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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Ähnliches gilt nach der herrschenden Meinung auch für Vergaben nach der VOL/A. Gemäß<br />

§ 7 Nr. 2 Abs. 1 sollen bei <strong>öffentlichen</strong> Ausschreibungen die Vergabeunterlagen nur an solche<br />

Bewerber abgegeben werden, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />

der ausgeschriebenen Art befassen. Unternehmen, die lediglich als Vermittler am Markt<br />

auftreten, ohne die Leistungen <strong>im</strong> eigenen Betrieb erbringen zu können, sondern die Gesamtleistung<br />

auf Dritte <strong>im</strong> Wege der Unterbeauftragung übertragen wollen, sollen an<br />

Vergabeverfahren nicht teilnehmen können 959 .<br />

Bei Bauvergaben ist das Erfordernis der Eigenleistung durch den Auftraggeber bisher von<br />

der herrschenden Meinung ausschließlich auf die zu erbringenden Bauleistungen bezogen<br />

worden 960 . Zu den Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A zählen aber nicht allein Tätigkeiten der<br />

Bauerstellung selbst, sondern auch die unmittelbare Bauvorbereitung sowie Planungs- und<br />

Berechnungsarbeiten, wenn diese vom Auftragnehmer auf der Grundlage eines Bauauftrags<br />

und in unmittelbarem und untrennbaren Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Bauleistungen<br />

auszuführen sind 961 . Das deutsche Vergaberecht geht insoweit vom Grundsatz<br />

der Fachvergabe aus 962 . Dagegen wird die Erbringung von Dienstleistungen <strong>im</strong> Baubereich<br />

und Bauprojektmanagement nicht zur unmittelbaren baufachlichen Tätigkeit gezählt. Übertragen<br />

auf <strong>PPP</strong>-Hochbauprojekte bedeutet dies, dass lediglich die unmittelbare Bauausführung<br />

sowie die Bauvorbereitung und die Bauplanung nach der herrschenden Meinung in den<br />

Eigenleistungsanteil eingehen können. Die übrigen, für den gesamtheitlichen Ansatz der<br />

<strong>PPP</strong>-Vergabe mindestens ebenso wesentlichen Bestandteile der Finanzierung und des Betriebs<br />

müssten dagegen unberücksichtigt bleiben. Damit verlangt die wohl herrschende<br />

Rechtsmeinung <strong>im</strong> deutschen Vergaberecht, dass <strong>PPP</strong>-Bauvorhaben, zumindest dann,<br />

wenn sie nach den Regeln der VOB/A zu vergeben sind, nur an Auftragnehmer bzw. Bieterkonsortien<br />

vergeben werden dürfen, wenn diese einen wesentlichen Teil der Bauleistungen<br />

(siehe dazu oben) selbst erbringen können. Das bedeutet für <strong>PPP</strong>-Hochbauvorhaben zum<br />

einen, dass – wenn diese nach der VOB/A auszuschreiben sind – die Anbieter allein der<br />

Dienstleistungselemente des Vorhabens sich jedenfalls nicht ohne Konsortialbildung mit<br />

Bauunternehmen um derartige Projekte bewerben können. Darüber hinaus ist von Bedeutung,<br />

dass sich – zumindest bei technisch komplexen Bauvorhaben – nur einzelne Bauun-<br />

959<br />

Müller-Wrede, in: Müller-Wrede, VOL/A, § 7 Rn. 18; Zdzieblo, in: Daub/Eberstein, VOL/A, § 7<br />

Rn. 40.<br />

960<br />

Vgl. Prieß/Hausmann, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 8, Rn. 53.<br />

961 VÜA Brandenburg 1 VÜA 17/96 „Fenster- und Türeneinbau“, S. 5.<br />

962 Vgl. VÜA Bayern VÜA 14/96 „Kläranlage“, S. 8; VÜA Brandenburg 1 VÜA 3/96 „Heizkraftwerk<br />

Cottbus“, WuW/E Verg AL 39, S. 47; 1 VÜA 17/96 „Fenster- und Türeneinbau“, S. 5, 6;<br />

Lampe-Hellwig/Wörmann, Rn. 169.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 335

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