Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
sionen. Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Unternehmer das Recht hat,<br />
gegenüber Dritten best<strong>im</strong>mte Dienstleistungen zu erbringen, die über ein Nutzungsentgelt<br />
finanziert werden, hierbei jedoch die damit verbunden unternehmerischen Risiken zu tragen<br />
hat.<br />
Neben reinen Bau- oder Dienstleistungskonzessionen kann es auch gemischte Verträge<br />
zwischen der <strong>öffentlichen</strong> Hand und dem Privaten geben, in denen beide Typen berücksichtigt<br />
sind. Dies dürfte vor dem Hintergrund unseres integrierten <strong>PPP</strong>-Ansatzes bei den von<br />
uns zu betrachteten Fallkonstellation in der Regel zutreffen 1343 .<br />
In der Praxis wird aktuell insbesondere die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von<br />
Konzessionsmodellen für Tiefbaumaßnahmen (Fernstraßenbau) diskutiert. In der Folge wird<br />
auf die steuerlichen Fragestellungen bei Konzessionsmodellen für Hochbaumaßnahmen<br />
eingegangen, wobei Erkenntnisse hieraus sich ggf. auch auf andere Projekttypen übertragen<br />
lassen.<br />
8.3.9.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />
Von besonderer Bedeutung für den Konzessionsnehmer ist die bilanzielle Behandlung des<br />
Konzessionsvertrages und wie die häufig zu Beginn hohen Ausgaben für die Errichtung einer<br />
Hochbaumaßnahme in der Bilanz zu berücksichtigen sind.<br />
Wir nehmen dabei <strong>im</strong> Folgenden an, dass das Eigentum an dem vertraglich zu errichtenden<br />
Bauwerk zivilrechtlich bereits nach §§ 946, 94 BGB bei der Errichtung in das Eigentum der<br />
<strong>öffentlichen</strong> Hand übergeht, da diese Eigentümer des Grundstücks ist und zudem dem<br />
Privaten auch kein Erbbaurecht eingeräumt wurde. Der Private sei auch sonst nicht nach<br />
den gesamten Umständen als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Unter diesen<br />
Annahmen wäre es dem Privaten nicht möglich, das Gebäude gemäß § 266 Abs. 2, A. I.1.<br />
HGB unter Bauten auf fremden Grundstücken zu bilanzieren, so dass andere Alternativen<br />
der bilanziellen Behandlung zu erörtern sind.<br />
Dabei wäre zu überlegen, ob der Konzessionsnehmer zunächst die unfertigen Bauleistungen<br />
auf fremden Grund und Boden handels- und steuerrechtlich als Forderung eigener Art zu<br />
aktivieren hat. Diese Forderung wäre dann mit den Herstellungskosten der unfertigen<br />
1343 Der Text zur Bau- und Dienstleistungskonzession wurde weitgehend den entsprechenden<br />
Stellen des vergaberechtlichen Teils der Untersuchung entnommen.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 460