Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
können, ein echter Wettbewerb nicht gewährleistet ist und den Bietern hohe Angebots- und<br />
Planungskosten aufgebürdet werden, die der Verwaltung nutzen, aber in keiner Weise vergütet<br />
werden.<br />
Parallele Ausschreibung nach VOB/A und VOL/A in zwei getrennten Verfahren<br />
Der Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes hat in einer älteren Entscheidung die<br />
parallele Ausschreibung des Baus (in einem Verfahren nach VOB/A) und des Baus und Betriebs<br />
(in einem Verfahren nach VOL/A) eines Kraftwerks für zulässig erachtet, da <strong>im</strong> konkreten<br />
Fall das berechtigte Interesse der Bieter <strong>im</strong> Hinblick auf einen zumutbaren Angebotsaufwand<br />
gewahrt worden sei 1106 . Allerdings begegnen in der gegenwärtigen Rechtsprechung<br />
Parallelausschreibungen, d.h. mehrere parallele Vergabeverfahren über denselben<br />
Auftragsgegenstand, aus vergaberechtlicher Sicht erheblichen Bedenken. Die VK Thüringen<br />
erklärte eine parallele Ausschreibung des Baus einer Abfallbehandlungsanlage (VOB/A) und<br />
der Abfallentsorgung in bestehenden oder zu errichtenden Anlagen (VOL/A) in getrennten<br />
Verfahren für unzulässig 1107 . Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der beiden<br />
Verdingungsordnungen bestehe nicht die erforderliche Transparenz der Verfahren für die<br />
Bieter. Die Durchführung zweier getrennter Ausschreibungen bei nur einem zu vergebenden<br />
Auftrag setze notwendig die Aufhebung eines der beiden Verfahren voraus – dies sei jedoch<br />
nicht durch § 26 VOB/A bzw. VOL/A gedeckt. Im Übrigen stelle eine solche Ausschreibung<br />
eine unzulässige Verlagerung der zwingend vor Beginn des Vergabeverfahrens durchzuführenden<br />
Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in das Vergabeverfahren dar<br />
(§ 16 VOB/A bzw. VOL/A).<br />
Getrennte Vergabeverfahren führen dazu, dass sich Bieter <strong>im</strong> Vertrauen darauf, dass ihre<br />
Angebote eine Chance auf den Zuschlag haben, in Aufwendungen für die Angebotsbearbeitung<br />
stürzen, die Ausschreibung jedoch dann aufgrund rechtlich nicht nachprüfbarer Kriterien,<br />
die letztlich aus einer anderen Ausschreibung herrühren, aufgehoben wird und die Angebote<br />
damit ins Leere laufen. Zugleich ist bei solchen Parallelausschreibungen nicht sichergestellt,<br />
dass die Auswahl zwischen den parallel ausgeschriebenen Realisierungsmodellen<br />
in nichtdiskr<strong>im</strong>inierender und wettbewerblicher Art und Weise erfolgt. Aufgrund dieser<br />
Argumente und in Anbetracht des Anfechtungsrisikos nach der Entscheidung der VK Thüringen<br />
sollten Ausschreibungen nach VOB/A und VOL/A in getrennten Vergabeverfahren vermieden<br />
werden.<br />
1106<br />
VÜA Bund, Beschluss vom 14.04.1997 - 1 VÜ 24/96, 25/96 und 27/96.<br />
1107<br />
Beschluss vom 20.03.2001 (Az. 216-4003.20-001/01-SHL-S); ähnlich OLG Düsseldorf, VergR<br />
2001, 234.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 367