Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
architektonische Aspekte hinsichtlich des Hochbaus führen aufgrund ihrer subjektiven<br />
Qualität zu einem größeren Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Die Gefahr bei einem<br />
nicht näher best<strong>im</strong>mten Kriterium ist, dass die Angebote <strong>im</strong> größerem Umfang divergieren<br />
können, was ihre Vergleichbarkeit erschweren kann. Dennoch können, um auch bezüglich<br />
der architektonischen Gestaltung von der Kreativität und der Innovationsbereitschaft Privater<br />
zu profitieren, durchaus gewisse architektonische Anforderungen gestellt und deren kreative<br />
und überzeugende Erfüllung zu einem Zuschlagskriterium gemacht werden. Um eine sachgerechte<br />
Bewertung der Qualität architektonischer Vorschläge der Bieter zu gewährleisten,<br />
bietet sich die Gründung eines Gremiums für die Bewertung dieses Zuschlagskriterium an,<br />
das sich z.B. aus Vertretern des Auftraggebers sowie Fachleuten und ggf. politischen<br />
Interessenvertretern zusammensetzen könnte. Die Durchführung eines traditionellen, der<br />
eigentlichen Vergabe vorgeschalteten Architektenwettbewerbs, dessen Ergebnis zur Grundlage<br />
der Leistungsbeschreibung für die spätere Vergabe der Bau- und Betriebsleistungen<br />
gemacht wird, erscheint bei <strong>PPP</strong>-Modellen nicht unproblematisch. Denn gerade die weitgehende<br />
Freiheit der Bieter bei Planung und Bau sowie dem sich anschließenden Betrieb der<br />
Gebäude, durch die ihnen wirtschaftliche Opt<strong>im</strong>ierungspotentiale eröffnet werden, ermöglichen<br />
die Erzielung von Effizienzvorteilen in diesen Projekten. Ein vorgeschalteter Architektenwettbewerb<br />
ist bei Vergabe eines <strong>PPP</strong>-Projekts daher nur in Ausnahmefällen denkbar.<br />
Letztlich muss der Auftraggeber jedoch <strong>im</strong> Einzelfall entscheiden, durch welche Verfahrensausgestaltung<br />
die architektonische Qualität des Hochbauvorhabens sichergestellt<br />
werden kann, d.h. ob ein vorgeschalteter oder von den Bietern durchzuführender Architektenwettbewerb<br />
sinnvoll erscheint oder eine Festlegung von architektonischen Qualitätsanforderungen<br />
als von einer interdisziplinären Jury zu bewertendes Zuschlagskriterium.<br />
Je nach Fallgestaltung könnten auch Punkte wie Nutzergebühren, Refinanzierungsdauer,<br />
Sponsoren des Auftragnehmers oder die Leistungsqualität eine Rolle spielen. Letztlich bleibt<br />
die Best<strong>im</strong>mung der Kriterien aber dem konkreten Projekt und dem jeweiligen Auftraggeber<br />
überlassen.<br />
Auch die Gewichtung der Kriterien sollte vor Beginn des Vergabeverfahrens festgelegt und<br />
bekannt gemacht werden 1063 . Dadurch wird den Bietern die Erstellung ihrer Angebote erleichtert<br />
und gleichzeitig deren Vergleichbarkeit erhöht. Zudem wird durch eine vorherige Bekanntgabe<br />
der Gewichtung eine objektive und transparente Zuschlagsentscheidung vorbe-<br />
1063 Im Rahmen des EU-Legislativpakets wird eine Pflicht der Auftraggeber zur Angabe der<br />
genauen Gewichtung bereits in der Bekanntmachung angestrebt, vgl. Art. 53 II RilE, Abl. EG<br />
vom 24.6.2003, C 147 E/20; Politische Einigung des Rates v. 21.5.2002, Dok.-Nr. 9270/02.<br />
OLG Stuttgart, Beschluss v. 16. September 2002, 2 Verg 12/02 verneinte einen Zwang zur<br />
Angabe einer Gewichtung.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 359