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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

architektonische Aspekte hinsichtlich des Hochbaus führen aufgrund ihrer subjektiven<br />

Qualität zu einem größeren Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Die Gefahr bei einem<br />

nicht näher best<strong>im</strong>mten Kriterium ist, dass die Angebote <strong>im</strong> größerem Umfang divergieren<br />

können, was ihre Vergleichbarkeit erschweren kann. Dennoch können, um auch bezüglich<br />

der architektonischen Gestaltung von der Kreativität und der Innovationsbereitschaft Privater<br />

zu profitieren, durchaus gewisse architektonische Anforderungen gestellt und deren kreative<br />

und überzeugende Erfüllung zu einem Zuschlagskriterium gemacht werden. Um eine sachgerechte<br />

Bewertung der Qualität architektonischer Vorschläge der Bieter zu gewährleisten,<br />

bietet sich die Gründung eines Gremiums für die Bewertung dieses Zuschlagskriterium an,<br />

das sich z.B. aus Vertretern des Auftraggebers sowie Fachleuten und ggf. politischen<br />

Interessenvertretern zusammensetzen könnte. Die Durchführung eines traditionellen, der<br />

eigentlichen Vergabe vorgeschalteten Architektenwettbewerbs, dessen Ergebnis zur Grundlage<br />

der Leistungsbeschreibung für die spätere Vergabe der Bau- und Betriebsleistungen<br />

gemacht wird, erscheint bei <strong>PPP</strong>-Modellen nicht unproblematisch. Denn gerade die weitgehende<br />

Freiheit der Bieter bei Planung und Bau sowie dem sich anschließenden Betrieb der<br />

Gebäude, durch die ihnen wirtschaftliche Opt<strong>im</strong>ierungspotentiale eröffnet werden, ermöglichen<br />

die Erzielung von Effizienzvorteilen in diesen Projekten. Ein vorgeschalteter Architektenwettbewerb<br />

ist bei Vergabe eines <strong>PPP</strong>-Projekts daher nur in Ausnahmefällen denkbar.<br />

Letztlich muss der Auftraggeber jedoch <strong>im</strong> Einzelfall entscheiden, durch welche Verfahrensausgestaltung<br />

die architektonische Qualität des Hochbauvorhabens sichergestellt<br />

werden kann, d.h. ob ein vorgeschalteter oder von den Bietern durchzuführender Architektenwettbewerb<br />

sinnvoll erscheint oder eine Festlegung von architektonischen Qualitätsanforderungen<br />

als von einer interdisziplinären Jury zu bewertendes Zuschlagskriterium.<br />

Je nach Fallgestaltung könnten auch Punkte wie Nutzergebühren, Refinanzierungsdauer,<br />

Sponsoren des Auftragnehmers oder die Leistungsqualität eine Rolle spielen. Letztlich bleibt<br />

die Best<strong>im</strong>mung der Kriterien aber dem konkreten Projekt und dem jeweiligen Auftraggeber<br />

überlassen.<br />

Auch die Gewichtung der Kriterien sollte vor Beginn des Vergabeverfahrens festgelegt und<br />

bekannt gemacht werden 1063 . Dadurch wird den Bietern die Erstellung ihrer Angebote erleichtert<br />

und gleichzeitig deren Vergleichbarkeit erhöht. Zudem wird durch eine vorherige Bekanntgabe<br />

der Gewichtung eine objektive und transparente Zuschlagsentscheidung vorbe-<br />

1063 Im Rahmen des EU-Legislativpakets wird eine Pflicht der Auftraggeber zur Angabe der<br />

genauen Gewichtung bereits in der Bekanntmachung angestrebt, vgl. Art. 53 II RilE, Abl. EG<br />

vom 24.6.2003, C 147 E/20; Politische Einigung des Rates v. 21.5.2002, Dok.-Nr. 9270/02.<br />

OLG Stuttgart, Beschluss v. 16. September 2002, 2 Verg 12/02 verneinte einen Zwang zur<br />

Angabe einer Gewichtung.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 359

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