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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) ist eine Form der Markterkundung und der Erforschung<br />

der Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit verschiedener Durchführungsvarianten<br />

eines Projekts 907 . Ziel des IBV ist es, zu ermitteln, welche Lösungsmöglichkeiten für die<br />

Deckung eines best<strong>im</strong>mten Bedarfs am Markt gesehen werden und ob Interesse an einem<br />

best<strong>im</strong>mten Projekt bestünde. Im Rahmen des IBV soll privaten Anbietern die Möglichkeit<br />

gegeben werden, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder <strong>öffentlichen</strong><br />

Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen könnten<br />

908 . Gegenwärtig ist das IBV neben § 7 Abs. 2 S. 2 BHO in den Landeshaushaltsordnungen<br />

von Brandenburg, Berlin, Hamburg und Thüringen vorgesehen. Das IBV ist in erster<br />

Linie zugeschnitten auf die Vorbereitung von Maßnahmen der „Produktionsprivatisierung“<br />

oder „funktionellen Privatisierung“, bei denen der Staat sich privater Rechtsträger bedient,<br />

um die in seiner Verantwortung verbleibenden Aufgaben zu erfüllen 909 und kann daher <strong>im</strong><br />

<strong>PPP</strong>-Hochbau eine besondere Rolle spielen 910 . Im Rahmen des IBV geben interessierte<br />

Unternehmen ein Interessenbekundung ab, in der sie die Art der Aufgabenerfüllung darlegen<br />

und den Preis angeben, zu dem sie bereit wären, die Aufgabe zu erfüllen. Kosten werden <strong>im</strong><br />

IBV grundsätzlich nicht erstattet 911 .<br />

Als geeigneter Anwendungsfall hinsichtlich einer <strong>öffentlichen</strong> Auftragsvergabe ist wohl ausschließlich<br />

die dem Vergabeverfahren vorangehende Planungsphase anzusehen. Während<br />

des Ausschreibungsverfahrens, wenn ohnehin Angebote der Bieter eingehen, macht es wenig<br />

Sinn, zusätzlich unverbindliche Preisberechnungen einzuholen. Vor der Einleitung eines<br />

Vergabeverfahren kann hingegen der Markt erkundet und die verschiedenen Ausschreibungsalternativen<br />

können miteinander verglichen werden, indem z.B. verschiedene Finanzierungsvarianten<br />

oder <strong>PPP</strong>-„Gesamtpakete“ abgefragt werden. Das IBV kann wertvolle<br />

Hinweise darüber liefern, ob bzw. in welchem Umfang und welcher Form der Markt fähig und<br />

willens ist, ein Projekt durchzuführen. Auch aus der VV Nr. 3 zur BHO ergibt sich, dass das<br />

Interessenbekundungsverfahren dem Vergabeverfahren vorangehen soll 912 . Das IBV soll<br />

also eine Orientierungshilfe für das Vergabeverfahren sein. Als dem Vergabeverfahren<br />

vorangehendes Verfahren zur Markterforschung kann das IBV demnach Unterstützung bei<br />

der Beantwortung der Frage bieten, ob eine konventionelle Ausschreibung oder eine <strong>PPP</strong>-<br />

907<br />

Zum IBV siehe Kap. 5.1.2.2.<br />

908<br />

Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zur BHO.<br />

909<br />

Grupp, in: Saarbrücker Bibliothek, http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek .<br />

910 Siehe hierzu die Ausführungen zu Kap. 5.1.2.2.<br />

911 Vgl. RdSchr. d. BMF v. 31.8.1995-II A 3-H 1005-22/95, GMBl. 1995, S. 764.<br />

912 „Wenn das Interessenbekundungsverfahren ergibt, dass eine private Lösung voraussichtlich<br />

wirtschaftlich ist, ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen.“<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 324

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