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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

lich abschließend und darf nicht auf der Ebene der Wertung der Angebote gemäß § 25 Nr. 3<br />

VOB/A bzw. VOL/A nochmals berücksichtigt werden 1030 .<br />

7.7.5 Vergabeunterlagen<br />

Die Vergabeunterlagen bestehen gemäß § 10 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A aus dem Anschreiben<br />

(Aufforderung zur Angebotsabgabe), ggf. den Bewerbungsbedingungen (§ 10 Nr. 5 VOB/A)<br />

und den Verdingungsunterlagen (§§ 9 und 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4). Den Vergabeunterlagen<br />

kommt für das Vergabeverfahren eine maßgebliche Bedeutung zu, da sie die<br />

Grundlage für die Einleitung und die Durchführung der Beschaffung durch den Auftraggeber<br />

bilden 1031 .<br />

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe soll alle Angaben enthalten, die außer den Verdingungsunterlagen<br />

für den Entschluss des Bieters zur Abgabe eines Angebots notwendig sind<br />

(§ 10 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A). Zu den notwendigen Angaben zählen insbesondere Art und Umfang<br />

der Leistungen sowie der Ausführungsort, etwaige Best<strong>im</strong>mungen über die Ausführungszeit,<br />

Daten der Vergabestelle und die Art der Vergabe (§ 10 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A). Aufgenommen<br />

werden können auch sog. Bieterentschädigungen, d.h. pauschalierte Honorare,<br />

die an Bieter gezahlt werden, die den Zuschlag letztlich nicht erhalten. Durch die zumindest<br />

teilweise Entschädigung der Bieter für den (bei komplexen <strong>PPP</strong>-Projekten regelmäßig großen)<br />

Aufwand der Angebotserstellung wird ein Anreiz zur Angebotsabgabe geschaffen und<br />

damit der Markt erweitert und der Wettbewerb verstärkt.<br />

In den Bewerbungsbedingungen werden die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung<br />

ihrer Angebote beachten müssen, zusammengefasst und dem Anschreiben beigefügt<br />

(§ 10 Nr. 5 Abs. 5 VOB/A).<br />

Die Verdingungsunterlagen enthalten <strong>im</strong> Wesentlichen die Leistungsbeschreibung (§ 9<br />

VOB/A) und dazu allgemeine, ggf. zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen (§ 10<br />

Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4 VOB/A). Gemäß § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 9 Nr. 2 VOL/A<br />

ist der öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren nach VOB/A<br />

bzw. VOL/A dazu verpflichtet, die Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach<br />

VOB/B und VOL/B (in ihrer Gesamtheit) vorzuschreiben. Ergänzungen oder Änderungen der<br />

Regelungen der B-Teile der Verdingungsordnungen sind unproblematisch dann möglich,<br />

1030 Ein „Mehr an Eignung“ kann daher nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden, BGH,<br />

NJW 1998, 3644; ebenfalls für eine strikte Trennung von Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung:<br />

EuGH, Urteil vom 20.9.1988, Rs. 31/37, Beentjes, Slg. 1988, 4635.<br />

1031 Vgl. Eberstein, in: Daub/Eberstein, VOL/A, § 9 Rn. 25.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 352

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