Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
rung des bebauten Grundstücks gemäß § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die<br />
Grunderwerbsteuer entsteht allerdings erst dann, wenn alle Bedingungen für die anschließende<br />
Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs erfüllt sind (§ 14 Abs. 1 GrEStG), d.h. <strong>im</strong> Regelfall<br />
bei Ablauf des Vertrages. Insoweit werden dadurch Liquiditätsvorteile erzielt.<br />
Bei dem von uns eingangs erläuterten <strong>PPP</strong>-Vertragsansatz ist der private Partner gewöhnlich<br />
<strong>im</strong> Rahmen des Facility Managements auch für die Instandsetzung und Instandhaltung<br />
eines Gebäudes verantwortlich. Die an ihn zu leistenden regelmäßigen Zahlungen beinhalten<br />
auch diesen Leistungsbestandteil, der während der Betriebsphase erbracht wird. Ggf.<br />
kann die Zusicherung eines jederzeit instandgehaltenen Gebäudes zu einem Teil als eine<br />
Garantieleistung <strong>im</strong> Sinne von § 4 Nr. 8 g UStG betrachtet werden. Nach § 4 Nr. 8 g UStG ist<br />
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die<br />
Vermittlung dieser Umsätze umsatzsteuerfrei. Zur Übernahme anderer Sicherheiten gehört<br />
dabei insbesondere die Übernahme von Garantien.<br />
Der BFH hat in einem Fall entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine von einem<br />
Autoverkäufer <strong>im</strong> Rahmen einer Garantievereinbarung gewährte Eigengarantie als eine<br />
eigenständige - nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfreie Hauptleistung - bewertet 1277 . Die Garantieleistung<br />
des Verkäufers habe neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck. Für einen<br />
Käufer mache es einen Unterschied, "ob er lediglich einen Neuwagen mit einjähriger Werksgarantie<br />
kauft, oder ob er gegen Zahlung eines Aufpreises noch nach Ablauf der Werksgarantie<br />
zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer ... erhält."<br />
Unseres Erachtens können die <strong>im</strong> vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze auch auf<br />
den von uns betrachteten Sachverhalt "Garantie eines instandgehaltenen Gebäudes" übertragen<br />
werden, so dass sich Instandhaltungsgarantieleistungen als selbständige Leistung <strong>im</strong><br />
Sinne des UStG ebenfalls unter § 4 Nr. 8 g UStG subsumieren lassen. Dies setzt voraus,<br />
dass die Garantie über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht und hierfür<br />
ein angemessenes, gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Die abschließende Beurteilung<br />
entsprechender Sachverhalte ist jedoch von der Ausgestaltung der Verträge <strong>im</strong> Einzelfall<br />
abhängig und sollte mit der Finanzverwaltung vorab abgest<strong>im</strong>mt werden.<br />
Die übrigen Betreiberleistungen (insbesondere das weitere Facility Management und sonstige<br />
Dienstleistungen) sind umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer entsteht in dem<br />
Voranmeldungszeitraum, in dem diese Leistungen ausgeführt werden (siehe Darstellung<br />
Kap. 8.3.2.2.1).<br />
1277 BFH, Urteil vom 16. Januar 2003, BFH/NV 2003, 734.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 424