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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Der Erlass von 1972 behandelt Finanzierungs-Leasingverträge, bei denen ein Vertrag über<br />

eine best<strong>im</strong>mte Zeit (Grundmietzeit) abgeschlossen wird, in der dieser bei vertragsgemäßer<br />

Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann. Der Leasing-Nehmer<br />

hat be<strong>im</strong> Finanzierungsleasing mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens<br />

die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich<br />

der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers abzudecken. Die Zurechnung des unbeweglichen<br />

Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und<br />

deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist <strong>im</strong><br />

Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist, wobei eine Zuordnung<br />

für Gebäude und Boden getrennt zu prüfen ist.<br />

Das BMF hat in den Leasingerlassen betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von unbeweglichen<br />

Wirtschaftgütern Entscheidungskriterien für eine Zuordnung vorgegeben, die in<br />

der Praxis für die Ausgestaltung von Leasingverträgen zu beachten sind. Nach den Leasingerlassen<br />

gilt insbesondere das Folgende:<br />

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und Finanzierungs-Leasing-Verträgen<br />

mit Mietverlängerungsoption ist der Grund und Boden grundsätzlich<br />

dem Leasing-Geber zuzurechnen, bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption<br />

dagegen regelmäßig dem Leasing-Nehmer in den Fällen, in denen auch das Gebäude dem<br />

Leasing-Nehmer zugerechnet wird. Für die Zurechnung des Grund und Bodens in Fällen des<br />

Spezial-Leasings ist entsprechend zu verfahren.<br />

Was die Zurechnung der Gebäude anbetrifft, werden diese dem Leasing-Nehmer zugerechnet,<br />

wenn die Grundmietzeit kürzer als 40% (Annahme eines Ratenkaufs) oder länger als<br />

90% (wenn der Leasing-Geber bei normalem Verlauf auf Dauer von der Einwirkung auf den<br />

Leasinggegenstand ausgeschlossen ist) der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist. Hat<br />

der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber an dem Grundstück, das Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages<br />

ist, ein Erbbaurecht eingeräumt und ist der Erbbaurechtszeitraum<br />

kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes, so tritt an die Stelle<br />

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes der kürzere Erbbaurechtszeitraum.<br />

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 40%, aber weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer ist der Leasing-Geber auch wirtschaftlicher Eigentümer des<br />

Leasinggegenstandes, es sei denn, er hat dem Leasing-Nehmer eine Kauf- oder Mietverlängerungsoption<br />

zu Bedingungen eingeräumt, die lediglich als Anerkennungsgebühr und<br />

nicht als echte Gegenleistung anzusehen sind. Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit<br />

Kaufoption wird das Gebäude dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn der für den Fall der<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 429

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