Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
bäude). Soweit Teile von Entgeltzahlungen bis zur dinglichen Übertragung der Immobilie<br />
nach Beendigung der Vertragslaufzeit auf den insgesamt zu entrichtenden Kaufpreis der<br />
Immobilie angerechnet werden, sind diese jedoch lediglich als Anzahlungen (Vorleistung)<br />
gewinnneutral zu verbuchen 1276 . Dabei ist für die Bemessung des Kaufpreisanteils der<br />
Entgeltzahlungen auf den voraussichtlichen Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung<br />
abzustellen.<br />
8.3.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />
Geht die wirtschaftliche Substanz (vgl. Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 UStR) be<strong>im</strong> Vertragsmodell<br />
I bereits mit der Errichtung des Gebäudes auf die öffentliche Hand über, führt der private<br />
Auftragnehmer <strong>im</strong> Zeitpunkt der Übergabe des fertiggestellten Gebäudes eine Lieferung<br />
eines bebauten Grundstücks aus. Nachfolgend erbringt er weitere Dienstleistungen, die in<br />
der Verpflichtung zur Instandhaltung der Gebäude, <strong>im</strong> weiteren Facility Management und der<br />
Erbringung sonstiger Dienstleistungen sowie ggf. in der Finanzierung für den Auftraggeber<br />
bestehen (siehe hierzu nachfolgend Kap. 8.3.2.2.1.1).<br />
Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum demgegenüber bis zur Übertragung des zivilrechtlichen<br />
Eigentums an einer Immobilie nach Beendigung der Laufzeit eines <strong>PPP</strong>-Vertrages<br />
be<strong>im</strong> Privaten, ergibt sich eine andere umsatzsteuerliche Behandlung (siehe hierzu nachfolgend<br />
Kap. 8.3.2.2.1.2).<br />
8.3.2.2.1 Regelfall eines Vertragsmodells I<br />
8.3.2.2.1.1 Wirtschaftliches Eigentum des Grundstücks bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
Wie bereits dargestellt, liegt in dem Fall, in dem die wirtschaftliche Substanz des Gebäudes<br />
unmittelbar nach seiner Errichtung auf die öffentliche Hand übergeht, zu diesem Zeitpunkt<br />
eine Lieferung des bebauten Grundstücks vom Auftragnehmer an die öffentliche Hand vor.<br />
Die Lieferung eines Gebäudes kann sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei<br />
erfolgen. Maßgeblich ist insbesondere, ob Umsätze vorliegen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz<br />
fallen. Diese wären nach § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit.<br />
Bei einem "Vertragsmodell I" kann grundsätzlich angenommen werden, dass bereits bei<br />
Beginn der Bauphase ein Kaufvertrag oder ein anderes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft<br />
<strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG besteht, das den Anspruch der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand auf spätere Übereignung des Grundstücks begründet. In diesem Fall wäre die Liefe-<br />
1276 BFH, Urteil vom 22. August 1984, BStBl 1984, Teil II, S. 128.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 423