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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

ner Gesellschafter bündelnden Projektgesellschaft (integrativer <strong>PPP</strong>-Ansatz) würde sich<br />

damit aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht vorteilhaft herausstellen.<br />

Menner/Broer vertreten demgegenüber die Ansicht, dass mit der Rechtsprechung des BFH<br />

aus dem Jahre 1999 zur gewerbesteuerlichen Mehrmütter-Organschaft 1237 auch entsprechende<br />

Schlussfolgerungen für die Umsatzsteuer verbunden sind 1238 . In dem genannten<br />

Urteil hat sich der BFH auf den Standpunkt gestellt, dass die Beteiligungen der lediglich zur<br />

einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der<br />

nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften (auch wenn deren<br />

Einzelbeteiligungen unter 50% liegen) zuzurechnen sind (sog. Lehre von der mehrfachen<br />

Abhängigkeit). Die Organschaft bestehe sonach zu den Muttergesellschaften und nicht zu<br />

der GbR. Aus Sicht von Menner/Broer sprächen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte<br />

und der Zweck der Organschaftsregelungen dafür, dass die vom BFH entwickelten Grundsätze<br />

auch <strong>im</strong> Umsatzsteuerrecht gelten. Die Regelungen über die Organschaft seien,<br />

soweit sich aus den Normtexten nichts anderes ergebe, grundsätzlich gleich auszulegen 1239 .<br />

Eine Übertragung der BFH-Rechtsprechung auf die Umsatzsteuer würde grundsätzlich eine<br />

unmittelbare Mehrmütter-Organschaft zwischen Organgesellschaft und deren Gesellschaftern<br />

ermöglichen. Die Innenumsätze zwischen den einzelnen Gesellschaftern (Organträgern)<br />

und der Organgesellschaft wären dann nicht steuerbar. Die Organisationsform einer Projektgesellschaft<br />

wäre insofern gegenüber einem Einheitsunternehmen bzw. einem organschaftlich<br />

organisierten Konzern steuerlich nicht benachteiligt. Dies wäre <strong>im</strong> Hinblick auf eine<br />

effiziente Strukturierung eines <strong>PPP</strong>-Vorhabens begrüßenswert und mittelstandsfreundlich.<br />

Allerdings muss festgestellt werden, dass die von den Autoren genannte Auffassung bisher<br />

in der Rechtsprechung noch nicht explizit bestätigt worden ist. Auch die Finanzverwaltung<br />

hat zur Frage der umsatzsteuerlichen Mehrmütterorganschaft <strong>im</strong> Umsatzsteuerrecht noch<br />

nicht Stellung genommen. Ein Verwaltungsschreiben, dass das vorgenannte BFH-Urteil für<br />

die umsatzsteuerliche Beurteilung entsprechend gilt, würde daher zu mehr Rechtsicherheit<br />

beitragen.<br />

1237<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2000, BStBl 2000, Teil II, S. 695.<br />

1238<br />

Menner/Broer, Umsatzsteuerberater 2000, 241 ff. Vgl. auch Schumann: Die Organschaft -<br />

Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, einzelne Steuern, S. 120, der ebenfalls<br />

davon spricht, dass sich durch das Urteil "sicher auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer<br />

ergeben".<br />

1239<br />

Menner/Broer, Umsatzsteuerberater 2000, 241 (247).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 402

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