Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
öffentliche Hand an, dass die insgesamt wirtschaftlichste Lösung erzielt wird. Nicht gewollt<br />
ist, dass vermeintliche günstige Baukosten durch hohen Unterhaltungsaufwand aufgezehrt<br />
werden. Insofern kommt es für beide Vertragspartner auf den Gesamterfolg an. Da wir<br />
unterstellen, dass die öffentliche Hand periodisch die Bereitstellung einer Funktionalität<br />
fordert, kommt es insoweit zu einer Ertragsrealisierung pro rata temporis und ein Gewinn<br />
kann nach Erstellung des Bauwerkes noch nicht als realisiert gelten.<br />
Schließlich entspricht es - wie auch bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit Vertragsmodell IV ausführlich<br />
dargestellt - einem funktionalen <strong>PPP</strong>-Ansatz mehr, wenn die Erfüllung des Konzessionsvertrages<br />
von Seiten des Privaten gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand nicht pr<strong>im</strong>är durch<br />
eine zeitpunktbezogene Abnahme eines Bauwerkes, sondern vielmehr durch die Zurverfügungstellung<br />
einer best<strong>im</strong>mten Leistung oder Funktionalität über einen definierten Zeitraum<br />
an die Nutzer erfolgt. Schließlich hat bei Konzessionsverträgen der Private häufig die Pflicht,<br />
das Bauwerk am Ende der Vertragslaufzeit der <strong>öffentlichen</strong> Hand wieder in einem entsprechend<br />
erneuerten Zustand zu übergeben. Die Erstellung des Bauwerkes wäre somit lediglich<br />
Teil einer insgesamt einheitlich geschuldeten Leistung für eine einheitliche Gegenleistung.<br />
Liegt ein solches Verständnis einer einheitlichen Leistungserstellung einem Konzessionsvertrag<br />
zugrunde, scheidet die Aktivierung eines "<strong>im</strong>materiellen Betreiberrechtes" in Höhe der<br />
Herstellungskosten des Bauwerkes, wie von der Gutachtergruppe zur Erarbeitung der<br />
Muster eines Konzessionsvertrages und Regelungen für die Ausschreibung/Vergabe von<br />
Konzessionen für das Betreibermodell für den mehrstreifigen Autobahnausbau ("A-Modell")<br />
vorgeschlagen, 1350 aus - unabhängig davon, ob der Private als Verwaltungshelfer (be<strong>im</strong> A-<br />
Modell) oder Beliehener (be<strong>im</strong> F-Modell) agiert. Die Aktivierung eines Betreiberrechtes setzt<br />
den entgeltlichen Erwerb des Rechtes voraus. Als Entgelt für den Erwerb des Rechts käme<br />
die Sanierung bzw. Errichtung der Gebäude in Betracht. Dies wiederum erfordert die Trennung<br />
von Leistungsteilen. Eine solche Betrachtung scheidet jedoch bei Annahme einer<br />
einheitlichen Leistung des Auftragnehmers aus.<br />
Sollte dagegen aufgrund des Konzessionsvertrages die Baumaßnahme errichtet worden<br />
sein, um das Betreiberrecht zu erhalten, würden jedoch auch wir - und zwar sowohl be<strong>im</strong><br />
1350 Clifford Chance Pünder/Dresdner Bank Kleinwort Wasserstein/Bung/Aviso, <strong>Gutachten</strong> zur<br />
Erarbeitung der Muster eines Konzessionsvertrages und Regelungen für die Ausschreibung/Vergabe<br />
von Konzessionen für das Betreibermodell für den mehrstreifigen Autobahnausbau<br />
(„A-Modell“), S. 38 ff., wobei die Gutachtergruppe ausdrücklich betont, dass der Ausbau<br />
der Konzessionsstrecke nur dann als selbständiges Recht aktiviert werden kann, wenn<br />
der Ausbau der Konzessionsstrecke nicht Teil einer insgesamt einheitlich geschuldeten Leistung<br />
für eine einheitliche Gegenleistung wäre, siehe a.a.O. S. 39. Damit befinden wir uns mit<br />
unserer Argumentation in Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Gutachtergruppe.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 462