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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Vertragsverhältnis des privaten Auftragnehmers mit der <strong>öffentlichen</strong> Hand begründet wird,<br />

sollte unseres Erachtens jedoch ausnahmsweise ein selbstgeschaffener Firmenwert bei der<br />

Überschuldungsprüfung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass bei <strong>PPP</strong>-<br />

Sanierungsmodellen der Auftragnehmer aufgrund der Verpflichtung der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

zur Zahlung von festen Annuitäten mit sicheren Erträgen rechnen kann. Dieser Position<br />

würde ein fremder Dritter be<strong>im</strong> Erwerb des Unternehmens des Auftragnehmers als konkreten<br />

Vermögensvorteil und damit als firmenwertbegründend ansehen. Der Vermögensvorteil ist<br />

damit konkret nachweisbar und damit bei der Überschuldungsprüfung als Vermögen zu<br />

berücksichtigen. Eine Überschuldung einer Projektgesellschaft aus dem Grund, dass in der<br />

Handels- und Steuerbilanz "nur" ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten - und kein<br />

Vermögensgegenstand - zu aktivieren ist, scheidet unseres Erachtens demzufolge grundsätzlich<br />

aus.<br />

Das Entgelt, das der private Partner innerhalb eines Vertrages mit einem einheitlichen<br />

Leistungsgegenstand am Ende einer jeweiligen Periode erhält, hat er - mit Ausnahme des<br />

Teils, für den wegen eines insbesondere zum Ende der Vertragslaufzeit hin ggf. noch bestehenden<br />

Erfüllungsrückstands ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist -<br />

ertragswirksam zu verbuchen, da er hierfür der <strong>öffentlichen</strong> Hand die zugesagte periodische<br />

Leistung erbracht hat. Im Zuge der Vertragsdauer kommt es <strong>im</strong> Hinblick auf das erstellte<br />

Bauwerk bzw. die getätigten Sanierungsleistungen pro rata temporis zu entsprechenden<br />

Teilgewinnrealisierungen. Die weiteren innerhalb des Dauerschuldverhältnisses erwirtschafteten<br />

sonstigen Erträge (für routinemäßige Instandhaltung und Instandsetzung, weiteres<br />

Facility Management und sonstige Dienstleistungen) sowie die hiermit verbundenen Aufwendungen<br />

werden entsprechend periodengerecht in der GuV berücksichtigt.<br />

Wir regen an, dass die Finanzverwaltung zur Erhöhung der Rechtssicherheit dazu Stellung<br />

n<strong>im</strong>mt, wie die verschiedenen dargestellten <strong>PPP</strong>-Vertragsgestaltungen für das Vertragsmodell<br />

IV bilanzsteuerrechtlich unterschiedlich abzubilden sind.<br />

8.3.6.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

8.3.6.2.1 Bau- und Sanierungsleistungen<br />

Werden die Sanierungsmaßnahmen bzw. die Errichtung von Gebäuden über Verträge, die<br />

umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen sind, abgewickelt, sind die hierbei<br />

erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Hinsichtlich der konkreten<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung verweisen wir diesbezüglich auf Kap. 8.3.1.2.1.1. Soweit<br />

sich das spätere Entgelt auf einen Finanzierungsanteil bezieht, handelt es sich um eine<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 451

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