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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

hender Einrichtungen an den Stand der Technik darstellt 1430 . Die Grenze zwischen den<br />

beiden Bereichen kann <strong>im</strong> Einzelfall schwer zu best<strong>im</strong>men sein.<br />

9.5.4.2 Schulbauförderung<br />

Die herkömmliche Schulbauförderung beschränkt sich auf den Bau, also die Errichtung von<br />

Schulgebäuden. Anderseits beziehen einige Länder auch Bauunterhaltungsmaßnahmen in<br />

die Förderung ein. Ob diese dann auch Konstruktionen wie Vertragsmodell IV erfassen, ist<br />

jeweils <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen.<br />

9.5.4.3 Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen<br />

Der Schulträger kann die Schulpauschale ebenso für Sanierungsarbeiten auf der Grundlage<br />

eines über eine monatliche Zahlung des Schulträgers als Auftraggebers zu entgeltende<br />

(Teil-) Sanierung verwenden. Denn die Schulpauschale kann sowohl für Sanierungsmaßnahmen<br />

eingesetzt werden als auch für Vertragskonstellationen, die moderne Finanzierungsinstrumente<br />

umfassen.<br />

9.5.5 Vertragsmodell V<br />

Be<strong>im</strong> Vertragsmodell V ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass best<strong>im</strong>mte Bereiche<br />

des Betriebs von Hochbauten, wie beispielsweise die Energie- oder Wärmeversorgung, die<br />

Telekommunikation, gewährleistet sind. Typischerweise hat der Auftragnehmer dazu Anlagen<br />

einzubauen oder zu modernisieren.<br />

9.5.5.1 Hochschulbauförderung<br />

Gegenstand der Leistungen unter diesem Vertragsverhältnis können solche Investitionsmaßnahmen<br />

an Hochschulen und Hochschulkliniken sein, die sich auf den Betrieb beziehen.<br />

Maßgeblich ist jedoch, dass es sich dabei um Ausbaumaßnahmen handelt. Unter dieser<br />

Prämisse sind <strong>PPP</strong>-Vorhaben nach dem Hochschulbauförderungsgesetz förderfähig.<br />

9.5.5.2 Schulbauförderung<br />

Eine allgemeine Aussage, ob Vorhaben wie unter Vertragsmodell V zusammengefasste<br />

Maßnahmen nach der Schulbauförderung förderfähig sind, ist nicht möglich. Zu sehr unterscheiden<br />

sich hier die verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die Länder mit einer sehr restriktiven<br />

Regelung fördern ohnehin nur die Errichtung von Gebäuden, nicht aber deren Ertüchti-<br />

1430 Schlegel, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 91a Rn. 51.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 516

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