Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
als schrankenlos aufgefasst. Insbesondere die Zielvorgabe der Mittelstandsförderung ziehe<br />
hier eine zulässige Grenze 980 .<br />
Insgesamt ist daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu konstatieren, dass die öffentliche<br />
Hand einen Generalübernehmer wie einen Totalübernehmer zum Wettbewerb für ein <strong>PPP</strong>-<br />
Hochbauprojekt zwar zulassen kann, aber nicht muss, wenn sie es aus Gründen der Mittelstandspolitik<br />
für untunlich hält und entsprechend publiziert.<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Eigenleistungserfordernis des deutschen<br />
Vergaberechts damit zwar wohl nicht generell am Gemeinschaftsrecht scheitert, aber<br />
jedenfalls dann gemeinschaftsrechtswidrig ist, wenn es zu einer spezifischen Verletzung<br />
gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze, etwa der Gleichbehandlung, Nichtdiskr<strong>im</strong>inierung und<br />
Transparenz führt 981 . Voraussetzung einer Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht ist in jedem<br />
Fall, dass der auf der Grundlage von § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A bzw. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A<br />
geforderte Eigenleistungsanteil beziffert und in der Vergabebekanntmachung bzw. den<br />
Vergabeunterlagen angegeben wird. Dabei ist es unbedenklich, wenn Eigenleistungen der<br />
Mitglieder eines Bieterkonsortiums (bzw. Gesellschafter einer Projektgesellschaft) als<br />
Eigenleistungen des Konsortiums bzw. der Projektgesellschaft und damit des Auftragnehmers<br />
anerkannt werden. Es empfiehlt sich, dies klarstellend in den Verdingungsunterlagen<br />
zu regeln.<br />
Im Einklang mit der Rechtsprechung ist der geforderte Eigenleistungsanteil zumindest in<br />
jedem Einzelfall individuell festzulegen. Es kann durchaus mit den Zielen des Mittelstandsschutzes<br />
vereinbar sein, den Eigenleistungsanteil sehr gering anzusetzen. Das gilt insbesondere<br />
dann, wenn das Hochbau-Projekt aufgrund seiner D<strong>im</strong>ension für eine Beteiligung<br />
kleiner und mittelständischer Unternehmen auf Investorenseite ungeeignet ist und mittelständische<br />
Interessen besser durch eine Bindung des Hauptauftragnehmers an vergaberechtliche<br />
Grundsätze für Nachunternehmervergaben gewahrt bleiben können.<br />
Über die Forderung reduzierter Eigenleistungsanteile hinaus erscheint es zudem dringend<br />
geboten, den (allein von den deutschen Verdingungsordnungen) geforderten Eigenleistungsanteil<br />
zumindest <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>PPP</strong>-Vergaben generell zu überprüfen. Sowohl vor<br />
dem Hintergrund der wesentlich großzügigeren Rechtsprechung des EuGH als auch ange-<br />
980 Niebuhr, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 97 Rn. 131.<br />
981 Diese Auffassung vertritt auch die Kommission <strong>im</strong> aktuellen Diskussionsprozess um das EU-<br />
Legislativpaket (KOM (2002) 236 endg., S. 48; das EP hingegen fordert, dass der Auftraggeber<br />
zukünftig keine „mengenmäßigen Beschränkungen bezüglich der Ausüung der Freiheit der<br />
Kombination der eigenen Produktionsfaktoren“ durch die Auftragnehmer festlegen soll (Stellungnahme<br />
des EP zu Art. 26 RiLE v. 17.1.2002, Az. A5/2001/378).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 340