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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

gewissen Verpflichtungen bei der (Weiter-)Vergabe von Aufträgen unterworfen. Sie sind<br />

nicht zur Beachtung aller Ausschreibungsvorschriften der VOB/A oder der VOL/A verpflichtet,<br />

müssen aber gemäß § 32 a Nr. 2 VOB/A, § 6 Satz 1 Halbsatz 2 VgV von ihnen zu vergebende<br />

Bauaufträge europaweit bekannt machen und damit dem Wettbewerb zugänglich<br />

machen.<br />

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 3 Abs. 4 der EG-Baurichtlinie für die Auftragserteilung<br />

an mit dem Konzessionär verbundene Personen/Unternehmen vor. Die Ausnahme<br />

gewinnt gerade in komplexen <strong>PPP</strong>-Vorhaben große Bedeutung. Denn dadurch wird<br />

die Aufteilung und Zuweisung der Aufträge zwischen den einzelnen Unternehmen <strong>im</strong> typischen<br />

Fall eines Bieterkonsortiums ermöglicht. Ebenfalls wohl nicht <strong>im</strong> Wettbewerb nach<br />

europaweiter Bekanntmachung erfolgen muss die Vergabe von (Sub-)Konzessionen durch<br />

den Konzessionär 853 . Denn die Ausschreibungspflichten für private Konzessionäre beschränken<br />

sich auf die Vergabe von Bauaufträgen durch diese 854 .<br />

7.5 Auswahl des anwendbaren Vergabeverfahrens<br />

7.5.1 Arten des Vergabeverfahrens<br />

§ 101 Abs. 1 GWB nennt abschließend die drei Arten von Vergabeverfahren, nach denen die<br />

Vergabe von <strong>öffentlichen</strong> Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte (vgl. § 100 Abs. 1 GWB,<br />

§ 2 VgV), die <strong>im</strong> Rahmen von <strong>PPP</strong>-Ausschreibungen regelmäßig erreicht werden 855 , zu erfolgen<br />

hat: Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren. Für öffentliche<br />

Auftraggeber, die nicht in den Sektoren der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung<br />

tätig sind, gilt grundsätzlich der Vorrang des Offenen Verfahrens (§ 101 Abs. 5<br />

GWB, § 3a Nr. 2, 3 Nr. 2 VOB/A) 856 . Die drei genannten Verfahren stehen damit insgesamt in<br />

einem Stufenverhältnis 857 . Mit dem Stufenverhältnis wird ausgedrückt, dass nicht nur das<br />

Offene Verfahren vorrangig vor dem Nichtoffenen, sondern auch das Nichtoffene vorrangig<br />

vor dem Verhandlungsverfahren ist 858 .<br />

853<br />

Hausmann, Public Procurement Law Review 1999, No. 6, 269.<br />

854<br />

Vgl. Wortlaut des § 32 a Nr. 2 VOB/A, Art. 3 Abs. 4 der EG-Baurichtlinie 93/37.<br />

855 Vgl. Kap. 7.3.1.3.<br />

856 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2001, 155.<br />

857 Vgl. Kulartz, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, § 101 Rn. 37.<br />

858 Vgl. Bechtold, GWB, § 101 Rn. 12.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 308

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