Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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8.3.3 Vertragsmodell II<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Im Vertragsmodell II besteht eine Vertragsbeziehung zwischen dem privaten Auftragnehmer<br />
und der <strong>öffentlichen</strong> Hand, wobei der Private in der Regel auf seinem Grundstück oder auf<br />
Basis eines eingeräumten Erbbaurechts eine Immobilie errichtet. Während einer festgelegten<br />
Vertragslaufzeit überlässt der private Auftragnehmer der <strong>öffentlichen</strong> Hand das Grundstück<br />
auf Basis eines Vertrages, der in Anlehnung an einen Leasingvertrag verfasst wurde und<br />
erbringt für die öffentliche Hand mit der Immobilie und deren Betrieb verbundene Leistungen<br />
(z.B. Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes, weiteres Facility Management und<br />
sonstige Dienstleistungen). Das Entgelt für die mit der Immobilie verbundenen Dienstleistungen<br />
ist proratierlich zu vereinnahmen. Es besteht so lange keine Verpflichtung seitens des<br />
privaten Partners zur Übertragung des Gebäudeeigentums, solange der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
keine Kaufoption eingeräumt wurde oder eine solche nicht ausgeübt wird.<br />
8.3.3.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung in Abhängigkeit von der zivilrechtlichen<br />
Ausgestaltung und der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
8.3.3.1.1 Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums be<strong>im</strong> Leasing<br />
8.3.3.1.1.1 Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums be<strong>im</strong> Finanzierungsleasing<br />
Im Hinblick auf die bilanzsteuerliche Behandlung der Leistungskomponente "Nutzungsüberlassung"<br />
in Anlehnung an einen Leasingvertrag stellt sich zunächst die Frage nach der Zuordnung<br />
des wirtschaftlichen Eigentums an dem zugrundeliegenden Leasing-Gegenstand.<br />
Hiervon hängt sowohl die Bilanzierung und Abschreibung des Leasing-Gutes als auch die<br />
Behandlung der Leasingraten ab. Im Hinblick auf Zurechnungsregeln gibt es für unbewegliche<br />
Wirtschaftsgüter zwei Erlasse der Finanzverwaltung, auf die in der Regel Bezug genommen<br />
wird 1284 . In der Folge werden die Leasingerlasse kurz skizziert. Ergänzend wird auf<br />
die Erlasse selbst verwiesen. Vorab ist bei der steuerlichen Beurteilung eines <strong>PPP</strong>-Vertragswerkes<br />
jedoch <strong>im</strong>mer zu prüfen, ob die Leasing-Erlasse einschlägig sind oder ob ein<br />
Vertrag sui generis mit einem einheitlichen Leistungsgegenstand vorliegt, auf den die<br />
Leasing-Erlasse nicht Anwendung finden können.<br />
1284 BMF-Schreiben vom 21. März 1972, Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-<br />
Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, BStBl 1972, Teil I, S. 188, sowie<br />
BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1991, Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen<br />
über unbewegliche Wirtschaftsgüter, BStBl 1992, Teil I, S. 13.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 428