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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

schlägig sind, ist noch nicht endgültig geklärt 988 . Um potentiell wettbewerbsverzerrende<br />

Informationsvorsprünge zu vermeiden, sollten keine zu intensiven und detaillierten Besprechungen<br />

des gewünschten Leistungsinhalts mit einzelnen Bietern geführt werden. Jedenfalls<br />

sollte bei Beginn des anschließenden Vergabeverfahrens durch geeignete Maßnahmen für<br />

einen Ausgleich etwaiger Informationsvorsprünge gesorgt werden 989 . Zudem sollte zumindest<br />

die Angebotsfrist so großzügig bemessen werden, dass den übrigen Bietern das Einholen<br />

eines möglichen Kenntnisvorsprungs in zeitlicher Hinsicht ermöglicht wird.<br />

7.7.2 Fristen und Zeitplan<br />

Auf die Einhaltung der innerhalb des Vergabeverfahrens aufzustellenden Fristen 990 ist von<br />

Seiten der Vergabestelle besonders zu achten. Sämtliche Fristen sind bekannt zu machen.<br />

Alle Bewerber und Bieter sind gleich zu behandeln. Deshalb kommt den Vergabevorschriften<br />

über Fristen elementare Bedeutung zu 991 . Ein Verstoß der ausschreibenden Stelle gegen die<br />

Fristenregelungen ist ein Vergabefehler 992 .<br />

Die Bewerbungsfrist beschreibt bei Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs den Zeitraum<br />

für die Mitteilung des Bieters, ob er sich an der Ausschreibung beteiligt und ein Angebot<br />

abgeben will (§ 18 Nr. 4 VOB/A). Innerhalb der Bewerbungsfrist hat der Bewerber die in der<br />

Bekanntmachung verlangten Nachweise seiner Eignung zusammenzustellen und zusammen<br />

mit seinem Teilnahmeantrag an den Auftraggeber zu übermitteln. Die Länge der Frist hat der<br />

Auftraggeber angemessen zu best<strong>im</strong>men 993 . Dazu gehört die Zeit zur Beibringung der Nachweise<br />

und Erstellung eines sorgfältigen Teilnahmeantrags.<br />

Unter der der Bewerbungsfrist nachfolgenden Angebotsfrist, die <strong>im</strong> Rahmen des Verhandlungsverfahrens<br />

als Einreichungsfrist bezeichnet wird, versteht man den Zeitraum, welcher<br />

dem Bieter für die Bearbeitung und Einreichung des Angebots zur Verfügung steht (§ 18<br />

Nr. 1 bis 3 VOB/A). Sie beginnt bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb mit der Absendung<br />

der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die vom Auftraggeber zu bemessende Frist sollte die<br />

Erstellung eines sorgfältigen Angebots, die Zeit zur Übermittlung des Angebots und den<br />

988<br />

Vgl. hierzu <strong>im</strong> Folgenden unter Kap. 7.7.3.<br />

989<br />

Dies soll nach VK Bund, Beschluss vom 10.7.2002, VK 2-34/02 z.B. durch Zusendung des<br />

Fragen- und Antwortkatalogs zur Leistungsbeschreibung an alle Bieter (zum Stellen eigener<br />

Fragen und der Kenntnisnahme von Fragen der Konkurrenz) möglich sein.<br />

990 Vgl. zu den Fristen <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren schon oben unter 7.7.2.<br />

991 Vgl. VÜA Hessen, Fischer/Noch, EZEG-VergabeR IV 7.10.<br />

992 Vgl. Noch, Vergaberecht Kompakt, S. 155.<br />

993 VK Sachsen, Beschl. v. 2.10.2001, 1 VK 88/01.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 343

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