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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.3.3.2.1.2 Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 a UStG<br />

Die Kreditgewährung wäre nur dann als selbständige Hauptleistung neben der Lieferung<br />

anzusehen, wenn für die Kreditgewährung ein gesondertes Entgelt vereinbart und berechnet<br />

worden ist. Dies ist bei erlasskonformen Leasingverträgen in der Regel nicht der Fall.<br />

8.3.3.2.2 Wirtschaftliches Eigentum be<strong>im</strong> Leasing-Nehmer<br />

Wie oben bereits dargestellt, ist nach Verwaltungsmeinung die Übergabe eines Leasing-<br />

Gegenstandes durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer dann umsatzsteuerlich<br />

eine Lieferung, wenn der Leasing-Gegenstand einkommenssteuerrechtlich dem Leasing-<br />

Nehmer zuzuordnen ist. Bei einer solchen Lieferung stellt die Summe der Leasingraten, bei<br />

einer Kaufoption zuzüglich des vereinbarten Kaufpreises und bei einer Mietverlängerungsoption<br />

zuzüglich der vereinbarten Leasingverlängerungsraten bis zum Ablauf der voraussichtlichen<br />

Nutzungsdauer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar 1302 . Das in den<br />

Umsatzsteuerrichtlinien erwähnte Gerichtsurteil aus dem Jahre 1970 bezieht sich allerdings<br />

nicht auf unbewegliche Wirtschaftsgüter. In den Richtlinien werden aber für unbewegliche<br />

Wirtschaftsgüter auch keine gesonderten Aussagen getroffen, die von der Behandlung bei<br />

beweglichen Wirtschaftsgütern abweichen. Aus unserer Sicht können sich hingegen mit der<br />

Anwendung der Verwaltungsmeinung in der Praxis erhebliche Probleme ergeben.<br />

So ist es denkbar, dass bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern das wirtschaftliche Eigentum<br />

an Grund und Boden be<strong>im</strong> Leasing-Geber verbleiben kann, während das wirtschaftliche<br />

Eigentum am Gebäude auf den Leasing-Nehmer übergeht (vgl. Leasing-Erlass von 1972).<br />

Ob umsatzsteuerlich für die Annahme einer Lieferung nicht eine einheitliche Leistung, die<br />

sowohl Grund und Boden als auch das Gebäude erfasst, erforderlich ist, ist zumindest<br />

umstritten 1303 . Geht man davon aus, dass nur eine Lieferung des Gebäudes stattfindet, stellt<br />

sich die Frage, ob es nach Beendigung des Leasingvertrages zu einer automatischen<br />

Rücklieferung des Gebäudes kommt, die umsatzsteuerpflichtig wäre. Das bürgerlich-rechtliche<br />

Eigentum am Gebäude lässt sich jedenfalls nicht ohne das Grundstück aufrechterhalten.<br />

Unabhängig davon kann der Leasing-Nehmer auch in dem Fall, dass das wirtschaftliche<br />

Eigentum am Grund und Boden und dem Gebäude bei ihm zusammenfällt, das Grundstück<br />

1302<br />

Vgl. BFH vom 01. Oktober 1970, BStBl 1971, Teil II, S. 34; OFD Hamburg, Verfügung vom<br />

15. September 1991, UR 1991, S. 327.<br />

1303<br />

Vgl. Kempke, BB 1986, 641, der davon spricht, dass eine Aufteilung in Grund und Boden<br />

einerseits und Gebäude andererseits für die umsatzsteuerliche Lieferung nach herrschender<br />

Ansicht nicht möglich ist.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 438

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