Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Darlehens und/oder durch einen Lieferantenkredit. Die mit einer Hochbaumaßnahme verbundenen<br />
grundlegenden Leistungen während der Betriebsphase wie das Facility-Management,<br />
aber auch weitergehende Serviceleistungen wie den Betrieb einer Kantine oder einer<br />
Wäscherei oder die Bereitstellung von Ausbildungsangeboten werden vielfach durch eigene<br />
Ressourcen der <strong>öffentlichen</strong> Hand erbracht, jedoch fallweise auch an private Dienstleister<br />
fremdvergeben. Eine ggf. notwendige Verwertung einer Immobilie nach Beendigung der<br />
vorgesehenen Nutzung fällt in der Regel in den Aufgabenbereich der <strong>öffentlichen</strong> Hand.<br />
8.3.1.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />
Bei langfristigen Werk- und Werklieferungsverträgen, wie sie in Verbindung mit der konventionellen<br />
Bauausführung öffentlicher Hochbaumaßnahmen auftreten, dürfen Gewinne nach<br />
dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) erst dann ausgewiesen werden, wenn sie<br />
verwirklicht worden sind (Completed-Contract-Methode). Der Gewinn des eine Immobilie<br />
erstellenden privaten Bauunternehmens ist erst als verwirklicht anzusehen, wenn das Werk<br />
in Anerkennung der vertragsgemäßen Herstellung von der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Besteller<br />
abgenommen worden ist, denn mit der Abnahme wird der Anspruch des Herstellers auf die<br />
Vergütung fällig (§§ 640, 641 BGB). Bis dahin hat der private Bauunternehmer die <strong>im</strong> Bau<br />
befindlichen Anlagen zu den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten gemäß<br />
§ 255 Abs. 2 HGB zu bilanzieren.<br />
§ 255 Abs. 2 HGB definiert die Herstellungskosten als "die Aufwendungen, die durch den<br />
Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,<br />
seiner Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand<br />
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen". Abs. 2 zählt darüber hinaus die Bestandteile<br />
der Herstellungskosten erschöpfend auf und unterscheidet dabei zwischen aktivierungspflichtigen<br />
Bestandteilen der Herstellungskosten und solchen, die zwar aktivierungsfähig,<br />
aber nicht aktivierungspflichtig sind. Nach § 255 Abs. 3 HGB dürfen auch die auf den<br />
Zeitraum der Herstellung entfallenen Zinsen für zweckgebundenes Fremdkapital aktiviert<br />
werden.<br />
Die steuerliche Abgrenzung von aktivierungspflichtigen, aktivierungsfähigen und nicht aktivierungsfähigen<br />
Herstellungskosten behandelt Abschnitt 33 EStR. Unterschiede zum Handelsrecht<br />
bestehen dabei bei den variablen und fixen Material- und Fertigungsgemeinkosten<br />
sowie be<strong>im</strong> Wertverzehr des Anlagevermögens, wobei handelsrechtlich jeweils ein Aktivie-<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 414