Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
ner der <strong>öffentlichen</strong> Hand erheblich erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen. Es ist zu<br />
vermuten, dass dadurch die Mobilisierung privaten Kapitals für <strong>PPP</strong>-Modelle <strong>im</strong> Hochbau<br />
erheblich erschwert wird. Das Eigenleistungserfordernis erschwert u.U. sogar die – in der<br />
Praxis relativ üblichen – Exit-Szenarien nach Abschluss der Bauphase, d.h. den Austritt der<br />
Bauunternehmen aus dem Konsortium und die Übernahme von deren Anteilen durch andere<br />
Unternehmen (z.B. auch Eigenkapitalinvestoren). Denn streng betrachtet wäre bei Zulassung<br />
einer Exit-Klausel in den Verdingungsunterlagen die Erfüllung des Eigenleistungserfordernisses<br />
für das <strong>PPP</strong>-Vorhaben jedenfalls <strong>im</strong> Hinblick auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages nicht<br />
mehr sichergestellt.<br />
Fraglich ist vor diesem Hintergrund, inwieweit der generelle Ausschluss von Generalübernehmern<br />
bzw. der Zwang zur Erbringung von Eigenleistungen, insbesondere bei VOB-Ausschreibungen,<br />
vor dem Hintergrund der Besonderheiten von <strong>PPP</strong>-Modellen nach höherrangigem<br />
Recht zwingend oder überhaupt zulässig ist. Gegen die herrschende Meinung wird mit<br />
beachtlichen Argumenten vorgebracht, der Ausschluss von Generalübernehmern bzw. die<br />
zwingende Forderung von Eigenleistungen sei bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte<br />
weder mit der Europäischen Baurichtlinie noch mit dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 GWB<br />
vereinbar 963 . Denn als öffentliche Bauaufträge <strong>im</strong> Sinne der Baurichtlinie gelten nach Art. 1<br />
Buchst. a) BKR u.a. "die zwischen einem Unternehmer und einem <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber<br />
<strong>im</strong> Sinne des Buchst. b) geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über die Erbringung<br />
einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig, mit welchen Mitteln gemäß den vom <strong>öffentlichen</strong><br />
Auftraggeber genannten Erfordernissen" 964 . Ähnlich heißt es in § 99 Abs. 3: "Bauaufträge<br />
sind Verträge [...] über die Ausführung [...] einer Bauleistung durch Dritte gemäß den<br />
vom Auftraggeber genannten Erfordernissen". Die Baurichtlinie bzw. § 99 Abs. 3 GWB<br />
erfassen mit anderen Worten gerade auch Aufträge, die an einen Auftragnehmer zur Ausführung<br />
durch von ihm beauftragte Dritte vergeben werden. Damit wird auch die Situation des<br />
Generalübernehmers erfasst. Dieser verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, eine<br />
Gesamtbauleistung zu erbringen, wobei die Bauleistung selbst durchaus durch Dritte<br />
ausgeführt werden kann.<br />
So hat der EuGH in den Urteilen Ballast Nedam und Holst Italia entschieden, dass einer<br />
Holdinggesellschaft, die für den Nachweis ihrer technischen, finanziellen und wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit Referenzen ihrer Tochtergesellschaften vorlegt, die Zulassung zu der<br />
Teilnahme an <strong>öffentlichen</strong> Bauaufträgen nicht verweigert werden darf, wenn sie den Nach-<br />
963 Vgl. Prieß/Hausmann, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 8 Rn. 49; Kus, VOB/A, § 8 Rn. 20.<br />
964 Vgl. auch § 1 a Nr. 6 VOB/A.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 337