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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach § 1 Abs. 2 a GrEStG oder bei einem<br />

Rechtsgeschäft zur Übertragung oder bei Vereinigung oder Übergang von Anteilen an einer<br />

Gesellschaft entsprechend den Best<strong>im</strong>mungen von § 1 Abs. 3 GrEStG, wobei Voraussetzung<br />

für die Besteuerung die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens<br />

95% der Anteile ist).<br />

Die Grunderwerbsteuer beträgt nach § 11 GrEStG 3,5%. Die Steuer bemisst sich <strong>im</strong> Grundsatz<br />

nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Bei einem Kauf ist dies gemäß § 9<br />

Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen<br />

Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung für die Verpflichtung<br />

zur Bestellung eines Erbbaurechts ist die dafür vereinbarte Leistung, also der<br />

Kapitalwert (§ 13 BewG) der vereinbarten Erbbauzinsen und bei Bestellung gegen Einmalzahlung<br />

deren Wert. Zur Gegenleistung kann aber auch die Verpflichtung des Erbbauberechtigten<br />

gehören, ein Gebäude zu errichten und instand zu halten oder ein bestehendes<br />

Gebäude zu restaurieren, wenn die Substanz der aufstehenden Gebäude letztendlich dem<br />

Erbbaurechtsbesteller zugute kommen soll 1250 .<br />

Im Falle eines Erwerbsvorgangs <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG best<strong>im</strong>mt sich<br />

die Bemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG. Für die Zwecke der Grunderwerbsteuer<br />

ist für bebaute Grundstücke eine gesonderte Bedarfswertermittlung nach § 146 BewG (Ertragswertverfahren)<br />

1251 oder bei nicht vermietungsfähigen Grundstücken (z.B. bei Spezialnutzungen)<br />

nach § 147 BewG (vereinfachtes Sachwertverfahren) 1252 vorzunehmen.<br />

Inwieweit und in welcher Höhe eine grunderwerbsteuerliche Belastung bei einer <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahme<br />

zum Tragen kommt, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Projektes<br />

ab. Im Rahmen dieser Untersuchung analysieren wir in diesem Zusammenhang unter<br />

Kap. 8.3 einzelne <strong>PPP</strong>-Vertragsmodelle. Wir behandeln dort die Grunderwerbsteuer zum<br />

einen in ihrer Wechselwirkung zur Umsatzsteuer und zum anderen noch einmal gesondert.<br />

1250<br />

Vgl. Hofmann/Hofmann: Grunderwerbsteuergesetz, § 9, Rn. 67.<br />

1251<br />

Grundbesitzwert = Jahres-Nettokaltmiete (oder ggf. übliche Miete) x Vervielfältiger 12,5 ./.<br />

Alterswertminderung 0,5% p.a. seit Bezugsfertigkeit (max. 25%) + Zuschlag 20% für Ein-<br />

/Zweifamilienhäuser.<br />

1252<br />

Be<strong>im</strong> Sachwertverfahren sind der Wert des Grund und Bodens und der Wert des Gebäudes<br />

getrennt zu berechnen und anschließend zu addieren. Wert Grund und Boden = Bodenrichtwert<br />

(zum 1. Januar 1996) ./. Abschlag 30%; Wert des Gebäudes = Bei Betriebsvermögen<br />

Steuerbilanzwert und bei Privatvermögen Anschaffungs- und Herstellungskosten ./. AfA.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 409

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