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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Darlehens und/oder durch einen Lieferantenkredit. Die mit einer Hochbaumaßnahme verbundenen<br />

grundlegenden Leistungen während der Betriebsphase wie das Facility-Management,<br />

aber auch weitergehende Serviceleistungen wie den Betrieb einer Kantine oder einer<br />

Wäscherei oder die Bereitstellung von Ausbildungsangeboten werden vielfach durch eigene<br />

Ressourcen der <strong>öffentlichen</strong> Hand erbracht, jedoch fallweise auch an private Dienstleister<br />

fremdvergeben. Eine ggf. notwendige Verwertung einer Immobilie nach Beendigung der<br />

vorgesehenen Nutzung fällt in der Regel in den Aufgabenbereich der <strong>öffentlichen</strong> Hand.<br />

8.3.1.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />

Bei langfristigen Werk- und Werklieferungsverträgen, wie sie in Verbindung mit der konventionellen<br />

Bauausführung öffentlicher Hochbaumaßnahmen auftreten, dürfen Gewinne nach<br />

dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) erst dann ausgewiesen werden, wenn sie<br />

verwirklicht worden sind (Completed-Contract-Methode). Der Gewinn des eine Immobilie<br />

erstellenden privaten Bauunternehmens ist erst als verwirklicht anzusehen, wenn das Werk<br />

in Anerkennung der vertragsgemäßen Herstellung von der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Besteller<br />

abgenommen worden ist, denn mit der Abnahme wird der Anspruch des Herstellers auf die<br />

Vergütung fällig (§§ 640, 641 BGB). Bis dahin hat der private Bauunternehmer die <strong>im</strong> Bau<br />

befindlichen Anlagen zu den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten gemäß<br />

§ 255 Abs. 2 HGB zu bilanzieren.<br />

§ 255 Abs. 2 HGB definiert die Herstellungskosten als "die Aufwendungen, die durch den<br />

Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,<br />

seiner Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand<br />

hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen". Abs. 2 zählt darüber hinaus die Bestandteile<br />

der Herstellungskosten erschöpfend auf und unterscheidet dabei zwischen aktivierungspflichtigen<br />

Bestandteilen der Herstellungskosten und solchen, die zwar aktivierungsfähig,<br />

aber nicht aktivierungspflichtig sind. Nach § 255 Abs. 3 HGB dürfen auch die auf den<br />

Zeitraum der Herstellung entfallenen Zinsen für zweckgebundenes Fremdkapital aktiviert<br />

werden.<br />

Die steuerliche Abgrenzung von aktivierungspflichtigen, aktivierungsfähigen und nicht aktivierungsfähigen<br />

Herstellungskosten behandelt Abschnitt 33 EStR. Unterschiede zum Handelsrecht<br />

bestehen dabei bei den variablen und fixen Material- und Fertigungsgemeinkosten<br />

sowie be<strong>im</strong> Wertverzehr des Anlagevermögens, wobei handelsrechtlich jeweils ein Aktivie-<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 414

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