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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

HM Customs and Excise ein 1361 . Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die<br />

Auszahlung von HM Customs and Excise mit Mitteln von HM Treasury. Entscheidend dabei<br />

ist, dass die <strong>öffentlichen</strong> Einrichtungen Mehrwertsteuererstattungen <strong>im</strong> Rahmen der Steuerregelungen<br />

des VAT Act 1994 erlangen können. Der VAT Act 1994 bezeichnet solche<br />

Erstattungen als sog. "Refund".<br />

Nach Ansicht von Schiehser und Petzolt 1362 handelt es sich buchungstechnisch bei der<br />

Erstattung um ein "off balance sheet event" des "UK governmental accounting". Ein solcher<br />

"Refund" sei mit einem Zuschuss öffentlicher Mittel zu den Projektkosten vergleichbar.<br />

Schiehser und Petzolt beschreiben das Verfahren wie folgt: 1363<br />

• Mit der Ausschreibung des PFI-Projekts liefert der private Sektor eine Aufstellung der<br />

anfallenden Kosten inklusive aller enthaltenen Steuern.<br />

• Wenn die Voraussetzungen des VAT Act 1994 Abschnitt 33 bzw. 41 bezüglich eines<br />

"Refund" der in Form von Mehrwertsteuer enthaltenen Kosten vorliegen, bucht die öffentliche<br />

Einrichtung den Nettobetrag des vereinbarten Festpreises als Ausgabe bzw. Mittelabfluss.<br />

• Die Rechnung wird in voller Höhe inklusive Mehrwertsteuer bezahlt, so dass zunächst<br />

eine Differenz zwischen dem Bankkonto und dem cash accounting entsteht.<br />

• Sobald der "Refund" von HM Customs und Excise geleistet wird, sind Bankkonto und<br />

cash accounting wieder ausgeglichen.<br />

Aufgrund der Behandlung der Mehrwertsteuer für PFI-Projekte als "off balance sheet item",<br />

so Schiehser und Petzolt weiter, liege kein Verstoß gegen die Sechste EG-Richtlinie vor. Es<br />

handele sich be<strong>im</strong> "Refund" nicht um eine Vorsteuererstattung <strong>im</strong> Sinne des Abschnitt XI der<br />

Sechsten EG-Richtlinie, sondern um eine Sonderform der Erstattung, die somit nicht <strong>im</strong><br />

Widerspruch zur EU-Gesetzgebung stehe.<br />

Aus unserer Sicht ist es zumindest nicht zweifelsfrei, dass das "Refund-Verfahren" - unabhängig<br />

von seiner Bezeichnung - <strong>im</strong> Widerspruch zur 6. EG-Richtlinie steht. Es wird jedoch<br />

bereits einige Jahre von der EU-Kommission geduldet - dies wohl auch deshalb, da sich<br />

hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für den Beitrag Großbritanniens für seinen Beitrag<br />

1361 Vgl. auch Schiehser/Petzolt, BB 2000, 336.<br />

1362 Schiehser/Petzolt, BB 2000, 336-337.<br />

1363 A.a.O., S. 337.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 470

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