Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Unter einer echten Forfaitierung versteht man demgegenüber, wenn die Bank das Ausfallsrisiko<br />
der Forderungen übern<strong>im</strong>mt, wobei der Veräußerer lediglich hinsichtlich der erbrachten<br />
bzw. zu erbringenden Leistungen in der Verantwortung verbleibt 1228 . Wie <strong>im</strong> Fall der unechten<br />
Forfaitierung erhöht sich durch den Verkauf der Forderungen bei der Projektgesellschaft<br />
der Bestand an flüssigen Mitteln. Die ehemalige Darlehensverbindlichkeit auf der Passivseite<br />
besteht hingegen nicht mehr. Aufgrund des handelsrechtlichen Realisationsprinzips (§ 252<br />
Abs. 1 Nr. 4 HGB) ist stattdessen bei der Projektgesellschaft ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
in Höhe des für die Forderungsabtretung erzielten Kaufpreises zu bilden,<br />
der entsprechend der Laufzeit des <strong>PPP</strong>-Vertrages linear aufgelöst wird. Die hälftige Hinzurechnung<br />
von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag entfällt somit, was sich für die Projektgesellschaft<br />
entlastend auswirkt. In der Praxis lässt sich eine Bank bisher allerdings<br />
häufig nur auf eine echte Forfaitierung ein, wenn sie einredefreie Forderungen gegenüber<br />
der <strong>öffentlichen</strong> Hand erwerben kann. Insofern würde hierdurch ein wesentlicher Vorteil einer<br />
<strong>PPP</strong>-Gestaltung, bei der die öffentliche Hand von Risiken befreit wird, wieder verloren<br />
gehen. Wir erwarten jedoch, dass sich die Banken <strong>im</strong> Zuge einer zunehmenden Weiterentwicklung<br />
von <strong>PPP</strong>-Vertragsstrukturen auch vermehrt bereit finden werden, das Risiko einer<br />
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des privaten Partners zu tragen.<br />
Ein weiteres steuerliches Problem <strong>im</strong> Hinblick auf die Finanzierung einer Investition <strong>im</strong><br />
Hochbaubereich kann sich bei Projektgesellschaften mit Beteiligung der <strong>öffentlichen</strong> Hand 1229<br />
aufgrund von § 8 a Abs. 1 Nr. 2 KStG ergeben. Von den Finanzierungskonditionen her<br />
könnte es sich <strong>im</strong> Einzelfall als günstig erweisen, wenn die öffentliche Hand als Gesellschafter<br />
der Projektgesellschaft einen Kredit zu Kommunalkonditionen aufn<strong>im</strong>mt und diesen<br />
an die Projektgesellschaft weiterleitet. Die Regelung des § 8 a Abs. 1 Nr. 2 KStG zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung<br />
beeinträchtigt jedoch eine solche Art der Finanzierung, da die<br />
öffentliche Hand außerhalb von Betrieben gewerblicher Art steuerlich nicht veranlagt wird.<br />
Soweit das Fremdkapital das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals übersteigt,<br />
würden die Zinszahlungen <strong>im</strong> Grundsatz als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet<br />
werden, was dazu führen würde, dass die Projektgesellschaft sie nicht als Betriebsausgaben<br />
abziehen könnte und sich damit das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft entspre-<br />
1228<br />
Unter echter Forfaitierung versteht man einen Forderungsverkauf, bei dem der Veräußerer nur<br />
noch für den rechtlichen Bestand, nicht für die Bonität haftet, vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz,<br />
§ 5 Rn. 270.<br />
1229<br />
Dabei würde es sich allerdings um eine Abwandlung der sonstigen, <strong>im</strong> Rahmen dieser<br />
Stellungnahme von uns behandelten <strong>PPP</strong>-Modell-Strukturen handeln, bei denen wir durchgängig<br />
von rein privaten Gesellschaften als Vertragspartner der <strong>öffentlichen</strong> Hand ausgehen.<br />
Allerdings ist der Aspekt der Beteiligung der <strong>öffentlichen</strong> Hand an einer Projektgesellschaft<br />
Gegenstand von Vertragsmodell VII.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 395