Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Im Folgenden wird zunächst die umsatzsteuerliche Behandlung eines Leasinggeschäfts<br />
dargestellt, bei dem das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Leasing-Geber verbleibt.<br />
Anschließend betrachten wir den Fall, bei dem das wirtschaftliche Eigentum des<br />
Gebäudes bzw. ggf. auch von Grund und Boden auf den Leasing-Nehmer übergeht. In beiden<br />
Fällen wird angenommen, dass ein Gebäude auf Grundlage eines Erbaurechts oder auf<br />
dem eigenen Grundstück des privaten Auftragnehmers durch diesen errichtet werden soll.<br />
8.3.3.2.1 Wirtschaftliches Eigentum des Grundstücks be<strong>im</strong> Leasing-Geber<br />
Befindet sich das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Leasing-Geber, stellt der<br />
Leasingvertrag grundsätzlich eine nach § 4 Nr. 12 a UStG (Vermietung und Verpachtung<br />
eines Grundstücks) von der Umsatzsteuer befreite Vermietungsleistung dar. Im Hinblick auf<br />
die umsatzsteuerliche Behandlung des Vertragsmodells II mit der <strong>öffentlichen</strong> Hand sind<br />
jedoch zusätzlich auch die einzelnen Leistungsbestandteile Planung und Bau sowie die<br />
unterschiedlichen Betreiberleistungen (insbesondere das Facility Management einschließlich<br />
Instandsetzung und Instandhaltung sowie sonstige Dienstleistungen) mit zu berücksichtigen.<br />
Je nach unterschiedlicher Ausgestaltung der Wertschöpfungskette eines <strong>PPP</strong>-Vorhabens<br />
ergeben sich für den Einzelfall unterschiedliche steuerliche Folgen.<br />
Nach bürgerlichem Recht liegt eine Grundstücksvermietung vor, wenn dem Mieter zeitweise<br />
der Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird (§ 535 BGB). Gebrauchsüberlassung heißt,<br />
dass der Mieter während der Mietzeit das ausschließliche Nutzungsrecht am gemieteten<br />
Grundstück hat und Dritte von Einwirkungen auf das Grundstück abhalten kann. Nach der<br />
Auffassung des BGH sind auch Finanzierungsleasingverträge hauptsächlich nach den mietvertraglichen<br />
Best<strong>im</strong>mungen der §§ 535 ff. BGB zu behandeln 1296 . Die Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich steuerbefreit. Diese<br />
Befreiung steht auch <strong>im</strong> Einklang mit Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten EG-Richtlinie.<br />
Es stellt sich nun die Frage, wie die über reine Mietleistungen hinausgehende Leistungsbestandteile<br />
umsatzsteuerlich zu klassifizieren sind und welche Folgen sich hieraus ergeben.<br />
Von der Beantwortung dieser Fragen hängt <strong>im</strong> Einzelfall ab, welche Leistungsbestandteile<br />
steuerbare und steuerpflichtige Umsätze darstellen und welche Leistungsteile von der Umsatzsteuer<br />
insbesondere als unselbständige Nebenleistung zur steuerbefreiten Vermietung<br />
und Verpachtung befreit sind.<br />
1296 Vgl. BGH, Urteil von 9. Oktober 1985, BGHZ 96, 103 ff.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 434