Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
schreibung ist zulässig, soweit die Gesamtleistung oder Teile durch verkehrsübliche Bezeichnungen<br />
nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind. Für<br />
funktionale Leistungsbeschreibungen ist es typisch, dass Teile der Planung und Konzeption<br />
der Leistungen, und damit auch ein Teil des planerischen Risikos, auf die Bieter übertragen<br />
werden, um deren Sachverstand und unternehmerische bzw. technische Kreativität nutzbar<br />
zu machen 1044 . Bezüglich der in diesem <strong>Gutachten</strong> vorgestellten <strong>PPP</strong>-Modelle ist es für den<br />
Erfolg des jeweiligen Gesamtprojekts zwingend, dass Teile der Planung und Konzeption auf<br />
die Bieter übertragen werden, um ihr Know-how zu nutzen. Planungsleistungen des Auftragnehmers<br />
sind in den <strong>PPP</strong>-Modellen, die ein Gesamtpaket umfassen sollen, jedenfalls<br />
bezüglich der Bauplanung bereits Teil des dem Auftragnehmer übertragenen Leistungspakets<br />
und können auch in Bezug auf die Strukturierung des Gesamtkonzepts gerade auch <strong>im</strong><br />
Hinblick auf die langjährige Betriebsverpflichtung des Auftragnehmers nach Errichtung des<br />
Objekts letztlich am sinnvollsten durch diesen (innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen<br />
Grenzen) erbracht werden.<br />
Die Vergabestelle gibt durch die Umschreibung der Funktion, des Zweckes und weiterer<br />
Rahmenanforderungen („output specifications“) ein Ziel vor, lässt aber den Weg dorthin <strong>im</strong><br />
Wesentlichen offen, um einen Spielraum für unternehmerische Entscheidungen und Gestaltungen<br />
der Bieter zuzulassen 1045 . Jedoch unterliegt auch die funktionale Leistungsbeschreibung<br />
der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers mit größtmöglicher Best<strong>im</strong>mtheit<br />
zum Ausdruck zu bringen 1046 . Das ergibt sich aus dem Gebot, dass auch die<br />
funktionale Leistungsbeschreibung Missverständnisse bei den Bietern vermeiden und damit<br />
letztlich sicherstellen soll, dass miteinander vergleichbare Angebote abgegeben werden 1047 .<br />
Der Auftraggeber darf die Planung und Konzeptionierung der Leistung nicht gänzlich den<br />
Bietern übertragen 1048 . Ob es bei einem komplexen <strong>PPP</strong>-Modell Sinn macht, in der<br />
Leistungsbeschreibung ein best<strong>im</strong>mtes (Finanzierungs-)Konzept i.S. der in diesem <strong>Gutachten</strong><br />
vorgestellten Vertragsmodelle vorzuschreiben, ist letztlich eine Entscheidung des Einzelfalls.<br />
Zu beachten ist dabei, dass trotz aller Konzeptoffenheit die Vergleichbarkeit der Angebote<br />
gewährleistet sein muss.<br />
1044<br />
Vgl. OLG Naumburg, ZfBR 2003, 182; BGH, NJW 1997, 61.<br />
1045<br />
Vgl. VK Bund, Beschluss v. 14. Januar 2003, VK 1-97/02.<br />
1046<br />
Vgl. OLG Naumburg, ZfBR 2003, 182.<br />
1047<br />
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5 Oktober 2000, Verg 14/00.<br />
1048 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2003, 60.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 355