Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
ner Gesellschafter bündelnden Projektgesellschaft (integrativer <strong>PPP</strong>-Ansatz) würde sich<br />
damit aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht vorteilhaft herausstellen.<br />
Menner/Broer vertreten demgegenüber die Ansicht, dass mit der Rechtsprechung des BFH<br />
aus dem Jahre 1999 zur gewerbesteuerlichen Mehrmütter-Organschaft 1237 auch entsprechende<br />
Schlussfolgerungen für die Umsatzsteuer verbunden sind 1238 . In dem genannten<br />
Urteil hat sich der BFH auf den Standpunkt gestellt, dass die Beteiligungen der lediglich zur<br />
einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der<br />
nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften (auch wenn deren<br />
Einzelbeteiligungen unter 50% liegen) zuzurechnen sind (sog. Lehre von der mehrfachen<br />
Abhängigkeit). Die Organschaft bestehe sonach zu den Muttergesellschaften und nicht zu<br />
der GbR. Aus Sicht von Menner/Broer sprächen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte<br />
und der Zweck der Organschaftsregelungen dafür, dass die vom BFH entwickelten Grundsätze<br />
auch <strong>im</strong> Umsatzsteuerrecht gelten. Die Regelungen über die Organschaft seien,<br />
soweit sich aus den Normtexten nichts anderes ergebe, grundsätzlich gleich auszulegen 1239 .<br />
Eine Übertragung der BFH-Rechtsprechung auf die Umsatzsteuer würde grundsätzlich eine<br />
unmittelbare Mehrmütter-Organschaft zwischen Organgesellschaft und deren Gesellschaftern<br />
ermöglichen. Die Innenumsätze zwischen den einzelnen Gesellschaftern (Organträgern)<br />
und der Organgesellschaft wären dann nicht steuerbar. Die Organisationsform einer Projektgesellschaft<br />
wäre insofern gegenüber einem Einheitsunternehmen bzw. einem organschaftlich<br />
organisierten Konzern steuerlich nicht benachteiligt. Dies wäre <strong>im</strong> Hinblick auf eine<br />
effiziente Strukturierung eines <strong>PPP</strong>-Vorhabens begrüßenswert und mittelstandsfreundlich.<br />
Allerdings muss festgestellt werden, dass die von den Autoren genannte Auffassung bisher<br />
in der Rechtsprechung noch nicht explizit bestätigt worden ist. Auch die Finanzverwaltung<br />
hat zur Frage der umsatzsteuerlichen Mehrmütterorganschaft <strong>im</strong> Umsatzsteuerrecht noch<br />
nicht Stellung genommen. Ein Verwaltungsschreiben, dass das vorgenannte BFH-Urteil für<br />
die umsatzsteuerliche Beurteilung entsprechend gilt, würde daher zu mehr Rechtsicherheit<br />
beitragen.<br />
1237<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2000, BStBl 2000, Teil II, S. 695.<br />
1238<br />
Menner/Broer, Umsatzsteuerberater 2000, 241 ff. Vgl. auch Schumann: Die Organschaft -<br />
Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, einzelne Steuern, S. 120, der ebenfalls<br />
davon spricht, dass sich durch das Urteil "sicher auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<br />
ergeben".<br />
1239<br />
Menner/Broer, Umsatzsteuerberater 2000, 241 (247).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 402