Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
8.3.3.3.2.2 Wirtschaftliches Eigentum be<strong>im</strong> Leasing-Nehmer<br />
Aus unserer Sicht liegt auch bei einem Leasingvertrag, bei dem das wirtschaftliche Eigentum<br />
dem Leasing-Nehmer zuzuordnen ist, in der Regel noch kein grunderwerbsteuerbarer<br />
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG vor. Eine Belastung mit Grunderwerbsteuer tritt<br />
dann ebenfalls nur auf, wenn die öffentliche Hand als Leasing-Nehmer nach Beendigung der<br />
Grundmietzeit eine Kaufoption besitzt und diese tatsächlich auch ausübt. In diesem Fall<br />
käme es zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2<br />
GrEStG.<br />
8.3.4 Vertragsmodell III (Variante mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit)<br />
In der Folge werden wesentliche steuerliche Auswirkungen des Vertragsmodells III (Nutzungsüberlassung<br />
auf Basis eines an einen Mietvertrag angelehnten Vertrages) mit einer<br />
abweichend zum Grundtypus von Vertragsmodell III vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit<br />
erörtert. Die Variante "vorzeitige Kündigungsmöglichkeit" wurde gewählt, um ertragsteuerlich<br />
eine Abgrenzung zum Leasing vornehmen zu können. Ein entsprechender Vertrag kommt<br />
wirtschaftlich insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Hochbaumaßnahme, d.h.<br />
ein Gebäude, nicht nur durch den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber, sondern auch durch Private<br />
genutzt werden kann.<br />
8.3.4.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />
Im Rahmen des Vertragmodells III verbleibt sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche<br />
Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Privaten. Dieser hat den Grund und Boden und<br />
das Gebäude in seiner Bilanz mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255<br />
HGB bzw. <strong>im</strong> Einklang mit Abschnitt 33 EStR zu bewerten und das Gebäude anschließend<br />
nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben. Die Mietzahlungen der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand, die auch die Instandhaltung und Instandsetzung umfassen, gehen be<strong>im</strong> Privaten als<br />
Ertrag in die GuV ein.<br />
Für das Facility Management und die sonstigen Dienstleistungen entstehen bei der Projektgesellschaft<br />
laufende Aufwendungen und Erträge.<br />
8.3.4.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />
Grundsätzlich können wir bei einem <strong>PPP</strong>-Mietvertrag auf die Ausführungen zum Leasingvertrag,<br />
bei dem das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Leasing-Geber verbleibt,<br />
verweisen (siehe Kap. 8.3.3.2.1).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 442