Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Vertragsverhältnis des privaten Auftragnehmers mit der <strong>öffentlichen</strong> Hand begründet wird,<br />
sollte unseres Erachtens jedoch ausnahmsweise ein selbstgeschaffener Firmenwert bei der<br />
Überschuldungsprüfung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass bei <strong>PPP</strong>-<br />
Sanierungsmodellen der Auftragnehmer aufgrund der Verpflichtung der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
zur Zahlung von festen Annuitäten mit sicheren Erträgen rechnen kann. Dieser Position<br />
würde ein fremder Dritter be<strong>im</strong> Erwerb des Unternehmens des Auftragnehmers als konkreten<br />
Vermögensvorteil und damit als firmenwertbegründend ansehen. Der Vermögensvorteil ist<br />
damit konkret nachweisbar und damit bei der Überschuldungsprüfung als Vermögen zu<br />
berücksichtigen. Eine Überschuldung einer Projektgesellschaft aus dem Grund, dass in der<br />
Handels- und Steuerbilanz "nur" ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten - und kein<br />
Vermögensgegenstand - zu aktivieren ist, scheidet unseres Erachtens demzufolge grundsätzlich<br />
aus.<br />
Das Entgelt, das der private Partner innerhalb eines Vertrages mit einem einheitlichen<br />
Leistungsgegenstand am Ende einer jeweiligen Periode erhält, hat er - mit Ausnahme des<br />
Teils, für den wegen eines insbesondere zum Ende der Vertragslaufzeit hin ggf. noch bestehenden<br />
Erfüllungsrückstands ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist -<br />
ertragswirksam zu verbuchen, da er hierfür der <strong>öffentlichen</strong> Hand die zugesagte periodische<br />
Leistung erbracht hat. Im Zuge der Vertragsdauer kommt es <strong>im</strong> Hinblick auf das erstellte<br />
Bauwerk bzw. die getätigten Sanierungsleistungen pro rata temporis zu entsprechenden<br />
Teilgewinnrealisierungen. Die weiteren innerhalb des Dauerschuldverhältnisses erwirtschafteten<br />
sonstigen Erträge (für routinemäßige Instandhaltung und Instandsetzung, weiteres<br />
Facility Management und sonstige Dienstleistungen) sowie die hiermit verbundenen Aufwendungen<br />
werden entsprechend periodengerecht in der GuV berücksichtigt.<br />
Wir regen an, dass die Finanzverwaltung zur Erhöhung der Rechtssicherheit dazu Stellung<br />
n<strong>im</strong>mt, wie die verschiedenen dargestellten <strong>PPP</strong>-Vertragsgestaltungen für das Vertragsmodell<br />
IV bilanzsteuerrechtlich unterschiedlich abzubilden sind.<br />
8.3.6.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />
8.3.6.2.1 Bau- und Sanierungsleistungen<br />
Werden die Sanierungsmaßnahmen bzw. die Errichtung von Gebäuden über Verträge, die<br />
umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen sind, abgewickelt, sind die hierbei<br />
erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Hinsichtlich der konkreten<br />
umsatzsteuerlichen Behandlung verweisen wir diesbezüglich auf Kap. 8.3.1.2.1.1. Soweit<br />
sich das spätere Entgelt auf einen Finanzierungsanteil bezieht, handelt es sich um eine<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 451