Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
ermittelnden Verkehrswerts erfolgt und zuvor (lediglich) jährliche Zahlungen in Höhe eines<br />
marktüblichen Nutzungsüberlassungsentgeltes geleistet werden, trägt der Private bis zum<br />
Vertragsende insbesondere das Preisrisiko. Ihm ist daher das wirtschaftliche Eigentum am<br />
Gebäude bis zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen. Er hat damit insbesondere als Aufwendungen<br />
die Absetzungen für Abnutzung, die laufenden Kosten sowie die Finanzierungskosten zu<br />
berücksichtigen. Als Erträge realisiert er steuerlich Miet- bzw. Pachtzinsen sowie zum<br />
Vertragsende einen Veräußerungserlös. Die laufenden Zahlungen der <strong>öffentlichen</strong> Hand sind<br />
steuerlich als Miet- bzw. Pachtzinsen zu behandeln, da sie bis zur Übertragung des zivilrechtlichen<br />
Eigentums nur Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellen. Eine Behandlung<br />
der Zahlungen als Anzahlungen scheidet daher aus.<br />
8.3.2.1.3 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung bei Vereinbarung einer Gesamtleistung<br />
(Vertrag sui generis)<br />
Es stellt sich jedoch trotz eines bei diesem Vertragsmodell bereits vor der Errichtung des<br />
Gebäudes abgeschlossenen schuldrechtlichen Kaufvertrages zur Übertragung des Grundstücks<br />
nach Ende der Vertragslaufzeit gegen ein bereits fest vereinbartes Entgelt und der<br />
Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung ins Grundbuch (§ 883 BGB) die<br />
Frage, ob eine Gewinnrealisierung bereits vor Beginn der Betriebsphase wirtschaftlich<br />
gerechtfertigt ist. Wird eine einheitliche Gesamtleistung vereinbart, schuldet der Private der<br />
<strong>öffentlichen</strong> Hand, gegen ein periodisches Entgelt eine best<strong>im</strong>mte Funktionalität (Output-<br />
Spezifikation) über die gesamte Vertragsdauer kontinuierlich bereitzustellen (Lebenszyklus-<br />
Ansatz, damit zeitraumbezogene Leistungserbringung) sowie das Eigentums am Grundstück<br />
zum Ende der Vertragslaufzeit zu übertragen. Dazu gehört auch, ein Gebäude sowie Grund<br />
und Boden in einem vertraglich definierten Zustand zu halten und es so der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand zur Nutzung zu überlassen. Es wäre auch möglich, dass der nach den allgemeinen<br />
zivilrechtlichen Regelungen mit der Übergabe bzw. Abnahme des Gebäudes an die öffentliche<br />
Hand vorgesehene Gefahr- und Lastenübergang von den Partnern vertraglich abbedungen<br />
1268 und erst nach Beendigung der Vertragslaufzeit vorgesehen wird 1269 . Erfüllt der<br />
Private die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht oder nur unvollständig, hat er ggf. mit<br />
Pönalen und weiteren Sanktionen zu rechnen, die unter Umständen auch zu einer deutlichen<br />
Verminderung des Gesamtentgeltes führen können. Maßgeblich für die Erzielung des<br />
1268 Putzo, in: Palandt, BGB, § 446, Rn. 3.<br />
1269 Nach dem dieser Untersuchung zugrundeliegenden funktionalen <strong>PPP</strong>-Ansatz sollte derjenige<br />
Partner ein jeweiliges Risiko tragen, der hierfür die bessere Risikomanagementkompetenz besitzt.<br />
Dies spricht je nach konkretem Einzelfall häufig dafür, dass der Private bis zur zivilrechtlichen<br />
Übertragung der Immobilie die gesamten materiellen Eigntümerpflichten übern<strong>im</strong>mt.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 421