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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

teln. Be<strong>im</strong> Sachwertverfahren werden nach § 83 BewG der Bodenwert (§ 84 BewG), der<br />

Gebäudewert (§ 85 - 88 BewG) und der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) zusammengerechnet.<br />

Der sich so ergebende Ausgangswert ist durch Anwendung einer Wertzahl gemäß<br />

§ 90 BewG dem gemeinen Wert anzugleichen. Bei der Ermittlung des Gebäudewerts und<br />

des Werts der Außenanlagen wird aber von den durchschnittlichen Herstellkosten nach den<br />

Baupreisverhältnissen von 1958 ausgegangen, be<strong>im</strong> Bodenwert von den entsprechenden<br />

Richtwerten zum 1.1.1964.<br />

Bei einigen <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahmen (z.B. Schulen, JVA) dürfte nach der gegebenen<br />

Rechtslage eher das Sachwertverfahren zur Anwendung kommen, während bei Verwaltungsgebäuden<br />

in der Regel mehr für die Anwendung des Ertragswertverfahrens spricht.<br />

Welches Verfahren Anwendung findet, ist deshalb von Bedeutung, da eine Bewertung nach<br />

dem Sachwertverfahren in der Regel zu höheren Werten führt als diejenige nach dem Ertragswertverfahren.<br />

Für das Grundvermögen in den neuen Bundesländern sind gemäß § 129 BewG die Einheitswerte<br />

nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 maßgebend. Weitere Detailvorschriften<br />

finden sich unter §§ 129 - 133 BewG. Die Einheitswerte werden sowohl in den alten als auch<br />

in den neuen Bundesländern in der Regel einmalig und nur <strong>im</strong> Falle eines Neubaus oder bei<br />

Veränderungen am Grundstück (wie bei <strong>PPP</strong>-Hochbaumaßnahmen regelmäßig der Fall) neu<br />

festgestellt bzw. fortgeschrieben.<br />

Als Basis für die grundsteuerliche Belastung haben die Lagefinanzämter nach § 13 Abs. 1<br />

GrStG in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Satz 1 AO einen Grundsteuermessbetrag festzusetzen.<br />

Die auf <strong>PPP</strong>-Hochbauprojekte anzuwendende Steuermesszahl beträgt gemäß § 15<br />

Abs. 1 GrStG 3,5 von Tausend. Den Grundsteuermessbescheid gibt das Lagefinanzamt<br />

sowohl dem Adressaten (Steuerschuldner) als auch der hebesatzberechtigten Gemeinde<br />

(siehe § 184 Abs. 3 AO) bekannt.<br />

§ 25 GrStG räumt den Gemeinden das Recht ein, die Hebesätze für die Grundsteuer jährlich<br />

oder für mehrere Jahre zu best<strong>im</strong>men. Durch Anwendung des Hebesatzes auf den vom<br />

Lagefinanzamt festgesetzten Steuermessbetrag setzt die Gemeinde nach § 27 Abs. 1 Satz 1<br />

GrStG die Grundsteuer fest.<br />

Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 GrStG in Verbindung mit § 19 Abs. 3<br />

Satz 2 BewG diejenige Person, der das Steuerobjekt bei der Feststellung des Einheitswerts<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 406

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