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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Verhandlungsverfahrens – welches bei <strong>PPP</strong>-Projekten häufig gewählt werden wird – die<br />

Vorschrift des § 26 nicht einschlägig sei 1170 . Angesichts einiger gegenteiliger Entscheidungen<br />

in der Rechtsprechung 1171 sollte jedoch vorsichtshalber nur bei Vorliegen der Aufhebungsgründe<br />

des § 26 VOB/A bzw. VOL/A aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere deshalb,<br />

weil der BGH jüngst (in einem obiter dictum) entschieden hat, dass auch Aufhebungsentscheidungen<br />

grundsätzlich der Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegen 1172<br />

- damit wurde der früher herrschenden Auffassung von der Beendigung des Rechtsschutzes<br />

nach Aufhebung des Verfahrens 1173 eine Absage erteilt.<br />

Bei <strong>PPP</strong>-Projekten dürften als Aufhebungsgründe insbesondere § 26 Nr. 1 b) und c) VOB/A<br />

von Bedeutung sein. Der Tatbestand des § 26 Nr. 1b VOB/A ist erfüllt, wenn sich nach der<br />

Einleitung des Vergabeverfahrens rechtliche, technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten<br />

ergeben, durch die eine Durchführung des Auftrags in der ursprünglich vorgesehenen Form<br />

nicht mehr möglich oder unzumutbar erscheint - und somit eine wesentliche Änderung der<br />

Ausschreibungsgrundlagen erforderlich wäre. Solcher Änderungsbedarf kann z.B. bestehen,<br />

wenn die ursprünglich etatmäßig eingesetzten Mittel nachträglich gekürzt oder gestrichen<br />

werden. Im Rahmen der Vergabe von <strong>PPP</strong>-Projekten <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren kann eine<br />

Aufhebung u.U. auch deshalb geboten sein, weil sich aufgrund der Verhandlungen herauskristallisiert<br />

hat, dass der „preferred bidder“ (inzwischen) eine Leistung anbietet, die in keiner<br />

Weise mehr den ursprünglich ausgeschriebenen Parametern genügt 1174 . Für das Vorliegen<br />

des Aufhebungsgrundes ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Eine Aufhebung<br />

des Vergabeverfahrens aufgrund dieser Vorschrift kommt dann nicht in Betracht, wenn<br />

die Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Ausschreibungsgrundlagen erforderten,<br />

i.R. des EU-Legislativpakets zur Einführung abschließender Aufhebungsgründe auch auf EU-<br />

Ebene (Änderungsvorschlag EP v. 17.1.2002, A5/2001/379, Abänderung 38.<br />

1170<br />

Vgl. VK Bund, Beschluss vom 28.4.2003, VK 1-19/03, tendierte in einem obiter dictum zur<br />

Nichtanwendbarkeit des § 26 VOL/A; OLG Düsseldorf, BauR 1993, 597; Rusam, in: Heiermann/Riedel/Rusam,<br />

VOB/A, § 26 Rn. 1; Portz, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B,<br />

§ 26 Rn. 4.<br />

1171<br />

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2002, VK 50/02, Beschluss vom 30.7.2002, VK 38/02<br />

(noch offen gelassen, aber „zumindest lässt sich vertreten, dass § 26 VOL/A [...] entsprechend<br />

anzuwenden ist“); VK Köln, Beschluss vom 11.12.2001, VK 20/2001.<br />

1172<br />

BGH, Beschluss vom 18.2.2003, X ZB 43/02; EuGH, Urteil vom 18.6.2002, Rs. C-92/00,<br />

Hospital Ingenieure, hatte bereits zuvor die grundsätzliche Überprüfbarkeit von Aufhebungsentscheidungen<br />

festgestellt – allerdings ohne den Prüfungsmaßstab zu nennen.<br />

1173<br />

Wie der BGH bereits zuvor OLG Hamburg, Beschluss vom 4.11.2002, 1 Verg 3/02; a.A.: OLG<br />

Dresden, Beschluss vom 3.12.2002, WVerg 0015/02 (Vorlage wegen Divergenz); vgl. insgesamt<br />

zum Meinungsstand vor Erlass des BGH-Urteils: Meier, NZBau 2003, 137; Kling, NZBau<br />

2003, 23 (28 ff.).<br />

1174<br />

Im Einzelnen vgl. hierzu die Ausführungen unter Kap. 7.11.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 380

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