Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
8.3.3.2.1.2 Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 a UStG<br />
Die Kreditgewährung wäre nur dann als selbständige Hauptleistung neben der Lieferung<br />
anzusehen, wenn für die Kreditgewährung ein gesondertes Entgelt vereinbart und berechnet<br />
worden ist. Dies ist bei erlasskonformen Leasingverträgen in der Regel nicht der Fall.<br />
8.3.3.2.2 Wirtschaftliches Eigentum be<strong>im</strong> Leasing-Nehmer<br />
Wie oben bereits dargestellt, ist nach Verwaltungsmeinung die Übergabe eines Leasing-<br />
Gegenstandes durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer dann umsatzsteuerlich<br />
eine Lieferung, wenn der Leasing-Gegenstand einkommenssteuerrechtlich dem Leasing-<br />
Nehmer zuzuordnen ist. Bei einer solchen Lieferung stellt die Summe der Leasingraten, bei<br />
einer Kaufoption zuzüglich des vereinbarten Kaufpreises und bei einer Mietverlängerungsoption<br />
zuzüglich der vereinbarten Leasingverlängerungsraten bis zum Ablauf der voraussichtlichen<br />
Nutzungsdauer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar 1302 . Das in den<br />
Umsatzsteuerrichtlinien erwähnte Gerichtsurteil aus dem Jahre 1970 bezieht sich allerdings<br />
nicht auf unbewegliche Wirtschaftsgüter. In den Richtlinien werden aber für unbewegliche<br />
Wirtschaftsgüter auch keine gesonderten Aussagen getroffen, die von der Behandlung bei<br />
beweglichen Wirtschaftsgütern abweichen. Aus unserer Sicht können sich hingegen mit der<br />
Anwendung der Verwaltungsmeinung in der Praxis erhebliche Probleme ergeben.<br />
So ist es denkbar, dass bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern das wirtschaftliche Eigentum<br />
an Grund und Boden be<strong>im</strong> Leasing-Geber verbleiben kann, während das wirtschaftliche<br />
Eigentum am Gebäude auf den Leasing-Nehmer übergeht (vgl. Leasing-Erlass von 1972).<br />
Ob umsatzsteuerlich für die Annahme einer Lieferung nicht eine einheitliche Leistung, die<br />
sowohl Grund und Boden als auch das Gebäude erfasst, erforderlich ist, ist zumindest<br />
umstritten 1303 . Geht man davon aus, dass nur eine Lieferung des Gebäudes stattfindet, stellt<br />
sich die Frage, ob es nach Beendigung des Leasingvertrages zu einer automatischen<br />
Rücklieferung des Gebäudes kommt, die umsatzsteuerpflichtig wäre. Das bürgerlich-rechtliche<br />
Eigentum am Gebäude lässt sich jedenfalls nicht ohne das Grundstück aufrechterhalten.<br />
Unabhängig davon kann der Leasing-Nehmer auch in dem Fall, dass das wirtschaftliche<br />
Eigentum am Grund und Boden und dem Gebäude bei ihm zusammenfällt, das Grundstück<br />
1302<br />
Vgl. BFH vom 01. Oktober 1970, BStBl 1971, Teil II, S. 34; OFD Hamburg, Verfügung vom<br />
15. September 1991, UR 1991, S. 327.<br />
1303<br />
Vgl. Kempke, BB 1986, 641, der davon spricht, dass eine Aufteilung in Grund und Boden<br />
einerseits und Gebäude andererseits für die umsatzsteuerliche Lieferung nach herrschender<br />
Ansicht nicht möglich ist.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 438