Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach § 1 Abs. 2 a GrEStG oder bei einem<br />
Rechtsgeschäft zur Übertragung oder bei Vereinigung oder Übergang von Anteilen an einer<br />
Gesellschaft entsprechend den Best<strong>im</strong>mungen von § 1 Abs. 3 GrEStG, wobei Voraussetzung<br />
für die Besteuerung die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens<br />
95% der Anteile ist).<br />
Die Grunderwerbsteuer beträgt nach § 11 GrEStG 3,5%. Die Steuer bemisst sich <strong>im</strong> Grundsatz<br />
nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Bei einem Kauf ist dies gemäß § 9<br />
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen<br />
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung für die Verpflichtung<br />
zur Bestellung eines Erbbaurechts ist die dafür vereinbarte Leistung, also der<br />
Kapitalwert (§ 13 BewG) der vereinbarten Erbbauzinsen und bei Bestellung gegen Einmalzahlung<br />
deren Wert. Zur Gegenleistung kann aber auch die Verpflichtung des Erbbauberechtigten<br />
gehören, ein Gebäude zu errichten und instand zu halten oder ein bestehendes<br />
Gebäude zu restaurieren, wenn die Substanz der aufstehenden Gebäude letztendlich dem<br />
Erbbaurechtsbesteller zugute kommen soll 1250 .<br />
Im Falle eines Erwerbsvorgangs <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG best<strong>im</strong>mt sich<br />
die Bemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG. Für die Zwecke der Grunderwerbsteuer<br />
ist für bebaute Grundstücke eine gesonderte Bedarfswertermittlung nach § 146 BewG (Ertragswertverfahren)<br />
1251 oder bei nicht vermietungsfähigen Grundstücken (z.B. bei Spezialnutzungen)<br />
nach § 147 BewG (vereinfachtes Sachwertverfahren) 1252 vorzunehmen.<br />
Inwieweit und in welcher Höhe eine grunderwerbsteuerliche Belastung bei einer <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahme<br />
zum Tragen kommt, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Projektes<br />
ab. Im Rahmen dieser Untersuchung analysieren wir in diesem Zusammenhang unter<br />
Kap. 8.3 einzelne <strong>PPP</strong>-Vertragsmodelle. Wir behandeln dort die Grunderwerbsteuer zum<br />
einen in ihrer Wechselwirkung zur Umsatzsteuer und zum anderen noch einmal gesondert.<br />
1250<br />
Vgl. Hofmann/Hofmann: Grunderwerbsteuergesetz, § 9, Rn. 67.<br />
1251<br />
Grundbesitzwert = Jahres-Nettokaltmiete (oder ggf. übliche Miete) x Vervielfältiger 12,5 ./.<br />
Alterswertminderung 0,5% p.a. seit Bezugsfertigkeit (max. 25%) + Zuschlag 20% für Ein-<br />
/Zweifamilienhäuser.<br />
1252<br />
Be<strong>im</strong> Sachwertverfahren sind der Wert des Grund und Bodens und der Wert des Gebäudes<br />
getrennt zu berechnen und anschließend zu addieren. Wert Grund und Boden = Bodenrichtwert<br />
(zum 1. Januar 1996) ./. Abschlag 30%; Wert des Gebäudes = Bei Betriebsvermögen<br />
Steuerbilanzwert und bei Privatvermögen Anschaffungs- und Herstellungskosten ./. AfA.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 409