Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
entstehen 1029 . Wenn der Lösungsvorschlag eines der Unternehmen eins zu eins in die Leistungsbeschreibung<br />
übernommen würde, wäre die Ausgleichbarkeit des dadurch verursachten<br />
Informationsvorsprungs (z.B. durch lange Angebotsfristen und umfassende Informationsvermittlung<br />
an die übrigen Bieter) allerdings kritisch zu überprüfen.<br />
Angesichts der praktischen Relevanz der dargestellten Projektantenkonstellationen wäre<br />
eine gesetzliche Klarstellung der Voraussetzungen und Grenzen eines Ausschlusses wegen<br />
Vorbefassung wünschenswert. Den Beteiligten in Vergabeverfahren würde dadurch zum<br />
einen das Risiko einer Beteiligung von Projektanten in Vergabeverfahren klar vor Augen<br />
geführt und zum anderen (anders als gegenwärtig unter der allein von der Rechtsprechung<br />
entwickelten „Projektantenlehre“) Rechtssicherheit <strong>im</strong> Umgang mit diesem Problem gegeben.<br />
Eine solche Regelung sollte die folgenden Elemente enthalten: Wer an der Vorbereitung<br />
eines Vergabeverfahrens mitgewirkt hat, darf grundsätzlich weder als Bieter noch als<br />
Berater/Beauftragter eines Bieters an dem Vergabeverfahren teilnehmen, es sei denn der<br />
durch die Beteiligung an der Vorbereitung entstandene Informationsvorsprung lässt sich<br />
durch umfassende Information aller Bieter/Bewerber ausgleichen. Generell nicht auf Bieterseite<br />
tätig werden darf, wer unmittelbar an der Erstellung der Vergabeunterlagen beteiligt war<br />
oder den Auftraggeber dabei beraten hat.<br />
7.7.4 Teilnahmewettbewerb<br />
Im Nichtoffenen Verfahren wie <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren erfolgt <strong>im</strong> Rahmen eines vorgeschalteten<br />
Teilnahmewettbewerbs zunächst eine europaweite Vergabebekanntmachung, in<br />
der die Unternehmer aufgefordert werden, Teilnahmeanträge zu stellen. Die Unternehmen,<br />
die Teilnahmeanträge gestellt haben, werden dann nach den Eignungskriterien der Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf ihre Eignung hin überprüft (§§ 8 Nr. 4<br />
VOB/A, 7 Nr. 4 VOL/A). Sodann werden aus dem verbleibenden Bewerberkreis diejenigen<br />
Unternehmen ausgewählt, die zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen. Die auf dieser<br />
Stufe vorgenommene Eignungsprüfung anhand der eingereichten Nachweise ist grundsätz-<br />
1029 VK Bund, Beschluss vom 10.7.2002, VK 2-34/02 betont, dass es gerade bei umfangreichen<br />
und finanziell bedeutsamen Projekten dem Auftraggeber möglich sein müsse, eine intensive<br />
Markterkundigung durchzuführen. Eventuell entstandene Informationsvorsprünge könnten<br />
durch Übersendung des Fragen- und Antwortkatalogs zur Leistungsbeschreibung an alle Bieter<br />
ausgeglichen werden (Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen und Fragen der Konkurrenz<br />
mitzubekommen).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 351