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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

können, ein echter Wettbewerb nicht gewährleistet ist und den Bietern hohe Angebots- und<br />

Planungskosten aufgebürdet werden, die der Verwaltung nutzen, aber in keiner Weise vergütet<br />

werden.<br />

Parallele Ausschreibung nach VOB/A und VOL/A in zwei getrennten Verfahren<br />

Der Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes hat in einer älteren Entscheidung die<br />

parallele Ausschreibung des Baus (in einem Verfahren nach VOB/A) und des Baus und Betriebs<br />

(in einem Verfahren nach VOL/A) eines Kraftwerks für zulässig erachtet, da <strong>im</strong> konkreten<br />

Fall das berechtigte Interesse der Bieter <strong>im</strong> Hinblick auf einen zumutbaren Angebotsaufwand<br />

gewahrt worden sei 1106 . Allerdings begegnen in der gegenwärtigen Rechtsprechung<br />

Parallelausschreibungen, d.h. mehrere parallele Vergabeverfahren über denselben<br />

Auftragsgegenstand, aus vergaberechtlicher Sicht erheblichen Bedenken. Die VK Thüringen<br />

erklärte eine parallele Ausschreibung des Baus einer Abfallbehandlungsanlage (VOB/A) und<br />

der Abfallentsorgung in bestehenden oder zu errichtenden Anlagen (VOL/A) in getrennten<br />

Verfahren für unzulässig 1107 . Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der beiden<br />

Verdingungsordnungen bestehe nicht die erforderliche Transparenz der Verfahren für die<br />

Bieter. Die Durchführung zweier getrennter Ausschreibungen bei nur einem zu vergebenden<br />

Auftrag setze notwendig die Aufhebung eines der beiden Verfahren voraus – dies sei jedoch<br />

nicht durch § 26 VOB/A bzw. VOL/A gedeckt. Im Übrigen stelle eine solche Ausschreibung<br />

eine unzulässige Verlagerung der zwingend vor Beginn des Vergabeverfahrens durchzuführenden<br />

Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in das Vergabeverfahren dar<br />

(§ 16 VOB/A bzw. VOL/A).<br />

Getrennte Vergabeverfahren führen dazu, dass sich Bieter <strong>im</strong> Vertrauen darauf, dass ihre<br />

Angebote eine Chance auf den Zuschlag haben, in Aufwendungen für die Angebotsbearbeitung<br />

stürzen, die Ausschreibung jedoch dann aufgrund rechtlich nicht nachprüfbarer Kriterien,<br />

die letztlich aus einer anderen Ausschreibung herrühren, aufgehoben wird und die Angebote<br />

damit ins Leere laufen. Zugleich ist bei solchen Parallelausschreibungen nicht sichergestellt,<br />

dass die Auswahl zwischen den parallel ausgeschriebenen Realisierungsmodellen<br />

in nichtdiskr<strong>im</strong>inierender und wettbewerblicher Art und Weise erfolgt. Aufgrund dieser<br />

Argumente und in Anbetracht des Anfechtungsrisikos nach der Entscheidung der VK Thüringen<br />

sollten Ausschreibungen nach VOB/A und VOL/A in getrennten Vergabeverfahren vermieden<br />

werden.<br />

1106<br />

VÜA Bund, Beschluss vom 14.04.1997 - 1 VÜ 24/96, 25/96 und 27/96.<br />

1107<br />

Beschluss vom 20.03.2001 (Az. 216-4003.20-001/01-SHL-S); ähnlich OLG Düsseldorf, VergR<br />

2001, 234.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 367

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