Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
schlägig sind, ist noch nicht endgültig geklärt 988 . Um potentiell wettbewerbsverzerrende<br />
Informationsvorsprünge zu vermeiden, sollten keine zu intensiven und detaillierten Besprechungen<br />
des gewünschten Leistungsinhalts mit einzelnen Bietern geführt werden. Jedenfalls<br />
sollte bei Beginn des anschließenden Vergabeverfahrens durch geeignete Maßnahmen für<br />
einen Ausgleich etwaiger Informationsvorsprünge gesorgt werden 989 . Zudem sollte zumindest<br />
die Angebotsfrist so großzügig bemessen werden, dass den übrigen Bietern das Einholen<br />
eines möglichen Kenntnisvorsprungs in zeitlicher Hinsicht ermöglicht wird.<br />
7.7.2 Fristen und Zeitplan<br />
Auf die Einhaltung der innerhalb des Vergabeverfahrens aufzustellenden Fristen 990 ist von<br />
Seiten der Vergabestelle besonders zu achten. Sämtliche Fristen sind bekannt zu machen.<br />
Alle Bewerber und Bieter sind gleich zu behandeln. Deshalb kommt den Vergabevorschriften<br />
über Fristen elementare Bedeutung zu 991 . Ein Verstoß der ausschreibenden Stelle gegen die<br />
Fristenregelungen ist ein Vergabefehler 992 .<br />
Die Bewerbungsfrist beschreibt bei Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs den Zeitraum<br />
für die Mitteilung des Bieters, ob er sich an der Ausschreibung beteiligt und ein Angebot<br />
abgeben will (§ 18 Nr. 4 VOB/A). Innerhalb der Bewerbungsfrist hat der Bewerber die in der<br />
Bekanntmachung verlangten Nachweise seiner Eignung zusammenzustellen und zusammen<br />
mit seinem Teilnahmeantrag an den Auftraggeber zu übermitteln. Die Länge der Frist hat der<br />
Auftraggeber angemessen zu best<strong>im</strong>men 993 . Dazu gehört die Zeit zur Beibringung der Nachweise<br />
und Erstellung eines sorgfältigen Teilnahmeantrags.<br />
Unter der der Bewerbungsfrist nachfolgenden Angebotsfrist, die <strong>im</strong> Rahmen des Verhandlungsverfahrens<br />
als Einreichungsfrist bezeichnet wird, versteht man den Zeitraum, welcher<br />
dem Bieter für die Bearbeitung und Einreichung des Angebots zur Verfügung steht (§ 18<br />
Nr. 1 bis 3 VOB/A). Sie beginnt bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb mit der Absendung<br />
der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die vom Auftraggeber zu bemessende Frist sollte die<br />
Erstellung eines sorgfältigen Angebots, die Zeit zur Übermittlung des Angebots und den<br />
988<br />
Vgl. hierzu <strong>im</strong> Folgenden unter Kap. 7.7.3.<br />
989<br />
Dies soll nach VK Bund, Beschluss vom 10.7.2002, VK 2-34/02 z.B. durch Zusendung des<br />
Fragen- und Antwortkatalogs zur Leistungsbeschreibung an alle Bieter (zum Stellen eigener<br />
Fragen und der Kenntnisnahme von Fragen der Konkurrenz) möglich sein.<br />
990 Vgl. zu den Fristen <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren schon oben unter 7.7.2.<br />
991 Vgl. VÜA Hessen, Fischer/Noch, EZEG-VergabeR IV 7.10.<br />
992 Vgl. Noch, Vergaberecht Kompakt, S. 155.<br />
993 VK Sachsen, Beschl. v. 2.10.2001, 1 VK 88/01.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 343