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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Förderfähig wären somit allenfalls die Zahlungen, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Ausübung<br />

der Erwerbsoption nach Ablauf der Vertragsdauer anfallen.<br />

9.5.2.3 Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen<br />

Auch das Vertragsmodell II, in dem der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, das Gebäude zum<br />

Abschluss der Vertragsdauer zu erwerben, kann mit Mitteln der Schulpauschale finanziert<br />

werden. Leasingmodelle sind ausdrücklich <strong>im</strong> Gesetz genannt. Gleichwohl ist die Grenze –<br />

ebenso wie bei dem Vertragsmodell I – bei denjenigen Dienstleistungen des Auftragnehmers<br />

erreicht, die sich nicht auf die Erhaltung oder Unterhaltung des Schulgebäudes oder der<br />

Außenanlagen bezieht. Wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschrift ergibt, ist der <strong>im</strong><br />

Gesetz verwendete Begriff des "Leasings" nur auf solche Konstellationen anwendbar, die<br />

dazu dienen, Schulgebäude oder deren Einrichtung und Ausstattung zur Verfügung zu stellen.<br />

Da die Schulbaupauschale gesetzlich geregelt ist, geht diese Best<strong>im</strong>mung dem Erlass des<br />

Innenministeriums vom 9.2.1998 1428 vor. Dieser best<strong>im</strong>mt ausdrücklich:<br />

"Investitionen der Kommunen, die über Leasingverträge finanziert werden, können<br />

(...) in der Regel nicht mit Landesmitteln gefördert werden; dies gilt auch für<br />

zu zahlende Leasingraten."<br />

Nach Auskunft des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen gilt der Erlass noch <strong>im</strong>mer.<br />

9.5.3 Vertragsmodell III<br />

Bei diesem Modell errichtet und betreibt der Auftragnehmer das Objekt und stellt es dem<br />

Auftraggeber langfristig (20 bis 30 Jahre) zur Nutzung zur Verfügung. Der Vertrag ist gelegentlich<br />

unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen kündbar. Der Übergang des Eigentums (fest oder<br />

als Option) ist regelmäßig nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung.<br />

9.5.3.1 Hochschulbauförderung<br />

Bei dieser Vertragsgestaltung zahlt der Auftraggeber allein für die Nutzung des Projekts, eine<br />

Übernahme in das Eigentum ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde sind Zahlungen des<br />

Auftraggebers an den Auftragnehmer bei dieser Variante nicht förderfähig.<br />

1428 MBl. NRW vom 5. März 1998, S. 229.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 514

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