04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

(§ 98 Nr. 1 GWB). Der funktionale Auftraggeberbegriff des § 98 GWB umfasst jedoch nicht<br />

nur formelle Bestandteile des Staates, die diesem eingegliedert sind, sondern auch sonstige<br />

Einrichtungen, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung, Finanzierung etc. funktional als dem<br />

Staat zugehörig angesehen werden können 759 . Gemäß § 98 Nr. 2 GWB sind über die klassischen<br />

Auftraggeber hinaus auch alle juristischen Personen des <strong>öffentlichen</strong> oder privaten<br />

Rechts öffentliche Auftraggeber, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, <strong>im</strong> Allgemeininteresse<br />

liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Gebietskörperschaften<br />

sie überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben. § 98 Nr. 4<br />

GWB bezieht Unternehmen, die in best<strong>im</strong>mten Sektoren 760 tätig sind unabhängig von einem<br />

<strong>im</strong> Allgemeininteresse liegenden Unternehmenszweck nicht gewerblicher Art in den sachlichen<br />

Anwendungsbereich des GWB ein, wenn sie staatlich beherrscht sind oder als Private<br />

auf der Basis besonderer oder ausschließlicher Recht ihre Tätigkeit ausüben. Nach § 98<br />

Nr. 5 GWB sind auch private Subventionsempfänger bei best<strong>im</strong>mten Bauvorhaben 761 als<br />

Auftraggeber anzusehen 762 . Vergaberecht gilt nach § 98 Nr. 6 GWB auch für Privatunternehmen,<br />

denen eine Baukonzession erteilt wurde.<br />

Im Rahmen von <strong>PPP</strong>-Projekten wird bei der Erteilung eines (Gesamt-)Auftrags oder einer<br />

Konzession zur Durchführung des <strong>PPP</strong>-Projektes oder bei der Suche nach einem privaten<br />

Partner zu diesem Zweck in aller Regel eine Gebietskörperschaft gemäß § 98 Nr. 1 GWB<br />

(der Bund, die Länder und die kommunalen Gebietskörperschaften) oder ein Verband solcher<br />

Körperschaften gemäß § 98 Nr. 3 GWB tätig. Bei der späteren Auftrags- oder Konzessionsvergabe<br />

durch den ausgewählten Bieter, die Bietergemeinschaft oder das gemischtwirtschaftliche<br />

Unternehmen stellt sich ggf. auch bezüglich dieser Einheiten die Frage ihrer<br />

Auftraggebereigenschaft v.a. gemäß § 98 Nr. 2, Nr. 5 oder Nr. 6 GWB 763 .<br />

759<br />

EuGH, Rs. 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4625, 4655; Rs. C 44/96, Mannesmann Anlagenbau<br />

Austria, Slg. 1998, I-73.<br />

760<br />

Trinkwasser- und Energie-/Brennstoffversorgung, Personenverkehr, Fernmeldewesen.<br />

761<br />

Natürliche oder juristische Personen des privaten Recht in den Fällen, in denen sie für<br />

Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen,<br />

Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung<br />

stehende Dienstleistungen von Gebietskörperschaften Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben<br />

zu mehr als 50% finanziert werden.<br />

762<br />

BayObLG, Beschluss vom 10. September 2002, Verg 23/02: <strong>im</strong> Unterschied zu § 98 Nr. 5<br />

GWB komme es für die überwiegende Finanzierung oder Beherrschung durch Gebietskörperschaften<br />

nach § 98 Nr. 2 GWB nicht auf einen einzelnen Aufgabenbereich, sondern auf den<br />

Rechtsträger als solchen an.<br />

763<br />

Vgl. hierzu näher unter 7.4.2.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 282

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!