Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
HM Customs and Excise ein 1361 . Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die<br />
Auszahlung von HM Customs and Excise mit Mitteln von HM Treasury. Entscheidend dabei<br />
ist, dass die <strong>öffentlichen</strong> Einrichtungen Mehrwertsteuererstattungen <strong>im</strong> Rahmen der Steuerregelungen<br />
des VAT Act 1994 erlangen können. Der VAT Act 1994 bezeichnet solche<br />
Erstattungen als sog. "Refund".<br />
Nach Ansicht von Schiehser und Petzolt 1362 handelt es sich buchungstechnisch bei der<br />
Erstattung um ein "off balance sheet event" des "UK governmental accounting". Ein solcher<br />
"Refund" sei mit einem Zuschuss öffentlicher Mittel zu den Projektkosten vergleichbar.<br />
Schiehser und Petzolt beschreiben das Verfahren wie folgt: 1363<br />
• Mit der Ausschreibung des PFI-Projekts liefert der private Sektor eine Aufstellung der<br />
anfallenden Kosten inklusive aller enthaltenen Steuern.<br />
• Wenn die Voraussetzungen des VAT Act 1994 Abschnitt 33 bzw. 41 bezüglich eines<br />
"Refund" der in Form von Mehrwertsteuer enthaltenen Kosten vorliegen, bucht die öffentliche<br />
Einrichtung den Nettobetrag des vereinbarten Festpreises als Ausgabe bzw. Mittelabfluss.<br />
• Die Rechnung wird in voller Höhe inklusive Mehrwertsteuer bezahlt, so dass zunächst<br />
eine Differenz zwischen dem Bankkonto und dem cash accounting entsteht.<br />
• Sobald der "Refund" von HM Customs und Excise geleistet wird, sind Bankkonto und<br />
cash accounting wieder ausgeglichen.<br />
Aufgrund der Behandlung der Mehrwertsteuer für PFI-Projekte als "off balance sheet item",<br />
so Schiehser und Petzolt weiter, liege kein Verstoß gegen die Sechste EG-Richtlinie vor. Es<br />
handele sich be<strong>im</strong> "Refund" nicht um eine Vorsteuererstattung <strong>im</strong> Sinne des Abschnitt XI der<br />
Sechsten EG-Richtlinie, sondern um eine Sonderform der Erstattung, die somit nicht <strong>im</strong><br />
Widerspruch zur EU-Gesetzgebung stehe.<br />
Aus unserer Sicht ist es zumindest nicht zweifelsfrei, dass das "Refund-Verfahren" - unabhängig<br />
von seiner Bezeichnung - <strong>im</strong> Widerspruch zur 6. EG-Richtlinie steht. Es wird jedoch<br />
bereits einige Jahre von der EU-Kommission geduldet - dies wohl auch deshalb, da sich<br />
hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für den Beitrag Großbritanniens für seinen Beitrag<br />
1361 Vgl. auch Schiehser/Petzolt, BB 2000, 336.<br />
1362 Schiehser/Petzolt, BB 2000, 336-337.<br />
1363 A.a.O., S. 337.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 470