Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
an die Gesellschaft umsatzsteuerbare Leistungen dar, wenn die Leistungen gegen (Sonder-)Entgelt<br />
ausgeführt werden.<br />
Fehlt dieser Zusammenhang, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag.<br />
Insbesondere selbständige Arbeitsgemeinschaften <strong>im</strong> Baugewerbe organisieren sich<br />
häufig so, dass gesellschaftsrechtlich festgelegt wird, welche Leistungen (z.B. Vermietung<br />
von Geräten und Maschinen, Gestellung von Arbeitnehmern) durch welche Partner zu<br />
erbringen sind, die dann lediglich durch anteilsmäßige Beteiligung am Gewinn und Verlust<br />
abgegolten werden. Da ein Bauunternehmer als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft dieser in<br />
der Regel aus unternehmerischen Gründen unentgeltlich Baumaschinen zur Verfügung stellt<br />
(vgl. UStR Abschnitt 6, Abs. 4 Nr. 2), dürfte es sich bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung<br />
auch nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a UStG handeln, d.h.<br />
die Leistung ist mangels Entgelt nicht steuerbar.<br />
Kommt es jedoch gegenüber einer Projektgesellschaft nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG zu einer<br />
unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstandes, der in der Vergangenheit zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt hat, wird eine solche Zuwendung wie eine entgeltliche Leistung behandelt.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich in diesem Fall nach § 10<br />
Abs. 4 Nr. 1 UStG. Die vorstehenden Ausführungen dürften grundsätzlich auch auf die hier<br />
behandelten Projektgesellschaften Anwendung finden. Allerdings bedarf es hierzu einer<br />
sorgfältigen Gestaltung, die auch mit entsprechenden Transaktionskosten verbunden sein<br />
kann.<br />
8.2.2.4 Zuwendungen an die Projektgesellschaft<br />
Ein weiteres wichtiges Thema ist, wie Zuwendungen an den <strong>PPP</strong>-Auftragnehmer umsatzsteuerlich<br />
zu behandeln sind. Zuwendungen können an den Auftragnehmer vom Auftraggeber<br />
oder einem Dritten gewährt werden. Zahlungen unter den Bezeichnungen "Zuwendung,<br />
Zuschuss, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u.ä." (Zuschüsse) können umsatzsteuerrechtlich<br />
1. Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (den Zahlenden),<br />
2. (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder<br />
3. ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss sein.<br />
Maßgeblich ist, ob die Zuwendung - unabhängig davon, ob diese vom Auftraggeber oder von<br />
Dritter Seite erfolgt - bei wertender Betrachtung die Gegenleistung für eine vom Auftragnehmer<br />
zu erbringende Leistung darstellt. In diesem Fall wäre die Zuwendung als Entgelt zu<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 404