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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

sionen. Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Unternehmer das Recht hat,<br />

gegenüber Dritten best<strong>im</strong>mte Dienstleistungen zu erbringen, die über ein Nutzungsentgelt<br />

finanziert werden, hierbei jedoch die damit verbunden unternehmerischen Risiken zu tragen<br />

hat.<br />

Neben reinen Bau- oder Dienstleistungskonzessionen kann es auch gemischte Verträge<br />

zwischen der <strong>öffentlichen</strong> Hand und dem Privaten geben, in denen beide Typen berücksichtigt<br />

sind. Dies dürfte vor dem Hintergrund unseres integrierten <strong>PPP</strong>-Ansatzes bei den von<br />

uns zu betrachteten Fallkonstellation in der Regel zutreffen 1343 .<br />

In der Praxis wird aktuell insbesondere die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von<br />

Konzessionsmodellen für Tiefbaumaßnahmen (Fernstraßenbau) diskutiert. In der Folge wird<br />

auf die steuerlichen Fragestellungen bei Konzessionsmodellen für Hochbaumaßnahmen<br />

eingegangen, wobei Erkenntnisse hieraus sich ggf. auch auf andere Projekttypen übertragen<br />

lassen.<br />

8.3.9.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />

Von besonderer Bedeutung für den Konzessionsnehmer ist die bilanzielle Behandlung des<br />

Konzessionsvertrages und wie die häufig zu Beginn hohen Ausgaben für die Errichtung einer<br />

Hochbaumaßnahme in der Bilanz zu berücksichtigen sind.<br />

Wir nehmen dabei <strong>im</strong> Folgenden an, dass das Eigentum an dem vertraglich zu errichtenden<br />

Bauwerk zivilrechtlich bereits nach §§ 946, 94 BGB bei der Errichtung in das Eigentum der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand übergeht, da diese Eigentümer des Grundstücks ist und zudem dem<br />

Privaten auch kein Erbbaurecht eingeräumt wurde. Der Private sei auch sonst nicht nach<br />

den gesamten Umständen als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Unter diesen<br />

Annahmen wäre es dem Privaten nicht möglich, das Gebäude gemäß § 266 Abs. 2, A. I.1.<br />

HGB unter Bauten auf fremden Grundstücken zu bilanzieren, so dass andere Alternativen<br />

der bilanziellen Behandlung zu erörtern sind.<br />

Dabei wäre zu überlegen, ob der Konzessionsnehmer zunächst die unfertigen Bauleistungen<br />

auf fremden Grund und Boden handels- und steuerrechtlich als Forderung eigener Art zu<br />

aktivieren hat. Diese Forderung wäre dann mit den Herstellungskosten der unfertigen<br />

1343 Der Text zur Bau- und Dienstleistungskonzession wurde weitgehend den entsprechenden<br />

Stellen des vergaberechtlichen Teils der Untersuchung entnommen.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 460

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