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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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8.5.1.1 Modellannahmen<br />

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Das Modell unterstellt eine einjährige Sanierungsleistung auf einem Grundstück der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand einschließlich der Finanzierung. Der Betrieb, ebenfalls vom Privaten erbracht,<br />

wird bereits zu Beginn von Jahr 1 aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass mehrere<br />

Immobilien sukzessiv zu sanieren sind und folglich mit dem Betrieb parallel begonnen<br />

werden kann. Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre.<br />

Die Erträge aus dem Typenkombinationsvertrag lassen sich aufteilen in Erträge aus Sanierungsleistungen,<br />

Betreiberleistungen und Finanzierungsleistungen. Bei dem Vertrag mit<br />

einheitlichem Vertragsgegenstand fallen nur Erträge aus der Bereitstellung einer Funktionalität<br />

an. Somit bestehen signifikante Unterschiede in den Realisierungszeitpunkten der<br />

Erträge aus Sanierungsleistungen.<br />

N<strong>im</strong>mt die öffentliche Hand <strong>im</strong> Rahmen eines Typenkombinationsvertrages als Auftraggeber<br />

nach Durchführung einer Sanierung die erbrachte Leistung nach § 640 BGB ab, kommt es<br />

bei dem privaten Partner zu einer entsprechenden Gewinnrealisierung und zur Entstehung<br />

einer Forderung, die in der Bilanz zu berücksichtigen ist, die ebenfalls die vom Privaten<br />

vorzufinanzierende Umsatzsteuer beinhaltet 1366 . Diese Forderung wird mit dem Refinanzierungssatz<br />

des Privaten verzinst (WACC: Weighted average cost of capital). Dabei gehen wir<br />

nicht von einer Forfaitierung einer einredefreien Forderung aus. Diese Forderung begründet<br />

den ebenfalls geschlossenen Darlehensvertrag und wird über jährliche, annuitätische<br />

Zahlungen getilgt.<br />

Bei einem Vertrag mit einheitlichem Vertragsgegenstand (Vertrag sui generis) wird demgegenüber<br />

ein Gewinn auf die Errichtungs-, bzw. Sanierungsleistung nicht, wie bei einem<br />

Werkvertrag nach Abnahme, sondern am Ende jeden Jahres als Bestandteil eines einheitlichen<br />

Leitungsentgeltes für die erfolgreiche Bereitstellung einer Funktionalität realisiert.<br />

Überproportionale Errichtungs-, bzw. Sanierungsleistungen (siehe auch Kap. 8.3.6.1.2) als<br />

Vorleistung des Privaten zu Beginn der Vertragslaufzeit werden mittels eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

periodengerecht abgegrenzt.<br />

Die Netto-Entgeltzahlungen der <strong>öffentlichen</strong> Hand für Sanierung, Betrieb und Finanzierung<br />

(Typenkombinationsvertrag) bzw. für die Bereitstellung einer Funktionalität (einheitlicher<br />

Vertrag) sind in beiden Varianten unter ceteris paribus Gesichtspunkten konstant angesetzt<br />

1366 Die Umsatzsteuer ist vorzufinanzieren, da die umsatzsteuerpflichtige Leistung in der Anfangsphase<br />

des Vertrages erbracht wird, während Zahlungen der <strong>öffentlichen</strong> Hand pro rata temporis<br />

über die Vertragslaufzeit erfolgen.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 475

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