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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Eine solche Gestaltungsalternative ist gegenüber einem konventionellen Werkvertrag vorteilhaft,<br />

solange dieser Unterschied nicht durch die Höhe des möglichen Vorsteuerabzugs des<br />

Privaten als Erbringer der Bauleistungen vollständig kompensiert wird. Ein solcher<br />

Vorsteuerabzug wäre nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht möglich, wenn die Grundstückslieferung<br />

gemäß § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit wäre. Insoweit hängt die<br />

Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltungsvariante von der konkreten Wertschöpfungskette <strong>im</strong><br />

Einzelfall ab.<br />

Allerdings gibt es nach Ansicht von Grünwald/Pogodda für eine tatbestandliche Verknüpfung<br />

der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 a UStG mit dem Vorliegen eines grunderwerbsteuerlichen<br />

Vorgangs <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht der EU keine Rechtsgrundlage 1262 . Art. 13 Teil B, Buchsta-<br />

ben g und h der Sechsten EG-Richtlinie 1263 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Lieferung von<br />

unbebauten Grundstücken bzw. Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen<br />

Grund und Boden von der Umsatzsteuer zu befreien, mit Ausnahme allerdings der in Art. 4<br />

Abs. 3, Buchstaben a und b bezeichneten Gegenstände. Es sei deshalb für eine umsatzsteuerliche<br />

Befreiung unerheblich, ob zugleich ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliege<br />

oder nicht. Dies bedeutet, dass bei Umsetzung der Vorgaben der 6. Richtlinie die Lieferung<br />

von neuerrichteten Gebäuden und den dazugehörigen Grund und Boden <strong>im</strong> Grundsatz<br />

umsatzsteuerpflichtig wäre.<br />

Wenn bei der Gestaltung eines Beschaffungsvorgangs die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a<br />

UStG gilt und dies von den beteiligten Parteien als vorteilhaft angesehen wird, können sie<br />

sich aber dennoch auf den Text des deutschen Umsatzsteuerrechts berufen. Eine direkte<br />

Anwendung der Sechsten EG-Richtlinie zu Lasten des Steuerpflichtigen kommt jedenfalls<br />

nicht in Betracht 1264 .<br />

8.3.1.2.1.3 Kreditaufnahme durch die öffentliche Hand<br />

Die Gewährung und Vermittlung von Krediten ist nach § 4 Nr. 8 a UStG eine steuerbefreite<br />

sonstige Leistung, weshalb der <strong>öffentlichen</strong> Hand als Kreditnehmer auf die anfallenden<br />

Zinsen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.<br />

1262<br />

Grünwald/Pogoda, UR 2003, 189 (190), Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 16.1.2003 - Rs. C-<br />

315/00 - Rudolf Maierhofer.<br />

1263<br />

Sechste Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten<br />

über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage; <strong>im</strong> Folgenden als Sechste Richtlinie bezeichnet.<br />

1264<br />

Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rn. 8, der sich auf die Rechtsprechung des EuGH<br />

bezieht, wonach Richtlinien für den Bürger keine Verpflichtung begründen können.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 417

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