Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Nießbrauchs technisch oder wirtschaftlich abgenutzt ist und deshalb der Herausgabeanspruch<br />
des Eigentümers keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat 1329 .<br />
In der Regel bleibt jedoch die öffentliche Hand bei der hier behandelten Lease/Lease-back-<br />
Konstruktion wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks. Eine Bilanzierung des Grundstücks<br />
be<strong>im</strong> Privaten scheidet dann aus. Maßgeblich ist jeweils das Ergebnis der Prüfung<br />
des konkreten Einzelfalls.<br />
Es stellt sich die Frage, ob bei Gestaltungen mit einem Nießbrauch ein dingliches Nutzungsrecht<br />
zu aktivieren ist. Ferner kommt die Aktivierung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />
in Betracht.<br />
Zur Beantwortung dieser Frage gelten die allgemeinen Grundsätze. Entscheidend ist zum<br />
einen, ob das Nutzungsrecht einen Vermögensgegenstand (§§ 252, 253 HGB) bzw. ertragsteuerlich<br />
ein Wirtschaftsgut (§§ 5, 6 EStG, § 8 Abs. 1, Satz 1 KStG, § 7 Satz 1 GewStG)<br />
bildet, das zu aktivieren ist. Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter können sowohl<br />
Gegenstände als auch tatsächliche Zustände sein, die sich der Kaufmann etwas kosten<br />
lässt, die nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und<br />
die in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre bringen. Nach dieser Definition<br />
stellen dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte grundsätzlich <strong>im</strong>materielle Wirtschaftsgüter<br />
dar 1330 .<br />
Nutzungsrechte sind allerdings nicht zu bilanzieren, wenn ihnen ein schwebendes Geschäft<br />
zugrunde liegt, das nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht in die<br />
Bilanz aufzunehmen ist. Hiervon sind insbesondere Dauerschuldverhältnisse betroffen, die<br />
wie ein Mietverhältnis auf einen fortwährenden Leistungsaustausch gerichtet sind. Ein auf<br />
die Nutzung entfallenes Entgelt kann daher grundsätzlich nicht als Anschaffungskosten<br />
aktiviert werden 1331 . Bei Entgeltvorauszahlungen wäre aber ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
zu bilden 1332 . Wir nehmen für das zugrundeliegende Vertragsmodell IV jedoch<br />
an, dass der Nießbraucher der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Nießbrauchbesteller keine einmaligen<br />
oder laufenden Entgelte zu bezahlen hat, sondern dass der Nießbraucher mit der Nutzungsüberlassung<br />
seine <strong>im</strong> Rahmen des <strong>PPP</strong>-Sanierungsvertrages eingegangenen Verpflichtun-<br />
1329<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 02. Juni 1978, BStBl 1978, Teil II, S. 507, sowie das BMF, Schreiben<br />
vom 15. November 1984, BStBl 1984, Teil I, S. 561.<br />
1330<br />
Vgl. BFH, Beschluss vom 20. August 1986, BStBl 1988, Teil II, S. 348.<br />
1331 Vgl. BFH, Urteil vom 19. Juni 1997, BStBl 1997, Teil, II, S. 808.<br />
1332 Vgl. Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 Rn. 325 oder auch Weber-<br />
Grellert, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, § 5 Rn. 176.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 454