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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

nach Ablauf des Leasing-Vertrags an den Leasing-Geber zurückgeben und eine eventuell<br />

bestehende Kaufoption nicht wahrnehmen. In diesen Fällen käme in Betracht, dass entweder<br />

eine Rücklieferung des Gebäudegrundstücks vom Leasingnehmer an den Leasinggeber<br />

vorliegt oder dass die ursprüngliche Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer als<br />

rückgängig gemacht anzusehen ist. Im letztgenannten Fall läge für die vergangene Vertragslaufzeit<br />

eine Nutzungsüberlassung vor und das Leasing wäre <strong>im</strong> nachhinein als sonstige<br />

Leistung, insbesondere als Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 a UStG zu<br />

beurteilen, wobei die Frage jedoch offen bleibt, mit welchen verfahrensrechtlichen Mitteln die<br />

Aufhebung der früheren Steuer zu erreichen ist.<br />

N<strong>im</strong>mt man allerdings eine Rücklieferung der <strong>öffentlichen</strong> Hand an, stellt sich weiter die<br />

Frage, ob diese nicht dadurch unter best<strong>im</strong>mten Konstellationen die Unternehmereigenschaft<br />

annehmen würde (Stichwort Grundstückshandel). Dies dürfte insbesondere dann der Fall<br />

sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die öffentliche Hand mehr als eine der ihr von Privaten<br />

zur Verfügung gestellten Immobilien nicht übernehmen möchte.<br />

Schließlich besteht das Problem, dass mit der Einräumung einer Kaufoption an den Leasing-<br />

Nehmer für das Ende der Grundmietzeit noch kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde,<br />

das einen Anspruch auf Übereignung des Leasing-Gegenstandes begründet. Es würde sich<br />

also hier nicht um einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG<br />

handeln. Dies hätte zur Folge, dass die Lieferung des privaten Leasinggebers an die öffentliche<br />

Hand nicht gem. § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit wäre.<br />

Nach Auffassung von Bordewin 1304 soll jedoch ein Übergang der Verfügungsmacht an einem<br />

Grundstück <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG vorliegen, wenn eine Kaufoption mit einem<br />

festen, vom Leasing-Geber nicht mehr erhöhbaren Preis vereinbart worden 1305 und <strong>im</strong><br />

Übrigen ertragsteuerlich das Grundstück dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist und umsatzsteuerlich<br />

eine Lieferbeziehung vorliegt. Der Leasing-Nehmer könne zwar vor Eintritt des<br />

Zeitpunkts, in dem er sein Optionsrecht ausüben kann, noch nicht über das Grundstück<br />

durch Veräußerung oder Belastung verfügen. Die fehlende Verfügungsmöglichkeit während<br />

der Grundmietzeit sei aber nicht entscheidend, da der Immobilien-Leasing-Nehmer in dieser<br />

Phase das Grundstück und Gebäude selbst nutzen und nicht veräußern möchte.<br />

1304<br />

Bordewin, Leasing <strong>im</strong> Steuerrecht, S. 123.<br />

1305<br />

Der Leasing-Nehmer könnte etwaige Wertsteigerungen des Grundstücks nach Beendigung<br />

der Grundmietzeit realisieren.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 439

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