Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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8.3.1.2.2 Betreiberleistungen<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Während der Betriebsphase sind nach dem <strong>PPP</strong>-Grundverständnis vom Privaten die Instandsetzung<br />
und Instandhaltung, das weitere Facility Management sowie sonstige Dienstleistungen<br />
zu erbringen. Im Rahmen des konventionellen Beschaffungsansatzes werden<br />
diese Leistungen häufig von der <strong>öffentlichen</strong> Hand jedenfalls weitgehend selbst erstellt.<br />
Insoweit werden keine Leistungen bezogen. Eine Umsatzsteuerbelastung scheidet aus.<br />
Allerdings gewinnt auch das sog. Outsourcing von einzelnen Leistungsbereichen <strong>im</strong> Rahmen<br />
des konventionellen Beschaffungsansatzes insbesondere bei den sonstigen Dienstleistungen<br />
(z.B. Betrieb einer Kantine, Handwerkertätigkeiten) an Bedeutung. Der Bezug von sonstigen<br />
Leistungen von privaten Dienstleistern ist nach § 1 Abs. 1 UStG i.V. mit § 3 Abs. 9<br />
UStG grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Sofern die Betreiberleistungen Dienstleistungen<br />
darstellen, wird <strong>im</strong> Regelfall vereinbart, dass das Entgelt periodisch (monatlich, vierteljährlich<br />
etc.) zu zahlen ist. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums,<br />
in dem eine Teilleistung erbracht bzw. das Entgelt gezahlt wird.<br />
8.3.1.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
8.3.1.3.1 Belastung durch Grundsteuer<br />
Be<strong>im</strong> konventionellen Beschaffungsansatz verbleibt der Grundbesitz, der bei einer Hochbaumaßnahme<br />
zum Einsatz kommt, bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand. Benutzt die öffentliche Hand<br />
den Grundbesitz für einen <strong>öffentlichen</strong> Dienst oder Gebrauch <strong>im</strong> Sinne von § 3 Abs. 2 GrStG,<br />
wird der Grundbesitz und damit die Hochbaumaßnahme von der Grundsteuer befreit.<br />
8.3.1.3.2 Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />
Eine Belastung mit Grunderwerbsteuer tritt bei der konventionellen Beschaffung lediglich auf,<br />
wenn ein Gebäude auf dem Grundstück des privaten Auftraggebers errichtet und anschließend<br />
an die öffentliche Hand verkauft wird (vgl. Kap. 8.3.1.2.1.2). In diesem Fall wäre<br />
allerdings die Bauleistung nach § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerbefreit.<br />
8.3.2 Vertragsmodell I<br />
Im Gegensatz zur konventionellen Beschaffung wird bei dem sog. Vertragsmodell I ein<br />
Gebäude auf dem Grundstück des privaten Auftragnehmers durch selbigen geplant und<br />
errichtet sowie finanziert und anschließend der <strong>öffentlichen</strong> Hand zur Nutzung überlassen.<br />
Während einer festgelegten Vertragslaufzeit überlässt der private Partner der <strong>öffentlichen</strong><br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 419