Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
gewissen Verpflichtungen bei der (Weiter-)Vergabe von Aufträgen unterworfen. Sie sind<br />
nicht zur Beachtung aller Ausschreibungsvorschriften der VOB/A oder der VOL/A verpflichtet,<br />
müssen aber gemäß § 32 a Nr. 2 VOB/A, § 6 Satz 1 Halbsatz 2 VgV von ihnen zu vergebende<br />
Bauaufträge europaweit bekannt machen und damit dem Wettbewerb zugänglich<br />
machen.<br />
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 3 Abs. 4 der EG-Baurichtlinie für die Auftragserteilung<br />
an mit dem Konzessionär verbundene Personen/Unternehmen vor. Die Ausnahme<br />
gewinnt gerade in komplexen <strong>PPP</strong>-Vorhaben große Bedeutung. Denn dadurch wird<br />
die Aufteilung und Zuweisung der Aufträge zwischen den einzelnen Unternehmen <strong>im</strong> typischen<br />
Fall eines Bieterkonsortiums ermöglicht. Ebenfalls wohl nicht <strong>im</strong> Wettbewerb nach<br />
europaweiter Bekanntmachung erfolgen muss die Vergabe von (Sub-)Konzessionen durch<br />
den Konzessionär 853 . Denn die Ausschreibungspflichten für private Konzessionäre beschränken<br />
sich auf die Vergabe von Bauaufträgen durch diese 854 .<br />
7.5 Auswahl des anwendbaren Vergabeverfahrens<br />
7.5.1 Arten des Vergabeverfahrens<br />
§ 101 Abs. 1 GWB nennt abschließend die drei Arten von Vergabeverfahren, nach denen die<br />
Vergabe von <strong>öffentlichen</strong> Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte (vgl. § 100 Abs. 1 GWB,<br />
§ 2 VgV), die <strong>im</strong> Rahmen von <strong>PPP</strong>-Ausschreibungen regelmäßig erreicht werden 855 , zu erfolgen<br />
hat: Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren. Für öffentliche<br />
Auftraggeber, die nicht in den Sektoren der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung<br />
tätig sind, gilt grundsätzlich der Vorrang des Offenen Verfahrens (§ 101 Abs. 5<br />
GWB, § 3a Nr. 2, 3 Nr. 2 VOB/A) 856 . Die drei genannten Verfahren stehen damit insgesamt in<br />
einem Stufenverhältnis 857 . Mit dem Stufenverhältnis wird ausgedrückt, dass nicht nur das<br />
Offene Verfahren vorrangig vor dem Nichtoffenen, sondern auch das Nichtoffene vorrangig<br />
vor dem Verhandlungsverfahren ist 858 .<br />
853<br />
Hausmann, Public Procurement Law Review 1999, No. 6, 269.<br />
854<br />
Vgl. Wortlaut des § 32 a Nr. 2 VOB/A, Art. 3 Abs. 4 der EG-Baurichtlinie 93/37.<br />
855 Vgl. Kap. 7.3.1.3.<br />
856 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2001, 155.<br />
857 Vgl. Kulartz, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, § 101 Rn. 37.<br />
858 Vgl. Bechtold, GWB, § 101 Rn. 12.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 308