Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
teln. Be<strong>im</strong> Sachwertverfahren werden nach § 83 BewG der Bodenwert (§ 84 BewG), der<br />
Gebäudewert (§ 85 - 88 BewG) und der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) zusammengerechnet.<br />
Der sich so ergebende Ausgangswert ist durch Anwendung einer Wertzahl gemäß<br />
§ 90 BewG dem gemeinen Wert anzugleichen. Bei der Ermittlung des Gebäudewerts und<br />
des Werts der Außenanlagen wird aber von den durchschnittlichen Herstellkosten nach den<br />
Baupreisverhältnissen von 1958 ausgegangen, be<strong>im</strong> Bodenwert von den entsprechenden<br />
Richtwerten zum 1.1.1964.<br />
Bei einigen <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahmen (z.B. Schulen, JVA) dürfte nach der gegebenen<br />
Rechtslage eher das Sachwertverfahren zur Anwendung kommen, während bei Verwaltungsgebäuden<br />
in der Regel mehr für die Anwendung des Ertragswertverfahrens spricht.<br />
Welches Verfahren Anwendung findet, ist deshalb von Bedeutung, da eine Bewertung nach<br />
dem Sachwertverfahren in der Regel zu höheren Werten führt als diejenige nach dem Ertragswertverfahren.<br />
Für das Grundvermögen in den neuen Bundesländern sind gemäß § 129 BewG die Einheitswerte<br />
nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 maßgebend. Weitere Detailvorschriften<br />
finden sich unter §§ 129 - 133 BewG. Die Einheitswerte werden sowohl in den alten als auch<br />
in den neuen Bundesländern in der Regel einmalig und nur <strong>im</strong> Falle eines Neubaus oder bei<br />
Veränderungen am Grundstück (wie bei <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahmen regelmäßig der Fall) neu<br />
festgestellt bzw. fortgeschrieben.<br />
Als Basis für die grundsteuerliche Belastung haben die Lagefinanzämter nach § 13 Abs. 1<br />
GrStG in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Satz 1 AO einen Grundsteuermessbetrag festzusetzen.<br />
Die auf <strong>PPP</strong>-Hochbauprojekte anzuwendende Steuermesszahl beträgt gemäß § 15<br />
Abs. 1 GrStG 3,5 von Tausend. Den Grundsteuermessbescheid gibt das Lagefinanzamt<br />
sowohl dem Adressaten (Steuerschuldner) als auch der hebesatzberechtigten Gemeinde<br />
(siehe § 184 Abs. 3 AO) bekannt.<br />
§ 25 GrStG räumt den Gemeinden das Recht ein, die Hebesätze für die Grundsteuer jährlich<br />
oder für mehrere Jahre zu best<strong>im</strong>men. Durch Anwendung des Hebesatzes auf den vom<br />
Lagefinanzamt festgesetzten Steuermessbetrag setzt die Gemeinde nach § 27 Abs. 1 Satz 1<br />
GrStG die Grundsteuer fest.<br />
Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 GrStG in Verbindung mit § 19 Abs. 3<br />
Satz 2 BewG diejenige Person, der das Steuerobjekt bei der Feststellung des Einheitswerts<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 406