Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Betrag, und Fehlbetragsfinanzierung, also Förderung in dem Umfang, in dem der Zuwendungsempfänger<br />
die Kosten nicht durch andere Mittel decken kann 1369 .<br />
Die Förderung beruht zum Teil auf (bundes- oder landes-) gesetzlichen Grundlagen, die<br />
beispielsweise bei der Förderung des Hochschulbaus wiederum verfassungsrechtliche<br />
Vorgaben umsetzt. Überwiegend sind – vor allem <strong>im</strong> Bereich des Schul- und Krankenhausbaus<br />
– die landesgesetzliche Vorschriften nicht verfassungsrechtlich determiniert. Mehrheitlich<br />
beruhen Fördermöglichkeiten jedoch auf Richtlinien, also Verwaltungsvorschriften, deren<br />
Ermächtigungsgrundlagen allein §§ 23, 44 der jeweiligen Haushaltsordnungen sowie der<br />
Haushaltsplan sind. Ein allgemeines Recht der <strong>öffentlichen</strong> Förderung, gar ein "Subventionsgesetzbuch",<br />
gibt es nicht.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen sollen grundsätzliche Hinweise darauf geben, wie die<br />
öffentliche Förderung bei <strong>PPP</strong>-Vorhaben behandelt wird und wie Fördergrundlagen gegebenenfalls<br />
zu ändern sind, um die spezifischen Belange von <strong>PPP</strong>-Vorhaben <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong><br />
Hochbau zu berücksichtigen.<br />
Vorhaben <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau werden häufig nicht allein aus dem allgemeinen Haushalt<br />
des Vorhabenträgers finanziert, sondern zusätzlich auch durch zweckgebundene Mittel<br />
anderer Hoheitsträger gefördert. Die dabei in Betracht kommenden Arten der Förderung, die<br />
an der Förderung aktiv oder passiv Beteiligten, die Rechtsgrundlagen, die von einer <strong>öffentlichen</strong><br />
Förderung erfassten Vorhaben, der Gegenstand der Förderung, die förderungsfähigen<br />
Ausgaben sowie die Finanzierungsarten sind vielfältig. Grundsätzlich kommen folgende Varianten<br />
in Betracht:<br />
Hochbauvorhaben der <strong>öffentlichen</strong> Hand können <strong>im</strong> Wege von Zuwendungen, also unmittelbaren<br />
Zahlungen, auf die der Empfänger vor der Bewilligung keinen Anspruch hat, gefördert<br />
werden. Eine Förderung kann ferner durch besonders günstige Kredite staatlicher oder<br />
halbstaatlicher Banken erfolgen. Denkbar ist zudem, dass durch die Stellung von Bürgschaften<br />
die Finanzierung des Vorhabens auf dem privaten Kreditmarkt günstiger wird.<br />
Fördergeber können alle Ebenen der staatlichen Gliederung sein, also vor allem Bund und<br />
Länder, gemeinsam und separat, die teilweise ihrerseits wieder auf EU-Mittel zurückgreifen<br />
können. Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass die jeweilige kommunale Körperschaft<br />
(Gemeinden und Kreise) Vorhaben fördern. Empfänger der Förderung können sowohl die<br />
Verwaltungsträger sein, die eine Hochbaumaßnahme später nutzen wollen oder für ihre<br />
1369 Siehe Nr. 2.2 VV zu § 44 der Haushaltsordnungen.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 490