Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat, zulässig sein. Ziel sei die<br />
Klärung von Fragen, die vernünftig und kosteneffektiv erst nach Eingang der Angebote mit<br />
dem erstrangigen Bieter geregelt werden könnten 901 . Die Kommission verweist auf den<br />
Wettbewerblichen Dialog, welcher gerade auch dem Flexibilitätsbedarf Rechnung tragen will,<br />
der <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>PPP</strong> entsteht 902 . Der Gemeinsame Standpunkt des Rates<br />
schließt sich der Kommissionsauffassung an und will besondere Regelungen auf den<br />
Bereich des sozialen Wohnungsbau beschränkt wissen 903 . Da es aber häufig erforderlich ist,<br />
best<strong>im</strong>mte Aspekte des Angebotes zu klären, das bereits als das wirtschaftlich günstigste<br />
ermittelt wurde oder die in diesem Angebot enthaltenen Verpflichtungen zu bestätigen,<br />
haben Rat und Kommission diesen Gedanken in abgeschwächter Form übernommen und in<br />
Art. 29 Abs. 7 UAbs. 2 BLD-RL integriert. Die „Klarstellungen und Konkretisierungen“ bzw.<br />
wie vom Parlament nach zweiter Lesung gefordert – das „Fine Tuning" der Angebote nach<br />
Abgabe dürfen hiernach aber weder zu einer grundlegenden Angebotsänderung noch zu<br />
einer Wettbewerbsverzerrung oder Diskr<strong>im</strong>inierung führen. Die für <strong>PPP</strong>-Projekte notwendige<br />
Flexibilität der Auftraggeber bei der Verhandlung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
sollte allerdings, wie das Europäische Parlament zu Recht anmahnt 904 , in möglichst weitem<br />
Rahmen während des gesamten Verfahrens erhalten bleiben. Bedeutung des Interessenbekundungsverfahrens<br />
für das Vergabeverfahren<br />
Da das Vergabeverfahren nach § 16 Nr. 2 VOB/A nicht zu vergabefremden Zwecken wie der<br />
Markterkundung dienen darf und letztere vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens stattzufinden<br />
hat 905 , stellt sich die Frage nach dem Einfluss des Interessenbekundungsverfahrens<br />
auf das Vergabeverfahren. Das IBV ist nicht Teil des Vergabeverfahrens. Anders als ein<br />
Vergabeverfahren ist es nicht auf einen Vertragsschluss gerichtet 906 . Ein Vorteil des IBV für<br />
den Auftraggeber selbst gegenüber der neuen, flexiblen Verfahrensart des Wettbewerblichen<br />
Dialogs ist, dass ersteres ohne weiteres beendet werden kann, ohne dass die Beendigung<br />
den engen Aufhebungsvoraussetzungen des § 26 VOB/A, VOL/A genügen müsste.<br />
901<br />
Änderungsvorschläge des EP vom 17.1.2002, A5/2001/379, Abänderung 138, und dazu<br />
Ablehnend KOM (2002) 236 endg.<br />
902<br />
Geänderter Vorschlag der Kommission für eine LDB-RL vom 06.05.2002, KOM (2002) 236<br />
endgültig, S. 9.<br />
903<br />
Entwurf der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom<br />
20.03.2003, 11029/3/02 REV 3 ADD 1, S. 16.<br />
904<br />
In diese Richtung weist auch der Änderungsvorschlag des Parlaments, der ein “fine tuning”<br />
der Angebote zulassen will (Vorschlag 44, 2000/0115 COD).<br />
905<br />
Vgl. Kap. 7.8.<br />
906 Vgl. Helm, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 7, Rn. 8.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 323