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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

schreibung ist zulässig, soweit die Gesamtleistung oder Teile durch verkehrsübliche Bezeichnungen<br />

nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind. Für<br />

funktionale Leistungsbeschreibungen ist es typisch, dass Teile der Planung und Konzeption<br />

der Leistungen, und damit auch ein Teil des planerischen Risikos, auf die Bieter übertragen<br />

werden, um deren Sachverstand und unternehmerische bzw. technische Kreativität nutzbar<br />

zu machen 1044 . Bezüglich der in diesem <strong>Gutachten</strong> vorgestellten <strong>PPP</strong>-Modelle ist es für den<br />

Erfolg des jeweiligen Gesamtprojekts zwingend, dass Teile der Planung und Konzeption auf<br />

die Bieter übertragen werden, um ihr Know-how zu nutzen. Planungsleistungen des Auftragnehmers<br />

sind in den <strong>PPP</strong>-Modellen, die ein Gesamtpaket umfassen sollen, jedenfalls<br />

bezüglich der Bauplanung bereits Teil des dem Auftragnehmer übertragenen Leistungspakets<br />

und können auch in Bezug auf die Strukturierung des Gesamtkonzepts gerade auch <strong>im</strong><br />

Hinblick auf die langjährige Betriebsverpflichtung des Auftragnehmers nach Errichtung des<br />

Objekts letztlich am sinnvollsten durch diesen (innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen<br />

Grenzen) erbracht werden.<br />

Die Vergabestelle gibt durch die Umschreibung der Funktion, des Zweckes und weiterer<br />

Rahmenanforderungen („output specifications“) ein Ziel vor, lässt aber den Weg dorthin <strong>im</strong><br />

Wesentlichen offen, um einen Spielraum für unternehmerische Entscheidungen und Gestaltungen<br />

der Bieter zuzulassen 1045 . Jedoch unterliegt auch die funktionale Leistungsbeschreibung<br />

der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers mit größtmöglicher Best<strong>im</strong>mtheit<br />

zum Ausdruck zu bringen 1046 . Das ergibt sich aus dem Gebot, dass auch die<br />

funktionale Leistungsbeschreibung Missverständnisse bei den Bietern vermeiden und damit<br />

letztlich sicherstellen soll, dass miteinander vergleichbare Angebote abgegeben werden 1047 .<br />

Der Auftraggeber darf die Planung und Konzeptionierung der Leistung nicht gänzlich den<br />

Bietern übertragen 1048 . Ob es bei einem komplexen <strong>PPP</strong>-Modell Sinn macht, in der<br />

Leistungsbeschreibung ein best<strong>im</strong>mtes (Finanzierungs-)Konzept i.S. der in diesem <strong>Gutachten</strong><br />

vorgestellten Vertragsmodelle vorzuschreiben, ist letztlich eine Entscheidung des Einzelfalls.<br />

Zu beachten ist dabei, dass trotz aller Konzeptoffenheit die Vergleichbarkeit der Angebote<br />

gewährleistet sein muss.<br />

1044<br />

Vgl. OLG Naumburg, ZfBR 2003, 182; BGH, NJW 1997, 61.<br />

1045<br />

Vgl. VK Bund, Beschluss v. 14. Januar 2003, VK 1-97/02.<br />

1046<br />

Vgl. OLG Naumburg, ZfBR 2003, 182.<br />

1047<br />

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5 Oktober 2000, Verg 14/00.<br />

1048 Vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2003, 60.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 355

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