04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

bäude). Soweit Teile von Entgeltzahlungen bis zur dinglichen Übertragung der Immobilie<br />

nach Beendigung der Vertragslaufzeit auf den insgesamt zu entrichtenden Kaufpreis der<br />

Immobilie angerechnet werden, sind diese jedoch lediglich als Anzahlungen (Vorleistung)<br />

gewinnneutral zu verbuchen 1276 . Dabei ist für die Bemessung des Kaufpreisanteils der<br />

Entgeltzahlungen auf den voraussichtlichen Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung<br />

abzustellen.<br />

8.3.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

Geht die wirtschaftliche Substanz (vgl. Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 UStR) be<strong>im</strong> Vertragsmodell<br />

I bereits mit der Errichtung des Gebäudes auf die öffentliche Hand über, führt der private<br />

Auftragnehmer <strong>im</strong> Zeitpunkt der Übergabe des fertiggestellten Gebäudes eine Lieferung<br />

eines bebauten Grundstücks aus. Nachfolgend erbringt er weitere Dienstleistungen, die in<br />

der Verpflichtung zur Instandhaltung der Gebäude, <strong>im</strong> weiteren Facility Management und der<br />

Erbringung sonstiger Dienstleistungen sowie ggf. in der Finanzierung für den Auftraggeber<br />

bestehen (siehe hierzu nachfolgend Kap. 8.3.2.2.1.1).<br />

Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum demgegenüber bis zur Übertragung des zivilrechtlichen<br />

Eigentums an einer Immobilie nach Beendigung der Laufzeit eines <strong>PPP</strong>-Vertrages<br />

be<strong>im</strong> Privaten, ergibt sich eine andere umsatzsteuerliche Behandlung (siehe hierzu nachfolgend<br />

Kap. 8.3.2.2.1.2).<br />

8.3.2.2.1 Regelfall eines Vertragsmodells I<br />

8.3.2.2.1.1 Wirtschaftliches Eigentum des Grundstücks bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

Wie bereits dargestellt, liegt in dem Fall, in dem die wirtschaftliche Substanz des Gebäudes<br />

unmittelbar nach seiner Errichtung auf die öffentliche Hand übergeht, zu diesem Zeitpunkt<br />

eine Lieferung des bebauten Grundstücks vom Auftragnehmer an die öffentliche Hand vor.<br />

Die Lieferung eines Gebäudes kann sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei<br />

erfolgen. Maßgeblich ist insbesondere, ob Umsätze vorliegen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz<br />

fallen. Diese wären nach § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit.<br />

Bei einem "Vertragsmodell I" kann grundsätzlich angenommen werden, dass bereits bei<br />

Beginn der Bauphase ein Kaufvertrag oder ein anderes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG besteht, das den Anspruch der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand auf spätere Übereignung des Grundstücks begründet. In diesem Fall wäre die Liefe-<br />

1276 BFH, Urteil vom 22. August 1984, BStBl 1984, Teil II, S. 128.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 423

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!