
teilweise weiterleiten kann 1434 . Durch die zweckbest<strong>im</strong>mte Weiterleitung erfüllt der<br />
Erstempfänger den Zuwendungszweck. Die Weiterleitung kann auch in öffentlich-rechtlicher<br />
Form, vor allem als Zuwendung, erfolgen, Nr. 12.4 VV § 44 der Haushaltsordnungen. Dabei<br />
hat der Erstempfänger sicher zu stellen, dass die Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid<br />
auch für den Letztempfänger gelten. Ausdrücklich spricht beispielsweise der Bayerische<br />
Leasing-Erlass diese Möglichkeit für Betreiber-Modelle an 1435 .<br />
Umsatzsteuerrechtlich wird eine solche Zuwendung an den privaten Auftragnehmer als<br />
Entgelt beurteilt und ist deswegen umsatzsteuerbar 1436 . Wegen der übrigen steuerrechtlichen<br />
Fragen, insbesondere die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für AfA, verweisen<br />
wir auf die Ausführungen unter Kap. 9.3.3.2.<br />
In den Fällen, in denen der Erwerb nach Ablauf der Vertragsdauer nicht sicher gestellt ist,<br />
kann der Bescheid an den Letztempfänger eine Regelung vorsehen, ob und gegebenenfalls<br />
in welcher Höhe die Zuwendung zurück zu gewähren ist, wenn der das geförderte Vorhaben<br />
dauerhaft behält.<br />
1433 § 4 Abs. 14 Haushaltsgesetz 2002/03 Baden-Württemberg.<br />
1434<br />
Das schlägt auch der Bundesrechnungshof in seiner Beratenden Äußerung zum<br />
Hochschulbauförderungsgesetz vom 24. Januar 1997 unter Nr. 4.2 (S. 10) vor. Danach könnte<br />
das Land die HBFG-Mittel be<strong>im</strong> Investorenbau per Zuwendung an den Investor weiterreichen,<br />
wobei der Investor die Leasingraten dann auf der Grundlage der um die Zuwendung reduzierten<br />
Investitionsbedarfs errechnet.<br />
1435<br />
Siehe Nr. 5.6 des Erlasses, weiter dazu Kap. 9.3.3.1.<br />
1436<br />
Nr. 150 Abs. 6 UStRL, so auch der bayerische Leasing-Erlass unter Nr. 5.8.1.2, siehe hierzu<br />
auch oben Kap. 9.3.3.1.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 518