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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat, zulässig sein. Ziel sei die<br />

Klärung von Fragen, die vernünftig und kosteneffektiv erst nach Eingang der Angebote mit<br />

dem erstrangigen Bieter geregelt werden könnten 901 . Die Kommission verweist auf den<br />

Wettbewerblichen Dialog, welcher gerade auch dem Flexibilitätsbedarf Rechnung tragen will,<br />

der <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>PPP</strong> entsteht 902 . Der Gemeinsame Standpunkt des Rates<br />

schließt sich der Kommissionsauffassung an und will besondere Regelungen auf den<br />

Bereich des sozialen Wohnungsbau beschränkt wissen 903 . Da es aber häufig erforderlich ist,<br />

best<strong>im</strong>mte Aspekte des Angebotes zu klären, das bereits als das wirtschaftlich günstigste<br />

ermittelt wurde oder die in diesem Angebot enthaltenen Verpflichtungen zu bestätigen,<br />

haben Rat und Kommission diesen Gedanken in abgeschwächter Form übernommen und in<br />

Art. 29 Abs. 7 UAbs. 2 BLD-RL integriert. Die „Klarstellungen und Konkretisierungen“ bzw.<br />

wie vom Parlament nach zweiter Lesung gefordert – das „Fine Tuning" der Angebote nach<br />

Abgabe dürfen hiernach aber weder zu einer grundlegenden Angebotsänderung noch zu<br />

einer Wettbewerbsverzerrung oder Diskr<strong>im</strong>inierung führen. Die für <strong>PPP</strong>-Projekte notwendige<br />

Flexibilität der Auftraggeber bei der Verhandlung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

sollte allerdings, wie das Europäische Parlament zu Recht anmahnt 904 , in möglichst weitem<br />

Rahmen während des gesamten Verfahrens erhalten bleiben. Bedeutung des Interessenbekundungsverfahrens<br />

für das Vergabeverfahren<br />

Da das Vergabeverfahren nach § 16 Nr. 2 VOB/A nicht zu vergabefremden Zwecken wie der<br />

Markterkundung dienen darf und letztere vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens stattzufinden<br />

hat 905 , stellt sich die Frage nach dem Einfluss des Interessenbekundungsverfahrens<br />

auf das Vergabeverfahren. Das IBV ist nicht Teil des Vergabeverfahrens. Anders als ein<br />

Vergabeverfahren ist es nicht auf einen Vertragsschluss gerichtet 906 . Ein Vorteil des IBV für<br />

den Auftraggeber selbst gegenüber der neuen, flexiblen Verfahrensart des Wettbewerblichen<br />

Dialogs ist, dass ersteres ohne weiteres beendet werden kann, ohne dass die Beendigung<br />

den engen Aufhebungsvoraussetzungen des § 26 VOB/A, VOL/A genügen müsste.<br />

901<br />

Änderungsvorschläge des EP vom 17.1.2002, A5/2001/379, Abänderung 138, und dazu<br />

Ablehnend KOM (2002) 236 endg.<br />

902<br />

Geänderter Vorschlag der Kommission für eine LDB-RL vom 06.05.2002, KOM (2002) 236<br />

endgültig, S. 9.<br />

903<br />

Entwurf der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom<br />

20.03.2003, 11029/3/02 REV 3 ADD 1, S. 16.<br />

904<br />

In diese Richtung weist auch der Änderungsvorschlag des Parlaments, der ein “fine tuning”<br />

der Angebote zulassen will (Vorschlag 44, 2000/0115 COD).<br />

905<br />

Vgl. Kap. 7.8.<br />

906 Vgl. Helm, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 7, Rn. 8.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 323

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