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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Nachunternehmererklärung<br />

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Zur Verfolgung des Sekundärzweckes der Mittelstandsförderung kann der öffentliche Auftraggeber<br />

insbesondere eine Erklärung über den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz<br />

verlangen, § 10 Abs. 5 Nr. 3 VOB/A. Bei Art und Umfang eines Nachunternehmereinsatzes<br />

handelt es sich grundsätzlich um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die<br />

Wettbewerbsstellung auswirkt 946 . Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A<br />

zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten wettbewerbserheblichen<br />

Erklärungen enthält, ist deshalb nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A<br />

zwingend auszuschließen 947 .<br />

Generalübernehmerproblematik, Totalübernehmer<br />

Im Zusammenhang mit der vergaberechtlich und insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf den gebotenen<br />

Mittelstandsschutz zulässigen Gestaltung von <strong>PPP</strong>-Vergaben ist ferner die sogenannte<br />

Generalübernehmer-Problematik zu beleuchten.<br />

Von der Auftragsvergabe an einen Generalunternehmer ist die Vergabe an einen Generalübernehmer<br />

abzugrenzen. Der Generalunternehmer führt einen „wesentlichen“ Teil des Auftrags<br />

in Eigenleistung aus. Der Generalübernehmer hingegen übern<strong>im</strong>mt mehrere oder alle<br />

Leistungsbereiche, die Bauleistung selbst erbringen jedoch ausschließlich Nachunternehmer.<br />

Der Totalübernehmer unterscheidet sich vom Generalübernehmer dadurch, dass er<br />

zusätzlich zur Bauleistung auch deren Planung in Auftrag n<strong>im</strong>mt und diese selbst ausführt<br />

oder - wie die gesamte Bauleistung - an Dritte weitergibt. Insoweit entspricht der rechtliche<br />

Rahmen dem des Generalübernehmers. 948<br />

Die vergaberechtliche Zulässigkeit von Vergaben an General- oder Totalübernehmer ist äußerst<br />

umstritten. In den Bundesländern Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sind<br />

General- und Totalübernehmervergaben durch Verwaltungsvorschrift grundsätzlich untersagt<br />

949 . Auch die überwiegende Auffassung der Nachprüfungsbehörden und der<br />

vergaberechtlichen Literatur hält den Einsatz von Generalübernehmern bei Bauvergaben vor<br />

946<br />

BayObLG, Beschluss v. 08.11.2002 – Verg 27/02 m. w. N.; Thüringer OLG, VergabeR 2002,<br />

488 (489 f.).<br />

947<br />

BayObLG, VergabeR 2003, 76; BGH, Beschluss vom 18.02.2003, Az.: X ZB 43/02.<br />

948 Allerdings werden die dargestellten Begrifflichkeiten in der Praxis nicht einheitlich verwendet.<br />

949 Vgl. Runderlass des MWTV Nds. vom 15. 11.1996, Nds. MBl. Nr. 47/1996 S. 1904;<br />

Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen der Bayerischen Staatsregierung, Nr.6, All.<br />

MBl. S.667; VV des MWVLW Rh-Pf. vom 21.11.2001, MBl. Nr. 17 S. 475 (481).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 333

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