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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

9.7 Vergaberechtliche Anforderungen<br />

Bewilligungsbescheide erlegen dem Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 der jeweiligen<br />

ANBestP häufig auf, die Vertrags- und Vergabeordnungen für Bauleistungen und Leistungen<br />

(VOB und VOL) anzuwenden. Teilweise hängt dies von der Höhe der gewährten Zuwendungen<br />

ab, bei kleinen Beträgen kann darauf verzichtet werden.<br />

Soweit diese Regelungen unanfechtbar werden, hat der Zuwendungsnehmer die Leistungen<br />

auch dann nach Teil A der Vertrags- und Vergabeordnungen zu vergeben, wenn die Aufträge<br />

die Schwellenwerte nach § 2 VgV nicht überschreiten und der Zuwendungsnehmer<br />

kein öffentlicher Auftraggeber <strong>im</strong> Sinne von § 98 GWB ist. Soweit die in Rede stehenden<br />

Beschaffungen weder öffentliche Aufträge 1437 sind noch die Auftragsvolumina die Schwellenwerte<br />

überschreiten, unterliegt er nicht der Gefahr eines Nachprüfungsverfahrens gemäß<br />

§§ 102 ff. GWB. Im Falle der Nichtbeachtung der Vergabepflicht droht dem Zuwendungsnehmer<br />

jedoch der partielle oder vollständige Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung<br />

der gewährten Zuwendung einschließlich Zinsen.<br />

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist das Gebot der wirtschaftlichen Verwendung von<br />

<strong>öffentlichen</strong> Mitteln in Verbindung mit § 55 der jeweiligen Haushaltsordnungen. Zudem sieht<br />

Nr. 3 der ANBestP vor, dem Zuwendungsempfänger die Beachtung der Vergabe- und<br />

Vertragsordnungen aufzugeben. Europarechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, denn<br />

das Budgetrecht sollte weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten bleiben 1438 . Die<br />

entsprechenden Richtlinien wollten demnach nicht eine nationale Regelung des Vergaberechts<br />

unterhalb des Schwellenwerte ausschließen.<br />

In der Praxis ergeben sich aus der Anordnung, auch auf der Sekundärebene (Verhältnis von<br />

Auftragnehmer zu Nachunternehmer) das Vergaberecht anzuwenden, bisweilen Hindernisse.<br />

Es ist fraglich, ob es dieser Anordnung auch dann bedarf, wenn der Auftragnehmer bereits in<br />

einem transparenten Wettbewerbsverfahren ausgewählt wurde. In diesem Fall halten wir es<br />

für vertretbar, dem Auftragnehmer von der für die Projektförderung grundsätzlich vorgesehene<br />

Vergabepflicht auch auf der Sekundärebene zu entbinden. Denn die Leistung ist<br />

bereits auf der Pr<strong>im</strong>ärebene <strong>im</strong> Wettbewerb vergeben worden. Außerdem wird dem Grundsatz<br />

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dadurch Rechnung getragen, dass auf der<br />

Pr<strong>im</strong>ärebene der öffentliche Auftraggeber dem privaten Auftragnehmer ein best<strong>im</strong>mtes<br />

1437 Zu den Anforderungen an öffentliche Aufträge siehe oben, Kap. 7.3.<br />

1438 Marx/Prieß, in: Jestaedt/Kemper/Marx/Prieß, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 16, mit<br />

ausdrücklichem Bezug auf die Anordnung der Vergabepflicht in Zuwendungsverträgen oder<br />

Bewilligungsbescheiden.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 519

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