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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

8.2.2.3.2 Beiträge der Gesellschafter an die Projektgesellschaft<br />

Aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten bezüglich einer Gestaltung einer umsatzsteuerlichen<br />

"Mehrmütter-Gesellschaft" stellt sich die Frage nach Alternativen, wie eine Umsatzsteuerbelastung<br />

der Transaktionen zwischen der Projektgesellschaft und ihren Gesellschaftern<br />

soweit als möglich vermieden werden kann. Hierbei kommt insbesondere in Betracht,<br />

dass die Gesellschafter Gegenstände <strong>im</strong> Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen<br />

oder der Gesellschaft Arbeitsmittel, Personal oder sonstige Leistungen zur Verfügung stellen<br />

und hierfür entweder eine feste Beteiligung am Gewinn oder eine sich am Umfang der tatsächlich<br />

erbrachten Leistungen orientierende Vergütung erhalten.<br />

Sacheinlagen eines Gesellschafters sind nach Verwaltungsauffassung dann umsatzsteuerbar,<br />

wenn es sich um Lieferungen und Leistungen <strong>im</strong> Rahmen seines Unternehmens handelt<br />

und keine Geschäftsveräußerung <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt (UStR Abschnitt 6<br />

Abs. 2). Nach dieser Ansicht würde der Gesellschafter Umsatzsteuer schulden, die Gesellschaft<br />

dürfte diese aber nicht als Vorsteuer abziehen, sofern sie steuerfreie Leistungen an<br />

die öffentliche Hand erbringt. Allerdings ist gegenwärtig be<strong>im</strong> EuGH ein Verfahren anhängig,<br />

in dem es grundsätzlich darum geht, ob Sacheinlagen tatsächlich als umsatzsteuerbare<br />

Leistungen anzusehen sind 1240 . Insofern bleibt abzuwarten, in welche Richtung die weitere<br />

Entwicklung in diesem Bereich gehen wird.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von<br />

Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft danach, ob es sich um Leistungen handelt,<br />

die gegen Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet<br />

sind, oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn<br />

und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden 1241 . Steuerbare entgeltliche Leistungen sind<br />

gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />

beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistungen gegen Entgelt gerichtet<br />

sind 1242 . Zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert muss ein<br />

unmittelbarer Zusammenhang bestehen. So stellen z.B. nach einem jüngsten BFH-Urteil<br />

vom 6. Juni 2002 1243 auch Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter<br />

1240<br />

Vorlagebeschluss des BFH vom 27. September 2001, BFH/NV 2002, S. 143.<br />

1241<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 8. November 1995, BStBl 1996, Teil II, S. 114, und UStR Abschnitt 6<br />

Abs. 3.<br />

1242<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 1990, BStBl 1990, Teil II, S. 757, bei dem eine Gewinnverteilung,<br />

die sich nach der Menge der jeweils gelieferten Kartoffeln bemisst, als Entgelt für die Lieferungen<br />

der Gesellschafter angesehen wurde.<br />

1243<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 06. Juni 2002, BFH/NV 2002, S. 1268.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 403

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