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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.3.3.3.2.2 Wirtschaftliches Eigentum be<strong>im</strong> Leasing-Nehmer<br />

Aus unserer Sicht liegt auch bei einem Leasingvertrag, bei dem das wirtschaftliche Eigentum<br />

dem Leasing-Nehmer zuzuordnen ist, in der Regel noch kein grunderwerbsteuerbarer<br />

Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG vor. Eine Belastung mit Grunderwerbsteuer tritt<br />

dann ebenfalls nur auf, wenn die öffentliche Hand als Leasing-Nehmer nach Beendigung der<br />

Grundmietzeit eine Kaufoption besitzt und diese tatsächlich auch ausübt. In diesem Fall<br />

käme es zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2<br />

GrEStG.<br />

8.3.4 Vertragsmodell III (Variante mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit)<br />

In der Folge werden wesentliche steuerliche Auswirkungen des Vertragsmodells III (Nutzungsüberlassung<br />

auf Basis eines an einen Mietvertrag angelehnten Vertrages) mit einer<br />

abweichend zum Grundtypus von Vertragsmodell III vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit<br />

erörtert. Die Variante "vorzeitige Kündigungsmöglichkeit" wurde gewählt, um ertragsteuerlich<br />

eine Abgrenzung zum Leasing vornehmen zu können. Ein entsprechender Vertrag kommt<br />

wirtschaftlich insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Hochbaumaßnahme, d.h.<br />

ein Gebäude, nicht nur durch den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber, sondern auch durch Private<br />

genutzt werden kann.<br />

8.3.4.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />

Im Rahmen des Vertragmodells III verbleibt sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche<br />

Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Privaten. Dieser hat den Grund und Boden und<br />

das Gebäude in seiner Bilanz mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255<br />

HGB bzw. <strong>im</strong> Einklang mit Abschnitt 33 EStR zu bewerten und das Gebäude anschließend<br />

nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben. Die Mietzahlungen der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand, die auch die Instandhaltung und Instandsetzung umfassen, gehen be<strong>im</strong> Privaten als<br />

Ertrag in die GuV ein.<br />

Für das Facility Management und die sonstigen Dienstleistungen entstehen bei der Projektgesellschaft<br />

laufende Aufwendungen und Erträge.<br />

8.3.4.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

Grundsätzlich können wir bei einem <strong>PPP</strong>-Mietvertrag auf die Ausführungen zum Leasingvertrag,<br />

bei dem das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Leasing-Geber verbleibt,<br />

verweisen (siehe Kap. 8.3.3.2.1).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 442

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