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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Im Folgenden wird zunächst die umsatzsteuerliche Behandlung eines Leasinggeschäfts<br />

dargestellt, bei dem das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Leasing-Geber verbleibt.<br />

Anschließend betrachten wir den Fall, bei dem das wirtschaftliche Eigentum des<br />

Gebäudes bzw. ggf. auch von Grund und Boden auf den Leasing-Nehmer übergeht. In beiden<br />

Fällen wird angenommen, dass ein Gebäude auf Grundlage eines Erbaurechts oder auf<br />

dem eigenen Grundstück des privaten Auftragnehmers durch diesen errichtet werden soll.<br />

8.3.3.2.1 Wirtschaftliches Eigentum des Grundstücks be<strong>im</strong> Leasing-Geber<br />

Befindet sich das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück be<strong>im</strong> Leasing-Geber, stellt der<br />

Leasingvertrag grundsätzlich eine nach § 4 Nr. 12 a UStG (Vermietung und Verpachtung<br />

eines Grundstücks) von der Umsatzsteuer befreite Vermietungsleistung dar. Im Hinblick auf<br />

die umsatzsteuerliche Behandlung des Vertragsmodells II mit der <strong>öffentlichen</strong> Hand sind<br />

jedoch zusätzlich auch die einzelnen Leistungsbestandteile Planung und Bau sowie die<br />

unterschiedlichen Betreiberleistungen (insbesondere das Facility Management einschließlich<br />

Instandsetzung und Instandhaltung sowie sonstige Dienstleistungen) mit zu berücksichtigen.<br />

Je nach unterschiedlicher Ausgestaltung der Wertschöpfungskette eines <strong>PPP</strong>-Vorhabens<br />

ergeben sich für den Einzelfall unterschiedliche steuerliche Folgen.<br />

Nach bürgerlichem Recht liegt eine Grundstücksvermietung vor, wenn dem Mieter zeitweise<br />

der Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird (§ 535 BGB). Gebrauchsüberlassung heißt,<br />

dass der Mieter während der Mietzeit das ausschließliche Nutzungsrecht am gemieteten<br />

Grundstück hat und Dritte von Einwirkungen auf das Grundstück abhalten kann. Nach der<br />

Auffassung des BGH sind auch Finanzierungsleasingverträge hauptsächlich nach den mietvertraglichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen der §§ 535 ff. BGB zu behandeln 1296 . Die Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich steuerbefreit. Diese<br />

Befreiung steht auch <strong>im</strong> Einklang mit Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten EG-Richtlinie.<br />

Es stellt sich nun die Frage, wie die über reine Mietleistungen hinausgehende Leistungsbestandteile<br />

umsatzsteuerlich zu klassifizieren sind und welche Folgen sich hieraus ergeben.<br />

Von der Beantwortung dieser Fragen hängt <strong>im</strong> Einzelfall ab, welche Leistungsbestandteile<br />

steuerbare und steuerpflichtige Umsätze darstellen und welche Leistungsteile von der Umsatzsteuer<br />

insbesondere als unselbständige Nebenleistung zur steuerbefreiten Vermietung<br />

und Verpachtung befreit sind.<br />

1296 Vgl. BGH, Urteil von 9. Oktober 1985, BGHZ 96, 103 ff.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 434

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